>> "Reisebüro hilft bei der Suche nach dem besten Preis"
in Zeitungsartikel hat keine rechtliche Wirkung
Ein Artikel in einer Lokalzeitung, nach der das "Reisebüro
[..] bei der Suche nach dem besten Preis" hilft, entfaltet keine rechtlichen Wirkungen zu Lasten des erwähnten Reisebüros. Daher ist
das Reisebüro auch nicht zur Erstattung einer Preisdifferenz verpflichtet, wenn
die vermittelte Reise in anderen Reisebüros günstiger angeboten
wurde.
OLG Celle, 29.12.2008 - Az: 11 U 202/08
>> Großbaustelle neben dem Hotel - 50% Minderung
Im vorliegenden Fall befand sich unmittelbar neben dem Hotel eine Großbaustelle, die täglich von 6-14 und 16-19 erheblichen
Lärm und Staub produzierte. Das Gericht befand die Situation der Urlauber als
so gravierend, dass eine Minderung des Reisepreises um 50% erfolgte. Darüber hinaus stand den Reisenden Schadensersatz für
vertane Urlaubszeit zu.
LG Düsseldorf, 21.1.2000 - Az: 22 S 26/99
>> Wovor muss ein Schwimmbadbetreiber den Besucher schützen?
Grundsätzlich muss ein Schwimmbadbetreiber seine Besucher nur
vor Gefahren schützen, die der Betreiber selbst bei Anwendung
der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen und vermeiden kann. Entsprechend
sind auch nur solche Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen
zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich sind. Verhält sich nun
ein Besucher besonders leichtsinnig und erleidet aus diesem Grund Verletzungen, so kann der Betreiber nicht für den Schaden
verantwortlich gemacht werden. Vorliegend war eine Besucherin in eine Wandöffnung geklettert, die ohne weiteres als Ende einer Wasserrutsche erkennbar war. Ein entgegenkommender Besucher verletzte die Besucherin in
der Folge schwer.
OLG Koblenz, 26.4.2010 - Az: 1 W 200/10
>> Fotos als Beweismittel
Es bestehen keinen rechtlichen Bedenken dagegegen, dass das Gericht
in seine Würdigung bzgl. des Klägervortrags über Reisemängel
die vom Kläger vorgelegten Fotos einbezogen hat. Das Landgericht ist der Auffassung, dass vorgelegte Lichtbilder einen substanziierten Parteivortrag darstellen können. Unerheblich ist, ob die Lichtbilder dabei
als Beweismittel bezeichnet werden. Nicht alles was als Beweismittel bezeichnet wird, muss zwangsläufig einzig und allein im Rahmen
einer Beweisaufnahme verwertet werden.
Alleine die Vorlage von Lichtbildern ist jedoch kein substanziierter Parteivortrag. Anknüpfungspunkt ist insoweit immer der schriftsätzliche Vortrag zu den einzelnen Mängeln. Je nach Art des Mangels
sind die Anforderungen an den entsprechenden schriftsätzlichen Vortrag
höher oder niedriger. Soweit sich ein Mangel nach seiner Eigenart aus dem schriftsätzlichen Vortrag in Verbindung mit aussagekräftigen Lichtbildern objektiv nachvollziehen lässt, ist dies für
einen schlüssigen und substanziierten Sachvortrag ausreichend.
LG Frankfurt, 10.05.2007 - Az: 2-24 S 181/06
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Nach den Bestimmungen des BGB wird der Reisepreis
eigentlich erst am Ende der Reise fällig. Eine Anzahlung
auf den Reisepreis kann also vom Reisenden nur dann verlangt werden, wenn
dies gesondert vereinbart ist, was üblicherweise in den AGB geschieht. Bei Pauschalreisen kann eine vereinbarte
Anzahlung zudem erst nach vorheriger Übergabe eines Sicherungsscheines
gefordert werden - wird kein Sicherungsschein ausgehändigt,
muß der gesamte Reisepreis erst nach Ende der Reise entrichtet werden.
Nach der Rechtsprechung sind Vereinbarungen
über Anzahlungen enge Schranken gesetzt. Mit der Aushändigung
des Sicherungsscheins und der Reisebestätigung als Beleg für
den Vertragsschluss ist eine Anzahlung bis zu 20% des Reisepreises zulässig,
wenn dies durch die Vorleistungen des Reiseveranstalters gerechtfertigt ist.
Die entsprechende Entscheidung des OLG Köln wurde vom
BGH (Az: X ZR 59/05) bestätigt. Der Sicherungsschein schützt den Reisenden
für den Fall, dass der Veranstalter zahlungsunfähig wird oder
Insolvenz anmeldet. Der Restbetrag des Reisepreises kann bei entsprechender
Vereinbarung zwei bis vier Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug
gegen Aushändigung sämtlicher Reiseunterlagen beansprucht werden.
>> Welche Funktion hat die Reisebestätigung
für den Reisevertrag?
Die Aushändigung der Reisebestätigung
mit einem bestimmten Mindestinhalt an den Reisenden ist in § 6 BGB-InfoV
vorgeschrieben. Dieser Vorgang ist nicht etwa gleichbedeutend mit dem Abschluss
des Reisevertrags. Dieser kommt im allgemeinen dadurch zustande, dass
der Reisende ein Angebot zur Buchung einer bestimmten Reise abgibt und
der Reiseveranstalter dieses Angebot annimmt. Angebot und Annahme müssen
nicht schriftlich erklärt werden, es genügt ein mündlicher
oder telefonischer Abschluss. Die Erklärungen können natürlich
auch per Fax oder E-mail abgegeben werden. Der Reiseprospekt stellt noch kein Angebot
des Reiseveranstalters dar, sondern nur eine Aufforderung an den Kunden,
seinerseits ein Angebot - häufig als Reiseanmeldung bezeichnet
- abzugeben. Deshalb steht es dem Veranstalter jederzeit frei, ein Angebot
des Kunden, eine bestimmte, im Prospekt beschriebene Reise zu buchen, nicht
anzunehmen, etwa, weil das gewünschte Hotel ausgebucht ist. Die Reisebestätigung ist ein Dokument,
das den vereinbarten Vertragsinhalt feststellt. Sie kann auf die
Angaben im Reiseprospekt Bezug nehmen. Eine Reisebestätigung muss nicht ausgestellt
werden, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger
als 7 Werktage (Wichtig: auch der Samstag ist ein Werktag!) vor Reisebeginn
abgegeben wird. In diesem Fall muss der Veranstalter den Reisenden
noch vor Reisebeginn zumindest darüber informieren, wie er sich zu
verhalten hat, wenn während der Reise Mängel auftreten und welche Fristen
bei etwaigen Ansprüchen gegen den Veranstalter einzuhalten sind.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Afghanistan: Reisewarnung 28.07.2010
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
27.07.2010
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 14.06.2010
Haiti: Reisewarnung 14.06.2010
Somalia: Reisewarnung 09.06.2010
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 08.06.2010
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 02.06.2010
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
26.05.2010
Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
11.05.2010
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
28.04.2010
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
28.04.2010
Irak: Reisewarnung 19.04.2010
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
23.02.2010
Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 29.01.2010
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>> Änderung des Abflugtermins
Eine Änderung des Abflugtermins bei Pauschalreisen
(nicht zu verwechseln mit nicht geplanten Abflugverspätungen!)
ist heutzutage eher die Regel als eine Ausnahme. Die Änderungen schwanken
zwischen wenigen Stunden und gut einem Tag. Zwar ist der Reiseveranstalter
verpflichtet den Reisevertrag [...
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...]
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