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Ausbruch einer Epidemie im ReisezielBei Vorliegen höherer
Gewalt ist gem. §
651j BGB die Kündigung des Reisevertrages möglich, wenn die
Reise dadurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt
würde. Ist die Reise im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht angetreten
worden, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Gem. §
651e Abs. 3 BGB kann er aber eine Entschädigung für bereits
erbrachte Reiseleistungen verlangen. Gemeint sind dabei Leistungen an den
Reisenden selbst, Leistungen im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter
und seinen Leistungsträgern genügen demgegenüber nicht.
Also kann der Veranstalter beispielsweise Stornokosten für die gebuchte
Hotelunterkunft nicht auf den Reisenden abwälzen. Bei einer Kündigung
vor Reiseantritt werden daher in der Regel keine eine Entschädigungsforderung
begründende Teilleistungen des Veranstalters vorliegen.
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