Worüber muss der Reiseveranstalter informieren?

Reiserecht

Die Informationspflichten des Reiseveranstalters sind größtenteils unmittelbar im Gesetz geregelt. Informationspflichtig ist sowohl der Reiseveranstalter selbst als auch ein von ihm eingeschalteter Vermittler (Reisebüro).

Die geschuldeten Informationen hat der Veranstalter hauptsächlich im Reiseprospekt - sofern ein solcher vorhanden ist - vor der Buchung  zu erteilen. Über den Inhalt des - schon abgeschlossenen - Reisevertrags muss der Reisende unverzüglich nach der Buchung in der Reisebestätigung informiert werden. Die sonst noch erforderlichen Informationen sind vor Antritt der Reise zu erteilen.

Eingeschränkte Informationspflichten gelten für Veranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihres Gewerbebetriebs Reisen durchführen. Das sind etwa Vereine, Kirchen, Schulen usw. Auf solche Reisen - wenn sie überhaupt dem Reiserecht unterliegen - ist vor allem die Informationsverordnung mit ihren strengen Vorschriften nicht anwendbar (§ 11 BGB-InfoV).

Mindestinformationen vor der Buchung, wenn kein Prospekt existiert

Die Mindestinformationen ergeben sich aus § 5 InfVO und umfassen:
  • Pass- und Visumerfordernisse
  • Gesundheitspolizeiliche Formalitäten; betrifft auch Covid-19 Schutzmaßnahmen
  • Mindestinformationen im Prospekt (§ 4 BGB-InfoV)
  • Reisepreis
  • Höhe der Anzahlung
  • Fälligkeit des Restbetrages
  • Hinweis, dass vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. einer Entschädigungspauschale jederzeit vom Vertrag zurückgetreten werden kann
  • Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod
Sowie, falls für die Reise von Bedeutung:
  • Bestimmungsort
  • Transportmittel (Merkmale und Klasse)
  • Unterbringung (Art, Lage, Kategorie des Hotels)
  • Mahlzeiten
  • Reiseroute
  • Pass- und Visumerfordernisse
  • Gesundheitspolizeiliche Formalitäten für Reise und Aufenthalt
  • Mindestteilnehmerzahl für die Reise und Endtermin für eine etwaige Absage durch den Veranstalter
Wichtig ist, dass sich der Reiseveranstalter Änderungen in einzelnen Punkten (z.B. Wechsel der angebotenen Fluglinie) vorbehalten kann. Der Vorbehalt muss aber klar formuliert sein.

Informationen vor Vertragsschluss

Falls der Reiseveranstalter Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese nicht bereits im Prospekt abgedruckt sind, müssen sie dem Reisenden in vollem Wortlaut zur Verfügung gestellt werden (§ 6 Abs. 3 BGB-InfoV).

Mindestangaben in der Reisebestätigung

Die Mindestinformationen ergeben sich aus § 6 InfVO und umfassen:
  • Reisepreis und Zahlungsmodalitäten
Wegen der folgenden Punkte kann die Reisebestätigung auf einen etwaigen Prospekt des Reiseveranstalters Bezug nehmen, den er dem Reisenden zur Verfügung gestellt hat:
  • Bestimmungsort oder –orte (z.B. bei Rundreisen) und Aufenthaltsdauer
  • Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr
  • Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen (z.B. Sportmöglichkeiten, Animation)
  • Hinweise auf vorbehaltene Preisänderungen nach § 651f BGB und Ausgaben, die nicht im Reisepreis enthalten sind (z.B. Flughafengebühr).
  • Vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden
  • Name und Anschrift des Reiseveranstalters
  • Information über das beim Auftreten von Reisemängeln wichtige Verhalten
  • Information über Fristen, die einzuhalten sind, wenn Ansprüche wegen Reisemängeln geltend gemacht werden und Benennung der Stelle, bei der solche Ansprüche angemeldet werden müssen.
  • Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder Rücktransportversicherung bei Unfall oder Krankheit.

Ausnahme Last-Minute-Reisen

Bei Last-Minute-Reisen, bei denen zwischen Buchung und Reisebeginn weniger als 7 Werktage liegen, muss der Reiseveranstalter keine Reisebestätigung ausstellen. Er muss den Reisenden vor Reiseantritt aber in jedem Fall über das richtige Verhalten beim Auftreten von Reisemängeln informieren.

Mindestinformationen vor Reisebeginn

Die Mindestinformationen ergeben sich aus § 8 InfVO und umfassen:
  • Abfahrts- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen
  • Etwaige Platznummern (z.B. in Flugzeug oder Zug)
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Vertretung des Reiseveranstalters am Zielort. Wenn nicht vorhanden, örtliche Stellen, die Hilfe leisten können. Wenn auch das nicht möglich ist, eine Notrufnummer, unter der der Veranstalter erreichbar ist.
  • Bei Auslandsreisen Minderjähriger muss die bei der Buchung angegebene Person unterrichtet werden, wie eine unmittelbare Verbindung mit dem Kind am Aufenthaltsort hergestellt werden kann.
Die vorstehenden Informationen können auch bereits im Prospekt oder in der Reisebestätigung enthalten sein und müssen dann nicht wiederholt werden.

Weitere Informationspflichten

Weitere Informationspflichten, die sich nicht unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, hat die Rechtsprechung entwickelt. Es handelt sich dabei überwiegend um Informationen, die spätestens bei der Buchung erteilt werden müssen, weil von  ihnen der Entschluss des Reisenden, den Reisevertrag abzuschließen, abhängen kann.

Über die folgenden Themen muss der Reiseveranstalter den Reisenden informieren:
  • Baulärm
  • Bürgerkriege und Unruhen mit Gefahr für den Reisenden
  • Devisenvorschriften
  • Flugplanänderungen
  • Impfzwang
  • Militärische Sperrgebiete
  • Quallen oder Algenpest im Meer
  • Rollstuhleignung der Unterkunft, wenn Veranstalter weiß, dass der Reisende
  • Rollstuhlfahrer ist.
  • Überfallgefahr bei Verlassen des Hotelgeländes
  • Verunreinigung oder Sperrung des Badestrands
Hinweis: Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Folgen der Verletzung von Informationspflichten

Die Verletzung von Informationspflichten kann Minderungs- oder Schadensersatzansprüche des Reisenden zur Folge haben.

Letzte Änderung: 02.11.2023

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