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Worüber muss der Reiseveranstaler informieren?Die Informationspflichten
des Reiseveranstalters
sind größtenteils unmittelbar im Gesetz geregelt. Informationspflichtig
ist sowohl der Reiseveranstalter selbst als auch ein von ihm eingeschalteter
Vermittler (Reisebüro). Die geschuldeten Informationen hat der Veranstalter
hauptsächlich im Reiseprospekt
- sofern ein solcher vorhanden ist - vor der Buchung zu erteilen.
Über den Inhalt des - schon abgeschlossenen - Reisevertrags muss der
Reisende unverzüglich nach der Buchung in der Reisebestätigung
informiert werden. Die sonst noch erforderlichen Informationen sind vor
Antritt der Reise zu erteilen.
Wichtig: Eingeschränkte Informationspflichten gelten für Veranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihres Gewerbebetriebs Reisen durchführen. Das sind etwa Vereine, Kirchen, Schulen usw. Auf solche Reisen - wenn sie überhaupt dem Reiserecht unterliegen (vgl. >> Wer ist Reiseveranstalter?) - ist vor allem die Informationsverordnung mit ihren strengen Vorschriften nicht anwendbar (§ 11 BGB-InfoV). Mindestinformationen vor der Buchung, wenn kein Prospekt existiert (§ 5 InfVO):
Informationen vor Vertragsschluss(§ 6 Abs. 3 BGB-InfoV) Falls der Reiseveranstalter Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese nicht bereits im Prospekt abgedruckt sind, müssen sie dem Reisenden in vollem Wortlaut zur Verfügung gestellt werden. Mindestangaben in der Reisebestätigung (§ 6 BGB-InfoV):
Mindestinformationen vor Reisebeginn (§ 8 BGB-InfoV) Weitere Informationspflichten Weitere Informationspflichten, die sich nicht unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, hat die Rechtsprechung entwickelt. Es handelt sich dabei überwiegend um Informationen, die spätestens bei der Buchung erteilt werden müssen, weil von ihnen der Entschluss des Reisenden, den Reisevertrag abzuschließen, abhängen kann. Beispiele (Themen, über die informiert werde muss) in alphabetischer Reihenfolge Folgen der Verletzung von Informationspflichten Die Verletzung von Informationspflichten kann Minderungs- oder Schadensersatzansprüche des Reisenden zur Folge haben. |