![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
FerienhausBei der Vermietung
eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung macht es einen Unterschied,
ob es sich um eine Privatvermietung oder um eine gewerbliche Vermietung
handelt. Als gewerblich ist nicht nur die Vermietung durch einen Reiseveranstalter
anzusehen, sondern auch durch den Eigentümer selbst, wenn dieser mehrere
Ferienimmobilien besitzt und diese plan- und regelmäßig an Feriengäste
vermietet. Bei einer Privatvermietung gilt das Mietrecht des BGB. Bei einer
gewerblichen Vermietung sind die besonderen Vorschriften des Reiserechts
(§§ 651a
BGB ff) anwendbar, ebenso dann, wenn eine Ferienhausagentur private Ferienimmobilien
zur Vermietung anbietet.
Ein wesentlicher Unterschied besteht zunächst darin, dass der bei der Privatmiete vorliegende Zeitmietvertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann, während der Gast bei einer gewerblichen Vermietung vor Mietbeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann. Auch dann, wenn Ferienhaus oder -wohnung Mängel aufweisen oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, ist die Rechtsstellung der Beteiligten unterschiedlich. Zwar kann sowohl bei gewerblicher als auch bei privater Vermietung der Mietpreis entsprechend der Schwere der Mängel gemindert und bei besonders gravierenden Mängeln fristlos gekündigt werden. Ob Mängel vorliegen oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, richtet sich i.a. nach den Prospektangaben. Für die angemessenen Minderungsquoten gibt es Tabellen (z.B. die Frankfurter Reisemängeltabelle), die aber nicht verbindlich sind. Letztlich entscheidet das jeweils zuständige Gericht. Bei einer Minderungsquote ab 50% des Reisepreises hat der Mieter aber bei der gewerblichen Miete zudem einen Anspruch auf Entschädigung für nutzlos vertane Urlaubszeit (§ 651f Abs 2 BGB), den es bei der Privatvermietung nicht gibt. Wichtig bei Mängeln ist, dass diese dem Vermieter bzw. der Veranstalter/Ferienhausagentur unverzüglich mitgeteilt werden und Abhilfe verlangt wird, da der Reisende sonst seine Mängelansprüche verlieren kann. Sowohl Mietverträge nach BGB als auch Reiseverträge sind formfrei gültig, können also auch mündlich geschlossen werden. Bei der gewerblichen Vermietung ist der Veranstalter aber verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich nach Vertragschluss eine schriftliche Reisebestätigung zukommen zu lassen. Auch bei der Frage, welche Gerichte im Streitfall zuständig sind und welches Recht anwendbar ist, gibt es Unterschiede, wenn das Mietobjekt im Ausland liegt, wobei weiter zwischen dem Gebiet der EU und dem übrigen Ausland differenziert werden muss. Hier ist zu merken: Wird der Vertrag mit einem gewerblichen Anbieter im Inland abgeschlossen, sind die deutschen Gerichte zuständig und ist deutsches Recht anwendbar. Liegt das Ferienobjekt bei einer Privatvermietung im Ausland, muss in der Regel auch im Ausland nach dortigem Recht geklagt werden, es sei denn, das Ferienobjekt liegt im Gebiet der EU und sowohl Vermieter als auch Mieter leben im Inland.
|