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Erfüllungsgehilfe

Im Auftrag des Reiseveranstalters tätige Personen oder Unternehmen sind Erfüllungsgehilfen. Dies sind z.B. Busunternehmer, Fluggesellschaften, Hotelbesitzer etc. Der Reiseveranstalter haftet für rechtswidrige und schuldhafte Fehler von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Dies erleichtert es dem Reisenden wesentlich, seine Rechte durchzusetzen, da nicht jeweils der betroffene Erfüllungsgehilfe, der u.U. in einem anderen Land sitzt, zu verklagen ist sondern alle Forderungen gebündelt an den Veranstalter einer Pauschalreise gerichtet werden können.
Dies ergibt sich daraus, dass bei einem Reisevertrag der Reiseveranstalter und nicht die einzelnen  Leistungsträger Vertragspartner sind. Das Rechtsverhältnis zwischen Reiseveranstalter und Erfüllungsgehilfe ist für den Reisenden unerheblich. Es kommt allein darauf an, dass eine dem Reiseveranstalter obliegende Verbindlichkeit tatsächlich ausgeführt wurde (z.B. Bereitstellung eines Hotelzimmers in einem bestimmten Hotel und in einer bestimmten Kategorie).

Nicht jede Leistung, die bei einer Reise in Anspruch genommen wird, wird durch einen Erfüllungsgehilfe ausgeführt. Wenn z.B. eine Leistung vor Ort in Anspruch genommen wird, die nicht vom Reiseveranstalter angeboten oder bei diesem gekauft wurde, so handelt es sich nicht um eine Leistung eines Erfüllungsgehilfen. Etwaige Schäden müssen daher direkt gegen den Anbieter geltend gemacht werden. Dies betrifft z.B. den Fall, bei dem sich der Reisende auf einem öffentliche Strand bei einem Bootsverleiher ein Boot mietet.
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