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Nutzlos aufgewendete UrlaubszeitWar eine Reise
erheblich beeinträchtigt, was regelmäßig ab einer Mängelquote
von 40%-50% der Fall ist, so kann der Reisende
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§
651 f Abs. 2 BGB) eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Reise vereitelt wurde, also gar
nicht angetreten werden konnte oder aber sofort vor Ort abgebrochen werden
musste.
Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, so dass dieser nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, der Anspruchsinhaber ist. der Anspruch darf jedoch grundsätzlich auch abgetreten werden. Abtretungsverbote in den AGB von Reiseveranstaltern dürften nach einer Entscheidung des LG Köln unwirksam sein, da dies bei Familienreisen die Anspruchsdurchsetzung für diejenigen Teilnehmer in unangemessener Weise erschwert, für die ein anderes Familienmitglied die Reise gebucht hat. Das Interesse des Verwenders, durch die Klausel Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Reiserecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |