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Wie lese ich einen Reiseprospekt?Der Reiseprospekt
soll der zuverlässigen Information des Reisenden über die Einzelheiten der Reise dienen. Die darin enthaltenen Angaben
sind für den Veranstalter
verbindlich, das heißt, sie werden Bestandteil des Reisevertrags.
Deshalb hat der Reisende einen Anspruch darauf, daß die im Prospekt enthaltenen Angaben klar formuliert und vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Der Reiseveranstalter muß sich an seinen Katalogangaben festhalten lassen, die Angaben sind bindend. Die Katalogangaben müssen deutlich lesbar, klar und vollständig sowie richtig sein. Abweichungen der Wirklichkeit von den Prospektangaben stellen einen Reisemangel dar, wenn sie wesentlich sind. Die Mindestangaben, die ein Prospekt enthalten muß, sind in § 4 BGB-InfVO aufgeführt. Im Katalog müssen sich in jeden Fall die nachfolgenden Angaben finden: - Reisepreis - Ggf. Höhe einer Anzahlung - Fälligkeit des (restlichen) Reisepreises Die Prospektangaben müssen klar sein. Dies bedeutet, daß sie nach Schriftbild und -größe gut lesbar sind und sich nicht an versteckter Stelle befinden. Wahrheit der Angaben bedeutet, daß sich der Reisende ein zutreffendes Bild von der Reise, insbesondere auch von den Verhältnissen am Reiseziel machen kann. Auch ungünstige Umstände müssen genannt werden. Dabei kommt es bei Beurteilung, ob eine Formulierung hinreichend eindeutig ist, auf die Sicht eines vernünftigen Kunden an. Unklarheiten gehen zu Lasten des Reiseveranstalters, da er ja für den Inhalt des Prospekts verantwortlich ist. Je nachdem, ob die Angaben von Bedeutung sind, kann es notwendig sein, Angaben zu Transportmittel, Unterbringung, Reiseroute, Verpflegung, Visa-Bedingungen, Paßvorschriften und anderen Formalitäten, Mindesteilnehmerzahl zu machen. Hinsichtlich der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse und landestypischer Besonderheiten gibt es keine Vorschriften - es ist Sache des Reisenden, sich entsprechend zu informieren. Wird seitens des Veranstalters auf Mißstände, Einschränkungen oder Mängel hingewiesen, so bestehen wegen dieser keine Rechte des Reisenden auf Minderung des Reisepreises. Stellen sich später "Mängel" heraus, die darauf beruhen, daß die Katalogangaben nicht ausreichend studiert wurden, so sind auch diese keine Grundlage etwaiger Ansprüche auf Minderung. Bei zahlreichen üblichen Formulierungen haben die Gerichte inzwischen entschieden, ob sie zulässig sind oder eine unerlaubte Verschleierung der tatsächlichen Umstände darstellen. Die allgemeinen Reisebedingungen (AGB) zum Reiserücktritt, zu den Rücktrittskosten, den Pflichten des Reisekunden, der Haftung und Ausschlußfristen vor Buchung der Reise sollten ebenfalls genau durchgelesen werden. Hier kann sich so manche Überraschung verbergen. Was bedeutet eine Formulierung?
Doch nicht alles
was wir oben zusammengestellt haben, ist erlaubt. Nachfolgend die Trennung
in erlaubt und unerlaubt sowie einige weitere Katalogumschreibungen:
Beispiele für erlaubte Formulierungen Beispiele für nicht erlaubte Formulierungen |