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Ersatzreisender

Die Stellung eines Ersatzreisenden für den Fall, daß der Reisende verhindert ist, stellt rechtlich einen Vertragsübergang dar, den § 651 b BGB regelt. Demnach hat der Reisende bis zum Reisebeginn das Recht zu verlangen, daß ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dem kann seitens des Reiseveranstalters nur dann widersprochen werden, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen (§ 651 b Abs 1 BGB). Durch Stellung eines Ersatzreisenden kann der Reisende Stornogebühren vermeiden.
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