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Änderung des AbflugflughafensKommt es zu einer
Änderung des Abflugflughafens, so ist Abs.4
§ 651a BGB maßgeblich. Dieser besagt, dass der Reiseveranstalter
den Reisepreis
nur erhöhen kann, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des
neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, die
Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Allerdings
muss auf die möglichen Mehrkosten bereits im Reisevertrag
hingewiesen werden, die Änderung muss unverzüglich nach Kenntnis
und vor dem 21. Tag des Abreisetermins mitgeteilt werden; ferner müssen
zwischen Vertragsschluss und Abreisetermin mehr als 4 Monate liegen (§
309 Nr. 1 BGB).
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