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Worüber muss mich der Reiseveranstalter informieren?
Die Informationspflichten des Reiseveranstalters sind größtenteils unmittelbar im Gesetz geregelt. Informationspflichtig ist sowohl der Reiseveranstalter selbst als auch ein von ihm eingeschalteter Vermittler (Reisebüro). Die geschuldeten Informationen hat der Veranstalter hauptsächlich im Reiseprospekt - sofern ein solcher vorhanden ist - vor der Buchung  zu erteilen. Über den Inhalt des - schon abgeschlossenen - Reisevertrags muss der Reisende unverzüglich nach der Buchung in der Reisebestätigung informiert werden. Die sonst noch erforderlichen Informationen sind vor Antritt der Reise zu erteilen.

Wichtig: Eingeschränkte Informationspflichten gelten für Veranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihres Gewebebetriebs Reisen durchführen. Das sind etwa Vereine, Kirchen, Schulen usw. Auf solche Reisen - wenn sie überhaupt dem Reiserecht unterliegen (vgl. >> Wer ist Reiseveranstalter?) - ist vor allem die Informationsverordnung mit ihren strengen Vorschriften nicht anwendbar (§ 8 InfVO).

Mindestinformationen vor der Buchung, wenn kein Prospekt existiert (§ 5 InfVO)

Mindestinformationen im Prospekt (§ 4 InfVO) Sowie, falls für die Reise von Bedeutung: Wichtig ist, dass sich der Reiseveranstalter Änderungen in einzelnen Punkten (z.B. Wechsel der angebotenen Fluglinie) vorbehalten kann. Der Vorbehalt muss aber klar formuliert sein.

Informationen vor Vertragsschluss(§ 6 Abs. 3 InfVO)
Falls der Reiseveranstalter Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese nicht bereits im Prospekt abgedruckt sind, müssen sie dem Reisenden in vollem Wortlaut zur Verfügung gestellt werden.

Mindestangaben in der Reisebestätigung (§ 6 InfVO)

Wegen der folgenden Punkte kann die Reisebestätigung auf einen etwaigen Prospekt des Reiseveranstalters Bezug nehmen, den er dem Reisenden zur
Verfügung gestellt hat: Wichtig: Bei Last-minute-Reisen, bei denen zwischen Buchung und Reisebeginn weniger als 7 Werktage liegen, muss der Reiseveranstalter keine Reisebestätigung ausstellen. Er muss den Reisenden vor Reiseantritt aber in jedem Fall über das richtige Verhalten beim Auftreten von Reisemängeln informieren.

Mindestinformationen vor Reisebeginn (§ 7 InfVO)

Weitere Informationspflichten

Weitere Informationspflichten, die sich nicht unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, hat die Rechtsprechung entwickelt. Es handelt sich dabei überwiegend um Informationen, die spätestens bei der Buchung erteilt werden müssen, weil von  ihnen der Entschluss des Reisenden, den Reisevertrag abzuschließen, abhängen kann.

Beispiele (Themen, über die informiert werde muss) in alphabetischer Reihenfolge

Folgen der Verletzung von Informationspflichten
Die Verletzung von Informationspflichten kann Minderungs- oder Schadensersatzansprüche des Reisenden zur Folge haben.