![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
ErsatzreisenderDie Stellung eines
Ersatzreisenden für den Fall, daß der Reisende
verhindert ist, stellt rechtlich einen Vertragsübergang dar, den §
651 b BGB regelt. Demnach hat der Reisende bis zum Reisebeginn das
Recht zu verlangen, daß ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus
dem Reisevertrag
eintritt.
Dem kann seitens des Reiseveranstalters
nur dann widersprochen werden, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen (§
651 b Abs 1 BGB). Durch Stellung eines Ersatzreisenden kann der Reisende
Stornogebühren vermeiden.
Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Reiserecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |