All inclusive
Unter dem Begriff
"All inclusive", in Reisekatalogen oft mit AI abgekürzt, versteht
man i.a. eine Reise, bei der sämtliche Mahlzeiten sowie ortsübliche
Getränke (alkoholische und nichtalkoholische) und oft auch Sportmöglichkeiten
im Reisepreis enthalten sind. Es ist durchaus möglich, daß importierte
Getränke oder à la carte Gerichte gesondert zu bezahlen sind.
Da es keinen allgemein festgelegten Leistungsumfang für einen "All
inclusive" Urlaub gibt, kann das individuelle Angebot sich von Anbieter
zu Anbieter unterscheiden - mal erhält man mehr Leistungen (Kaffee
und Kuchen, Miternachtsbuffet, Snacks), mal weniger. Der genaue Leistungsumfang
wird in den Reiseunterlagen genannt - was in diesen nicht aufgeführt
wird, gehört auch nicht zum Leistungsumfang.
Es ist zulässig, den
Ausschank von Getränken zeitlich zu beschränken. Gleiches gilt
auch für die Mahlzeiten oder Sportmöglichkeiten.
Erwartet werden kann vom
Reisenden indes, daß bezahlte Leistungen auch reibungslos zur Verfügung
stehen. Ist der Getränkeservice z.B. nur durch Trinkgeld zu motivieren,
liegt ein Reisemangel
vor, der zu einer Minderung
des Reisepreises i.H.v. 5% berechtigt (AG Köln - Az: 122 C 171/00).