Halbpension und Vollpension im Reiserecht: Was Reisende wissen sollten

Reiserecht

Der Begriff Halbpension bezeichnet die bei einer Reise oder einem Hotel- bzw. Pensionsaufenthalt eingeschlossene Verpflegung, wobei hierunter zwei Mahlzeiten täglich zu verstehen sind. Möglich ist sowohl die Kombination Frühstück und Mittagessen als auch Frühstück und Abendessen. Die Kombination Frühstück und Abendessen ist die gebräuchlichste Kombination.

Sind alle drei Mahlzeiten eingeschlossen, so liegt eine Vollpension vor.

Umfang und Qualität der Mahlzeiten richten sich nach einer eventuell gegebenen Beschreibung aber auch nach der Kategorie des Hotels bzw. der gebuchten Reise. Bei einer günstigen Pauschalreise in einem einfachen Ferienclub kann bei einem Buffet weder eine besondere Vielfalt noch Reichhaltigkeit erwartet werden (AG München - Az: 172 C 3946/01). Auch ist eine gewisse Wartezeit bei einem Buffet eines großen Mittelklassehotels hinzunehmen (20-30 Minuten; AG Duisburg - Az: 3 C 1218/04).

Wird eine Mahlzeit in mehreren Schichten angeboten, so kann die Hotelleitung nicht festlegen, in welcher Schicht das Essen einzunehmen ist (AG Düsseldorf, 1.6.2001 - Az: 52 C 2500/01). Bei besonders eintöniger Verpflegung kann jedoch durchaus ein Mangel vorliegen, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Der Mindestumfang eines Frühstücksbuffets wurde bereits gerichtlich bestimmt

Es muss mindestens zwei Brötchen derselben Sorte, eine Sorte Marmelade, Butter und Kaffee beinhalten. Ein "reichhaltiges" Frühstücksbüffet muss drei verschiedene Sorten Brötchen, zwei Marmeladensorten, zwei Kaffeesorten, Butter, Joghurt, Orangen und Orangensaft enthalten (AG Frankfurt - Az: 30 C 4289/85-45).

Im Reisekatalog wird Halbpension i.d.R. mit "H" oder "HP", Vollpension mit "V" oder "VP" gekennzeichnet.

Letzte Änderung: 15.02.2024

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von 3Sat *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.921 Beratungsanfragen

Sehr geehrter Herr RA J.-P. Voß, vielen Dank für prompte und ausführliche Beratung, wenn sie in m-m Fall leider auch nicht zu m-n Gunsten ausfiel!

Jürgen Uwe Martineck, Berlin

Komme gerne Ggf. wieder auf Sie zurück. Ausgezeichnete Dienstleistung vielen Dank!

Friedrich Niessen, Much