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Beratung vom ReisebüroEine unvollständige
oder gar falsche Beratung vom Reisebüro
muss der Reisende
beweisen. Daher ist es ratsam, sich wichtige Punkte schriftlich zusichern
zu lassen. Der Reisende sollte Wünsche klar darstellen, damit diese
auch berücksichtigt werden können, lediglich mündlich Reisewünsche
anzugeben ("Ein Doppelbett wäre nett") reichen wegen der damit verbundenen
Beweisschwierigkeiten normalerweise nicht aus, um hieraus einen Anspruch
abzuleiten.
Soll eine Reise nur dann gebucht werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden, so muss dies zwischen dem Reisenden und dem Reisebüro ausdrücklich und nachweisbar vereinbart werden. Zur erleichterten Beweisbarkeit sollte daher auch insoweit eine schriftliche Vereinbarung aufgesetzt werden. Können später nur einige oder gar keine der Bedingungen erfüllt werden, so kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten und u.U. zusätzlich Schadenersatz verlangen. Das Reisebüro muss dem Reisenden nicht das preiswerteste Angebot vermitteln - keine Haftung besteht also, wenn der Reisende später ein günstigeres Angebot findet. Ein anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich und vor allem nachweisbar - am besten schriftlich - zugesichert wurde, es handele sich um das günstigste Angebot. Die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB) (BGH, 25.4.2006 - Az: X ZR 198/04). Nachdem das Reisebüro die Reiseanmeldung vorgenommen hat, sollte geprüft werden, ob bei Anmeldung und vor allem bei der Reisebestätigung alle Angaben korrekt sind und die gemachten Anforderungen erfüllt werden. Hierzu kann eine Kopie der Buchungsbestätigung verlangt werden. Bei etwaigen Abweichungen sollten diese umgehend beanstandet werden, damit eine Korrektur noch vor Reisebeginn erfolgen kann. Wenn die Reiseunterlagen ausgehändigt werden, sollte nochmals geprüft werden, ob die Reise auch tatsächlich mit der gebuchten und besprochenen Reise übereinstimmt und ob alle Leistungen enthalten sind. Bei etwaigen Abweichungen sollten diese umgehend reklamiert werden. Die Reklamation sollte schriftlich bestätigt werden. Eine Besonderheit ergibt sich bei Reisen in muslimische Länder während der Fastenzeit. Ist es auch Nichtmuslimen untersagt, im Ramadan zwischen Sonnenauf- und -Untergang in der Öffentlichkeit zu essen, zu trinken und zu rauchen, so muss das Reisebüro den Reisenden bei der Buchung hierüber informieren, da ein durchschnittlicher Mitteleuropäer nicht weiß, dass die Fastenvorschriften auch für Nichtmuslime gelten (LG Dortmund, 24.8.2007 - Az: 17 S 45/07). |