Bei der Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung macht es einen Unterschied, ob es sich um eine Privatvermietung oder um eine gewerbliche Vermietung handelt.
Bei einer Privatvermietung gilt das deutsche Mietrecht bzw. des jeweiligen Reiselandes.
Bei einer gewerblichen Vermietung durch einen Reiseveranstalter sind die besonderen Vorschriften des Reiserechts anwendbar, ebenso dann, wenn eine Ferienhausagentur private Ferienimmobilien zur Vermietung anbietet. Dies gilt jedoch nicht für die Buchung von Ferienhäusern oder -wohnungen als einzelne Reiseleistung. Auch hier wird das Mietrecht des jeweiligen Reiselandes angewendet.
Wird der Vertrag mit einem gewerblichen Anbieter nach Pauschalreiserecht im Inland abgeschlossen, sind die deutschen Gerichte zuständig und ist deutsches Recht anwendbar.
Liegt das Ferienobjekt bei einer Privatvermietung im Ausland oder wurde die Ferienwohnung als einzelne Reiseleistung gebucht, muss in der Regel auch im Ausland nach dortigem Recht geklagt werden, es sei denn, das Ferienobjekt liegt im Gebiet der EU und sowohl Vermieter als auch Mieter leben im Inland.
Letzte Änderung: 18.09.2023
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