Die Informationspflichten des Reiseveranstalters sind größtenteils unmittelbar im Gesetz geregelt. Informationspflichtig ist sowohl der Reiseveranstalter selbst als auch ein von ihm eingeschalteter Vermittler (Reisebüro). Die geschuldeten Informationen hat der Veranstalter hauptsächlich im Reiseprospekt - sofern ein solcher vorhanden ist - vor der Buchung zu erteilen. Über den Inhalt des - schon abgeschlossenen - Reisevertrags muss der Reisende unverzüglich nach der Buchung in der Reisebestätigung informiert werden. Die sonst noch erforderlichen Informationen sind vor Antritt der Reise zu erteilen.Wichtig: Eingeschränkte Informationspflichten gelten für Veranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihres Gewebebetriebs Reisen durchführen. Das sind etwa Vereine, Kirchen, Schulen usw. Auf solche Reisen - wenn sie überhaupt dem Reiserecht unterliegen (vgl. >> Wer ist Reiseveranstalter?) - ist vor allem die Informationsverordnung mit ihren strengen Vorschriften nicht anwendbar (§ 8 InfVO).
Mindestinformationen vor der Buchung, wenn kein Prospekt existiert (§ 5 InfVO)
Mindestinformationen im Prospekt (§ 4 InfVO)
- Pass- und Visumerfordernisse.
- Gesundheitspolizeiliche Formalitäten
Sowie, falls für die Reise von Bedeutung:
- Reisepreis
- Höhe der Anzahlung
- Fälligkeit des Restbetrages
Wichtig ist, dass sich der Reiseveranstalter Änderungen in einzelnen Punkten (z.B. Wechsel der angebotenen Fluglinie) vorbehalten kann. Der Vorbehalt muss aber klar formuliert sein.
- Bestimmungsort
- Transportmittel (Merkmale und Klasse)
- Unterbringung (Art, Lage, Kategorie des Hotels)
- Mahlzeiten
- Reiseroute
- Pass- und Visumerfordernisse
- Gesundheitspolizeiliche Formalitäten für Reise und Aufenthalt
- Mindestteilnehmerzahl für die Reise und Endtermin für eine etwaige Absage durch den Veranstalter
Informationen vor Vertragsschluss(§ 6 Abs. 3 InfVO)
Falls der Reiseveranstalter Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese nicht bereits im Prospekt abgedruckt sind, müssen sie dem Reisenden in vollem Wortlaut zur Verfügung gestellt werden.Mindestangaben in der Reisebestätigung (§ 6 InfVO)
Wegen der folgenden Punkte kann die Reisebestätigung auf einen etwaigen Prospekt des Reiseveranstalters Bezug nehmen, den er dem Reisenden zur
- Reisepreis und Zahlungsmodalitäten
Verfügung gestellt hat:Wichtig: Bei Last-minute-Reisen, bei denen zwischen Buchung und Reisebeginn weniger als 7 Werktage liegen, muss der Reiseveranstalter keine Reisebestätigung ausstellen. Er muss den Reisenden vor Reiseantritt aber in jedem Fall über das richtige Verhalten beim Auftreten von Reisemängeln informieren.
- Bestimmungsort oder –orte (z.B. bei Rundreisen) und Aufenthaltsdauer
- Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr
- Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen (z.B. Sportmöglichkeiten, Animation)
- Hinweise auf vorbehaltene Preisänderungen nach § 651a Abs. 3 BGB und Ausgaben, die nicht im Reisepreis enthalten sind (z.B. Flughafengebühr).
- Vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden
- Name und Anschrift des Reiseveranstalters
- Information über das beim Auftreten von Reisemängeln wichtige Verhalten
- Information über Fristen, die einzuhalten sind, wenn Ansprüche wegen Reisemängeln geltend gemacht werden und Benennung der Stelle, bei der solche Ansprüche angemeldet werden müssen.
- Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder Rücktransportversicherung bei Unfall oder Krankheit.
Mindestinformationen vor Reisebeginn (§ 7 InfVO)
Weitere Informationspflichten
Weitere Informationspflichten, die sich nicht unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, hat die Rechtsprechung entwickelt. Es handelt sich dabei überwiegend um Informationen, die spätestens bei der Buchung erteilt werden müssen, weil von ihnen der Entschluss des Reisenden, den Reisevertrag abzuschließen, abhängen kann.
Beispiele (Themen, über die informiert werde muss) in alphabetischer Reihenfolge
Folgen der Verletzung von Informationspflichten
Die Verletzung von Informationspflichten kann Minderungs- oder Schadensersatzansprüche des Reisenden zur Folge haben.