Die Stellung eines Ersatzreisenden für den Fall, daß der Reisende verhindert ist, stellt rechtlich einen Vertragsübergang dar, den § 651 b BGB regelt. Demnach hat der Reisende bis zum Reisebeginn das Recht zu verlangen, daß ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.Jetzt weiterlesen ... Mit einem AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Reiserecht haben Sie Zugriff auf diesen und alle anderen Artikel im Bereich Reiserecht.
Sie haben keinen Zugang? Informieren Sie sich jetzt über die Vorteile von AnwaltOnline Direkt!
Weiterlesen: