Mindestinformationen vor
Reisebeginn (§
7 InfVO)
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Über Abfahrts- und Ankunftszeiten,
Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen
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Etwaige Platznummern (z.B. in
Flugzeug oder Zug)
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Name, Anschrift und Telefonnummer
der Vertretung des Reiseveranstalters am Zielort. Wenn nicht vorhanden,
örtliche Stellen, die Hilfe leisten können. Wenn auch das nicht
möglich ist, eine Notrufnummer, unter der der Veranstalter erreichbar
ist.
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Bei Auslandsreisen Minderjähriger
muss die bei der Buchung angegebene Person unterrichtet werden, wie eine
unmittelbare Verbindung mit dem Kind am Aufenthaltsort hergestellt werden
kann.
Die vorstehenden Informationen
können auch bereits im Prospekt oder in der Reisebestätigung
enthalten sein und müssen dann nicht wiederholt werden.