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Was ist, wenn die Reise wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann?Wenn die Reise
wegen höherer Gewalt, die bei der Buchung noch nicht vorhersehbar
war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können
sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den
Reisevertrag kündigen (§
651j BGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die höhere
Gewalt vor oder nach Reisebeginn auswirkt. Dieses Kündigungsrecht
ist unabdingbar, d. h., es kann im Reisevertrag nicht ausgeschlossen werden.
Falls ein wegen höherer Gewalt zur Kündigung berechtigter Reisender
das Kündigungsrecht nicht ausübt, kann er evtl. den Reisepreis
wegen Reisemängeln
mindern.
Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das von außen, also nicht aus dem Bereich des Veranstalters oder des Reisenden, kommt, nicht vorhersehbar ist und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Reisewarnungen der Warnzentrale des Auswärtigen Amtes für ein bestimmtes Urlaubsgebiet sind im allgemeinen als ausreichender Beweis für höhere Gewalt anzusehen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, sich bezüglich der von ihm angebotenen Reisen ständig und etwaiger Reisehindernisse auf dem Laufenden zu halten und den Reisenden zu informieren. Tut er dies schuldhaft nicht, kann der Reisende, anstatt wegen höherer Gewalt zu kündigen, vom Veranstalter Schadensersatz verlangen. Beispiele für höhere Gewalt:
Keine höhere Gewalt liegt vor:
Als Folge der Kündigung - egal, wer gekündigt hat - verliert
der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises.
Allerdings kann er eine Entschädigung für Leistungen verlangen,
die er im Zeitpunkt der Kündigung bereits erbracht hat. Dies gilt
auch für solche Leistungen, die dem Reisenden nichts mehr nützen.
Diese Entschädigung fällt normalerweise nur an, wenn die Reise
bei Kündigung bereits angetreten worden ist aber nicht zu Ende geführt
werden kann. In diesem Fall ist der Veranstalter in jedem Fall verpflichtet,
den Reisenden an den Ausgangspunkt der Reise zurück zu befördern.
Fallen dafür gegenüber der Kalkulation des ursprünglichen
Reisepreises Mehrkosten an, werden diese zwischen dem Veranstalter und
dem Reisenden hälftig geteilt.
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