Ferienhaus
Bei der Vermietung
eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung macht es einen Unterschied,
ob es sich um eine Privatvermietung oder um eine gewerbliche Vermietung
handelt. Als gewerblich ist nicht nur die Vermietung durch einen Reiseveranstalter
anzusehen, sondern auch durch den Eigentümer selbst, wenn dieser mehrere
Ferienimmobilien besitzt und diese plan- und regelmäßig an Feriengäste
vermietet. Bei einer Privatvermietung gilt das Mietrecht des BGB. Bei einer
gewerblichen Vermietung sind die besonderen Vorschriften des Reiserechts
(§§ 651a
BGB ff) anwendbar, ebenso dann, wenn eine Ferienhausagentur private Ferienimmobilien
zur Vermietung anbietet.
Ein wesentlicher Unterschied
besteht zunächst darin, dass der bei der Privatmiete vorliegende Zeitmietvertrag
nicht ordentlich gekündigt werden kann, während der Gast bei
einer gewerblichen Vermietung vor Mietbeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten
kann.
Auch dann, wenn Ferienhaus
oder -wohnung Mängel aufweisen oder zugesicherte Eigenschaften fehlen,
ist die Rechtsstellung der Beteiligten unterschiedlich. Zwar kann sowohl
bei gewerblicher als auch bei privater Vermietung der Mietpreis entsprechend
der Schwere der Mängel gemindert und bei besonders gravierenden Mängeln
fristlos gekündigt werden. Ob Mängel vorliegen oder zugesicherte
Eigenschaften fehlen, richtet sich i.a. nach den Prospektangaben. Für
die angemessenen Minderungsquoten gibt es Tabellen (z.B. die Frankfurter
Reisemängeltabelle), die aber nicht verbindlich sind. Letztlich entscheidet
das jeweils zuständige Gericht. Bei einer Minderungsquote ab 50% des
Reisepreises hat der Mieter aber bei der gewerblichen Miete zudem einen
Anspruch auf Entschädigung für nutzlos vertane Urlaubszeit (§
651f Abs 2 BGB), den es bei der Privatvermietung nicht gibt. Wichtig
bei Mängeln ist, dass diese dem Vermieter bzw. der Veranstalter/Ferienhausagentur
unverzüglich mitgeteilt werden und Abhilfe verlangt wird, da der Reisende
sonst seine Mängelansprüche verlieren kann.
Sowohl Mietverträge
nach BGB als auch Reiseverträge sind formfrei gültig, können
also auch mündlich geschlossen werden. Bei der gewerblichen Vermietung
ist der Veranstalter aber verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich
nach Vertragschluss eine schriftliche Reisebestätigung zukommen zu
lassen.
Auch bei der Frage, welche
Gerichte im Streitfall zuständig sind und welches Recht anwendbar
ist, gibt es Unterschiede, wenn das Mietobjekt im Ausland liegt, wobei
weiter zwischen dem Gebiet der EU und dem übrigen Ausland differenziert
werden muss. Hier ist zu merken: Wird der Vertrag mit einem gewerblichen
Anbieter im Inland abgeschlossen, sind die deutschen Gerichte zuständig
und ist deutsches Recht anwendbar. Liegt das Ferienobjekt bei einer Privatvermietung
im Ausland, muss in der Regel auch im Ausland nach dortigem Recht geklagt
werden, es sei denn, das Ferienobjekt liegt im Gebiet der EU und sowohl
Vermieter als auch Mieter leben im Inland.
Wie
ist es, wenn ich ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung buche?
Wenn
die gemietete Ferienwohnung ein Saustall ist
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Welche
Ansprüche habe ich als Mieter
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Welche
Ansprüche habe ich als Vermieter
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Ferienhaus,
Formularvertrag
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