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In welchen Fällen kann ich von der Reise zurücktreten und was kostet das?Vor Reisebeginn
kann der Reisende jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Reise
zurück treten (§651
i BGB).
Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf den Reisepreis; eine etwaige Anzahlung ist zurück zu zahlen. Der Veranstalter kann allerdings vom Reisenden eine angemessene Entschädigung verlangen (Stornogebühren; § 651 i Abs. 2 BGB). Sie errechnet sich so, daß vom Reisepreis zum einen das abgezogen wird, was der Veranstalter durch die Nichtteilnahme erspart (z.B. Verpflegungskosten). Abgezogen werden zum anderen Einnahmen, die der Veranstalter durch anderweitigen Verkauf der Reise oder einzelner Reiseleistungen einnimmt. Wichtig ist dabei, daß der Veranstalter im Prozeßfall die Angemessenheit der Entschädigung und damit auch beweisen muß, daß ihm eine anderweitige Verwertung der Reise nicht möglich war. Der Veranstalter ist verpflichtet, den infolge des Rücktritts nicht besetzten Platz anderweitig zu besetzen, sofern entspr. Nachfrage besteht. Unterläßt er dies, so muß sich der Reiseveranstalter den objektiv möglichen Erwerb anrechnen lassen. Ist die Reise trotz Rücktritt ausgebucht, so können dem Reisenden nur Umbuchungskosten in Rechnung gestellt werden. Zulässig ist eine im Reisevertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Pauschalierung der Rücktrittsentschädigung mit einem Prozentsatz des Reisepreises. Dabei ist es auch möglich, daß der Veranstalter sich vorbehält, nach seiner Wahl entweder die Pauschale oder eine konkret berechnete höhere Entschädigung zu verlangen. Die Stornopauschale muß angemessen sein, sonst ist die Vereinbarung unwirksam. Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, welche Aufwendungen der Veranstalter in der jeweiligen Reiseart üblicherweise erspart (z.B. Flugpauschalreise oder Ferienwohnung). Für jede Reiseart kann der Reiseveranstalter unter Berücksichtigung der üblicherweise ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozentsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Vgl. § 651 i Abs. 3 BGB. Der Reisende muß die Möglichkeit haben, nachzuweisen, daß ein geringerer als der im Rahmen einer Pauschale geltend gemachte Schaden entstanden ist. Bei Flugpauschalreisen hält die Rechtsprechung maximal folgende Pauschalsätze für erlaubt: 20%
bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn
Bei Kreuzfahrten:
30% bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 35% bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 45% bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 55% bei Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 75% bei Nichtantritt 25%
bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn
Bei Ferienwohnungen:
40% bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 60% bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 80% bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 1. Tag vor Reisebeginn 20%
bei Rücktritt bis 61 Tage vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann überhaupt
keine Stornoentschädigung verlangen, wenn die Reise wegen höherer
Gewalt abgesagt wird (§651
j BGB) oder wenn der Reisende zum Rücktritt berechtigt hat, weil
der Veranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluß unzulässig
erhöht oder die Reiseleistungen einseitig verändert hat (§
651 a BGB).
50% bei Rücktritt ab dem 60. bis zum 35. Tag vor Reisebeginn 80% bei Rücktritt ab dem 34. Tag vor Reisebeginn Hinweis: Der Rückritt des Reisenden darf für Mitreisenden keine Auswirkungen haben - so dürfen beispielsweise keine zusätzlichen Einzelzimmerpauschalen gefordert werden. |