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Ausbruch einer Epidemie im Reiseziel

Bei Vorliegen höherer Gewalt ist gem. § 651j BGB die Kündigung des Reisevertrages möglich, wenn die Reise dadurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. Ist die Reise im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht angetreten worden, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Gem. § 651e Abs. 3 BGB kann er aber eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen. Gemeint sind dabei Leistungen an den Reisenden selbst, Leistungen im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und seinen Leistungsträgern genügen demgegenüber nicht. Also kann der Veranstalter beispielsweise Stornokosten für die gebuchte Hotelunterkunft nicht auf den Reisenden abwälzen. Bei einer Kündigung vor Reiseantritt werden daher in der Regel keine eine Entschädigungsforderung begründende Teilleistungen des Veranstalters vorliegen.
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