Welche Funktion hat die Reisebestätigung
für den Reisevertrag?
Die Aushändigung
der Reisebestätigung mit einem bestimmten Mindestinhalt an den Reisenden
ist in § 6 BGB-InfoV vorgeschrieben. Dieser Vorgang ist nicht etwa
gleichbedeutend mit dem Abschluss des Reisevertrags. Dieser kommt im allgemeinen
dadurch zustande, dass der Reisende ein Angebot zur Buchung einer bestimmten
Reise abgibt und der Reiseveranstalter dieses Angebot annimmt. Angebot
und Annahme müssen nicht schriftlich erklärt werden, es genügt
ein mündlicher oder telefonischer Abschluss. Die Erklärungen
können natürlich auch per Fax oder E-mail abgegeben werden. Der
Reiseprospekt stellt noch kein Angebot des Reiseveranstalters dar, sondern
nur eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot - häufig
als Reiseanmeldung bezeichnet - abzugeben. Deshalb steht es dem Veranstalter
jederzeit frei, ein Angebot des Kunden, eine bestimmte, im Prospekt beschriebene
Reise zu buchen, nicht anzunehmen, etwa, weil das gewünschte Hotel
ausgebucht ist.
Die Reisebestätigung
ist ein Dokument, das den vereinbarten Vertragsinhalt feststellt. Sie kann
auf die Angaben im Reiseprospekt Bezug nehmen.
Eine Reisebestätigung
muss nicht ausgestellt werden, wenn die Buchungserklärung des Reisenden
weniger als 7 Werktage (Wichtig: auch der Samstag ist ein Werktag!) vor
Reisebeginn abgegeben wird. In diesem Fall muss der Veranstalter den Reisenden
noch vor Reisebeginn zumindest darüber informieren, wie er sich zu
verhalten hat, wenn während der Reise Mängel auftreten und welche
Fristen bei etwaigen Ansprüchen gegen den Veranstalter einzuhalten
sind.