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Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

War eine Reise erheblich beeinträchtigt, was regelmäßig ab einer Mängelquote von 40%-50% der Fall ist, so kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB) eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Reise vereitelt wurde, also gar nicht angetreten werden konnte oder aber sofort vor Ort abgebrochen werden musste.

Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, so dass dieser nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, der Anspruchsinhaber ist. der Anspruch darf jedoch grundsätzlich auch abgetreten werden. Abtretungsverbote in den AGB von Reiseveranstaltern dürften nach einer Entscheidung des LG Köln unwirksam sein, da dies bei Familienreisen die Anspruchsdurchsetzung für diejenigen Teilnehmer in unangemessener Weise erschwert, für die ein anderes Familienmitglied die Reise gebucht hat. Das Interesse des Verwenders, durch die Klausel
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