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Check-in-Schalter - wer zu spät kommt ...Kommt ein Reisender
zu spät am Check-in-Schalter an, so ist damit zu rechnen, daß
die Airline den Reisenden von der Beförderung ausschließt. Pünktliches
Ankommen ist Pflicht - dies bedeutet i.a. spätestens 45 Minuten vor
Abflugzeit, sofern die Fluggesellschaft keine andere Zeit vorgegeben hat.
Zur Mitteilung der genauen Meldeschlusszeit im Flugschein ist die Fluggesellschft
verpflichtet, wobei auch auf die Verspätungsfolgen hingewiesen werden
muss.
Erreicht ein Reisender den Check-in-Schalter zwar 45 Minuten vor Abflugzeit aber nach einer bestimmten Zeit, die von der Fluggesellschaft festgelegt wurde, so kann die Beförderung i.a. abgelehnt werden. Reisende sollten daher grundsätzlich die vorgesehene Check-in-Zeit in Erfahrung bringen und ggf. auch Wartezeiten berücksichtigen. Zur Sicherheit kann man sich die Check-in-Zeiten von der Fluggesellschaft per Fax bestätigen lassen. Verpasst nun ein Reisender trotzdem den Flug aufgrund nicht eingeplanter und zeitaufwändigerer Kontrollen, kann Schadenersatz von der Fluggesellschaft verlangt werden. Das Risiko, beispielsweise aufgrund eines Staus den Flughafen und somit den Check-in-Schalter nicht mehr erreichen zu können, trägt der Reisende alleine. Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Reiserecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |