Die Stellung eines Ersatzreisenden für den Fall, daß der Reisende verhindert ist, stellt rechtlich einen Vertragsübergang dar, den § 651 b BGB regelt. Demnach hat der Reisende bis zum Reisebeginn das Recht zu verlangen, daß ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.Diesen Beitrag können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Direkt Zugang im Bereich Reiserecht vollständig lesen.
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