Die Haftung für den Ausfall von Zügen, Verspätung und Anschlussversäumnis sowie für den Verlust und die Beschädigung von Reisegepäck ist vom Gesetzgeber in den nachstehenden Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) geregelt.§ 17 EVO
Verspätung und Ausfall von Zügen
Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen.§ 18 EVO
Fahrpreiserstattung
(1) Hat ein Reisende den Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so kann er den Fahrpreis zurückverlangen. Ist der Fahrausweis nur auf einer Teilstrecke benutzt worden, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke erstattet.
(2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten Fahrausweisen der Fahrpreis erstattet wird.
(3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur Aufgabe von Reisegepäck benutzt, so kann er den Fahrpreis nur dann zurückverlangen, wenn er das Gepäck auf dem Versandbahnhof zurückgenommen hat
(4) Von dem zu erstattenden Betrag wird das tarifmäßige Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrages abgezogen. Der Tarif bestimmt auch, in welchen Fällen der Abzug unterbleibt.
(5) Der Fahrpreis für verlorene Fahrausweise wird nicht erstattet.
(6) Der Tarif kann von vorstehenden Bestimmungen Abweichungen vorsehen, die jedoch für die Reisenden nicht ungünstiger sein dürfen.
(7) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattung nach dieser Vorschrift erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei der Eisenbahn geltend gemacht werden.§ 31 EVO
Haftung für Verlust oder Beschädigung
(1) Die Haftung der Eisenbahn wegen Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck ist auf einen Betrag von 2.500 Deutsche Mark [1278,23 €] je Gepäckstück, bei Verlust oder Beschädigung von Kraftfahrzeugen auf einen Betrag von 40.000 Deutsche Mark ]20 451,67 €] je Fahrzeug begrenzt. Ein Anhänger mit oder ohne Ladung gilt als Kraftfahrzeug.
(2) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraftfahrzeugen haftet die Eisenbahn nicht für Gepäckstücke außerhalb des Fahrzeugs. Für im Fahrzeug belassene Gegenstände ist die Haftung auf einen Betrag von 2.500 Deutsche Mark [1278,23 €] je Fahrzeug begrenzt.