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Änderung des Abflugflughafens

Kommt es zu einer Änderung des Abflugflughafens, so ist Abs.4 § 651a BGB maßgeblich. Dieser besagt, dass der Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen kann, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, die Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Allerdings muss auf die möglichen Mehrkosten bereits im Reisevertrag hingewiesen werden, die Änderung muss unverzüglich nach Kenntnis und vor dem 21. Tag des Abreisetermins mitgeteilt werden; ferner müssen zwischen Vertragsschluss und Abreisetermin mehr als 4 Monate liegen (§ 309 Nr. 1 BGB).
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