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SchadenminderungspflichtReisende
sind verpflichtet, bei einem aufgetretenem Reisemangel
alles Zumutbare zu unternehmen, um den aus diesem Mangel entstehenden Schaden
möglichst gering zu halten oder diesen nach Möglichkeit abzuwenden,
da der Schädiger kein Recht hat, vom Geschädigten die Geringhaltung
des Schadens zu verlangen. Gleichwohl kann der Reisende Ersatz für
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