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Nichtantritt eines Fluges - und nun?

Es kommt immer wieder vor, dass ein gebuchter Linienflug vom Reisenden nicht wahrgenommen werden kann und daher storniert oder nicht angetreten wird. Handelt es sich nicht um einen von einer ggf. abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung abgedeckten Fall, so muss der Reisende damit rechnen, wenn überhaupt nur einen geringen Teil des Ticketpreises erstattet zu bekommen. Doch welche Kosten darf die Fluggesellschaft eigentlich einbehalten?

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass es für die Fluggesellschaft unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Flug nicht angetreten werden kann. Ob und in welchem Umfang eine Erstattung des reinen Ticketpreises erfolgt, ergibt sich aus dem für das konkrete Ticket gültigen Tarif. Die Erstattung der Kosten für den Flugschein kann eingeschränkt oder bei ermäßigten Flugscheinkosten bzw. Sonderkonditionen ausgeschlossen werden. Ein genereller und unterschiedsloser Ausschluss der Erstattung der Flugscheinkosten ist jedoch rechtswidrig. Entsprechende Klauseln in den AGB sind unzulässig.

Unabhängig von den individuell für das Ticket und den jeweiligen Tarif geltenden Stornobedingen sind einige Posten grundsätzlich zu erstatten - nämlich die Steuern und Flughafengebühren. Bei diesen handelt es sich um personenbezogene Kosten, die nicht anfallen, wenn der Flug nicht angetreten wird. Die Steuern
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