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All inclusive
Unter dem Begriff "All inclusive", in Reisekatalogen oft mit AI abgekürzt, versteht man i.a. eine Reise, bei der sämtliche Mahlzeiten sowie ortsübliche Getränke (alkoholische und nichtalkoholische) und oft auch Sportmöglichkeiten im Reisepreis enthalten sind. Es ist durchaus möglich, daß importierte Getränke oder à la carte Gerichte gesondert zu bezahlen sind. Da es keinen allgemein festgelegten Leistungsumfang für einen "All inclusive" Urlaub gibt, kann das individuelle Angebot sich von Anbieter zu Anbieter unterscheiden - mal erhält man mehr Leistungen (Kaffee und Kuchen, Miternachtsbuffet, Snacks), mal weniger. Der genaue Leistungsumfang wird in den Reiseunterlagen genannt - was in diesen nicht aufgeführt wird, gehört auch nicht zum Leistungsumfang.
Es ist zulässig, den Ausschank von Getränken zeitlich zu beschränken. Gleiches gilt auch für die Mahlzeiten oder Sportmöglichkeiten.
Erwartet werden kann vom Reisenden indes, daß bezahlte Leistungen auch reibungslos zur Verfügung stehen. Ist der Getränkeservice z.B. nur durch Trinkgeld zu motivieren, liegt ein Reisemangel vor, der zu einer Minderung des Reisepreises i.H.v. 5% berechtigt (AG Köln - Az: 122 C 171/00).