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Welche Funktion hat die Reisebestätigung für den Reisevertrag?
Die Aushändigung der Reisebestätigung mit einem bestimmten Mindestinhalt an den Reisenden ist in § 6 BGB-InfoV vorgeschrieben. Dieser Vorgang ist nicht etwa gleichbedeutend mit dem Abschluss des Reisevertrags. Dieser kommt im allgemeinen dadurch zustande, dass der Reisende ein Angebot zur Buchung einer bestimmten Reise abgibt und der Reiseveranstalter dieses Angebot annimmt. Angebot und Annahme müssen nicht schriftlich erklärt werden, es genügt ein mündlicher oder telefonischer Abschluss. Die Erklärungen können natürlich auch per Fax oder E-mail abgegeben werden. Der Reiseprospekt stellt noch kein Angebot des Reiseveranstalters dar, sondern nur eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot - häufig als Reiseanmeldung bezeichnet - abzugeben. Deshalb steht es dem Veranstalter jederzeit frei, ein Angebot des Kunden, eine bestimmte, im Prospekt beschriebene Reise zu buchen, nicht anzunehmen, etwa, weil das gewünschte Hotel ausgebucht ist.
Die Reisebestätigung ist ein Dokument, das den vereinbarten Vertragsinhalt feststellt. Sie kann auf die Angaben im Reiseprospekt Bezug nehmen.
Eine Reisebestätigung muss nicht ausgestellt werden, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als 7 Werktage (Wichtig: auch der Samstag ist ein Werktag!) vor Reisebeginn abgegeben wird. In diesem Fall muss der Veranstalter den Reisenden noch vor Reisebeginn zumindest darüber informieren, wie er sich zu verhalten hat, wenn während der Reise Mängel auftreten und welche Fristen bei etwaigen Ansprüchen gegen den Veranstalter einzuhalten sind.