Nicht jede Unannehmlichkeit während einer Reise stellt einen
Reisemangel dar. Auch bei einer Roulette-Reise ist bei der Beurteilung, ob
ein Mangel vorliegt, die Leistungsbeschreibung und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Ein Paar buchte im Jahr 2008 bei einem Reiseunternehmen eine sogenannte Roulette-Reise zum Preis von 1688 Euro. Sie wollten in der zweiten Septemberhälfte in Kalabrien Urlaub machen. Gewünscht
war eine Unterbringung in einem von der Beklagten zu bestimmenden 4-Sterne-Hotel mit All-Inklusive-Leistungen.
Die spätere Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden
in einem Hotel untergebracht, das oberhalb einer Hauptverkehrsstrasse und einer Bahnlinie lag, die sich zwischen Hotelanlage und Strand befand.
Dadurch wurde das Hotel vom direkten Zugang zum Strand abgeschnitten.
Nicht nur das störte die Reisenden. Sie bemängelten Baulärm,
die Tatsache, dass eine angebotene Thalassotherapie nicht durchgeführt werden konnte, kein Radio im Zimmer war, beim Fernseher nur der
Empfang einzelner Satellitensender möglich war, All-Inklusive-Bänder
getragen werden mussten, die Verpflegung eintönig war, eine Tauchbasis
fehlte, ein reiner Steinstrand vor Ort war, der nur mit einer dünnen
Sandschicht aufgefüllt wurde, der Wasserpegel im Pool zu niedrig war,
die Sportanimation in einer Stunde Beachvolleyball bestanden habe und
die Pianobar zu laut war.
Der Urlaub habe daher nicht den geringsten Erlebnis- und Erholungswert gehabt. Die Urlauber forderten daher 1750 Euro (einschließlich
Geld für entgangene Urlaubsfreude) zurück. Dies lehnte das Reisebüro
jedoch ab.
Die Urlauber erhoben darauf hin Klage vor dem AG München. Die
zuständige Richterin gab ihnen jedoch nur in einem kleinen Umfang Recht:
Nicht jede Unannehmlichkeit während einer Reise stelle einen
Reisemangel dar:
Die Buchung eines All-Inklusive-Angebots bedeute keinen höheren
Standard bei der Verpflegung. Warum eine Verpflegung auf Grund von Eintönigkeit ungenießbar sein solle, vermöge das Gericht nicht nachzuvollziehen.
Es sei ebenso nicht verständlich, warum etwas eintönig sein
solle, wenn regelmäßig ein Fleisch- und ein Fischgericht angeboten
werden. Auch sofern nur eine Sorte Eier, Käse und Wurst beim Frühstück
angeboten worden sein soll, sei dies nicht geeignet eine Reisepreisminderung
zu begründen. Ein Anstehen am Büfett möge lästig
sein, sei jedoch hinzunehmen.
Dass eine Sportanimation nur in einer Sportart bestand, berechtige ebenfalls nicht zur Minderung.
Radio und spezielle Satellitensender seien nicht zugesichert gewesen. Auch wenn es sich um ein 4-Sterne-Hotel handele, bedeute dies nicht, dass auf jedem Zimmer ein Radio vorhanden sein müsse. Das
Gericht könne nicht nachvollziehen, weshalb das Fehlen eines Musik-TV-Senders
einen Urlaub maßgeblich beeinträchtigen solle.
Das Tragen von Armbändern stelle keine Beeinträchtigung
dar. Die so vorgenommene Gästekennzeichnung sei, auch wenn es sich um
ein billiges Plastikarmband handele, keine herabwürdigende Behandlung der
Reisenden.
Da bekannt gewesen sei, dass das Hotel über eine Pianobar verfüge,
hätte auch mit Pianomusik gerechnet werden müssen. Eine Minderung
komme daher nicht in Betracht.
Da eine bestimmte Strandzusammensetzung nicht zugesichert wurde,
sei ein Steinstrand hinzunehmen.
Ansonsten sei die Hotelbeschreibung heranzuziehen.
Da das Hotel im Katalog Tauchkurse anbot, eine Tauchbasis aber fehlte, sei insoweit eine Minderung gerechtfertigt. Dasselbe gelte für
die fehlende Thalassotherapie.
Der geringe Wasserstand habe das Schwimmen beeinträchtigt.
Dieser Zustand habe eine Woche den Urlaub gestört. Dafür sei
eine Minderung zu gewähren. Auch der Baulärm berechtige zur Minderung,
ebenso wie die zwischen Hotel und Strand sich befindende Eisenbahnlinie. Darauf
hätte in der Leistungsbeschreibung hingewiesen werden müssen, da
man damit nicht rechnen müsse.
Insgesamt ergäbe sich daher eine Minderung von 370 Euro.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, 10.9.2009 - Az: 222 C 13094/09
Quelle: PM des AG München
>> Anspruch auf eigene Führungen bei "documenta"?
Die Trägergesellschaft der "documenta" in Kassel darf es kommerziellen Veranstaltern von Bildungsreisen untersagen, mit deren Reiseleitern eigene Führungen von Reisegruppen durch "documenta"-Ausstellungen durchzuführen. Es liegt hier keine missbräuchliche Ausnutzung
der hinsichtlich der "documenta" marktbeherrschenden Stellung vor.
Vielmehr liegt ein sachlicher Grund für das Verbot vor, welches sich
aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien ergibt.
Das Interesse der Trägergesellschaft, die Kosten ihrer eigenen
Ausstellung durch Einnahme aus eigenen Führungen zu decken, und ihr Recht,
über die Vermarktung ihrer Ausstellung frei zu bestimmen, geht dem Interesse
von Reiseveranstaltern, ihren Kunden die gesamte Reise unter einheitlicher fachlicher Leitung anzubieten, vor.
OLG Frankfurt, 4.5.2010 - Az: 11 U 70/09 (Kart)
>> Voller Flugpreis muss erkennbar sein!
Der Endpreis eines Fluges inklusive Steuern und Gebühren muss
bei einer Internetbuchung von Anfang an erkennbar sein. Es ist nicht zulässig, dass der Interessent zunächst persönliche Daten eingeben
muss, bevor er den Endpreis erfährt.
LG Leipzig, 7.5.2010 - Az: 5 O 2485/09
>> Schlüssige Kündigung durch Rückflug
Steht das gebuchte Pauschal-Hotel am Reiseziel nicht zur Verfügung
und ist die angebotene Ersatzunterkunft unzumutbar, ist im sofortigen Rückflug des Urlaubers eine konkludente Kündigung
des Reisevertrags nach § 651e BGB wegen eines erheblichen Mangels iSd
§ 651c BGB zu sehen. Die grundsätzlich erforderliche Fristsetung nach §
651 e Abs 2 BGB war hier entbehrlich, da der Reiseveranstalter den Mangel nicht beseitigen ( Abs. 2 Satz 2) konnte. Vor dem AG Bad Homburg setzte der Kläger im vorliegenden Fall
durch, dass er den vollen Reisepreis zurückerstattet bekam.
AG Bad Homburg, Az.: 2 C 4972/98-10
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>> Der Zoll und Waffen, Artenschutz,
Drogen und gefälschte Markenprodukte
> Schusswaffen und Munition
Schusswaffen und Munition müssen bei
Einreise aus einem Drittland bei der deutschen Grenzzollstelle unaufgefordert
angemeldet werden. Ein Waffenschein muß ebenfalls vorgelegt
werden. Bei Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten ist eine zeitlich begrenzte
Mitnahme von Jagd- und Sportwaffen samt Munition mit einem "Europäischen
Feuerwaffenpass" erlaubt, wenn er für das jeweilige Land
gültig ist und eine Einladung für eine entsprechende Sport- oder Jagdveranstaltung
mitgeführt wird.
> Rauschgift
Hier drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf
Jahren bei Ein- oder Ausfuhr. Die Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften
aller Art werden in allen Ländern der Welt strafrechtlich verfolgt.
Vielfach drohen geradezu drakonische Strafen: In Singapur, Thailand,
Indonesien, Malaysia, den Philippinen und Brunei kann Rauschgiftbesitz
sogar mit der Todesstrafe geahndet werden (auch bei Ausländern).
In Tunesien beträgt schon bei Besitz kleinster Mengen die Mindeststrafe
ein Jahr. In Saudi-Arabien droht Drogenschmugglern ebenfalls die Todesstrafe.
Darüber hinaus müssen Drogenhändler mit öffentlicher
Auspeitschung rechnen.
> Tiere und Pflanzen
Geschützte Pflanzen und wildlebende Tiere
gehören nicht ins Reisegepäck. Auch ausgestopfte Tiere, etwa Schildkröten,
oder Souvenirs aus Elfenbein mit nach Hause zu bringen, ist verboten.
Dies gilt auch für Korallen, Schalen von Riesenmuscheln, Fechterschnecken-Gehäuse
und Ähnlichem. Festzustellen, ob eine am Stand oder im Geschäft
angebotene Ware seriös ist, stellt sich als schwierig heraus. Oft
kann das nur ein Fachmann beurteilen. Im Zweifel sollten daher nur
Souvenirs erworben werden, wenn diese eine entsprechende Bescheinung haben,
dass diese problemlos ausgeführt werden dürfen. Doch
Vorsicht ist auch dann geboten: nicht alles, was problemlos aus einem Reiseland
ausgeführt werden kann, kann anschließend auch Deutschland eingeführt
werden. Es gelten hier die folgenden Regeln:
Einfuhr von Pflanzen und Tieren werden nach
dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) beurteilt. Für
Pflanzen und Tiere ist ein CITES-Zertifikat nachzuweisen. Das Washingtoner
Artenschutzabkommen unterteilt die Tier- und Pflanzenarten in
4 Gefährdungskategorien (A-D). In der Kategorie A umfasst alle vom Aussterben
bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Die Kategorie beinhaltet auch
einige Kakteenarten, die oft z.B. in Mittelamerika käuflich zu
erwerben sind und dann vom Reisenden ohne dies zu wissen in die EU eingeführt
werden. Dennoch liegt hier natürlich ein Verstoß vor.
Ebenfalls sind alle Störarten in dieser Liste enthalten. Es dürfen daher nicht
mehr als 250 g Kaviar in die EU mitgebracht werden. Tier- und Pflanzenarten,
die in den Kategorien B, C und D eingestuft sind, dürfen nur unter
strenger behördlicher Kontrolle in ein Land der EU importiert werden. Eine
große Hilfe bei der Einschätzung bietet der Zoll unter http://www.artenschutz-online.de/artenschutz_im_urlaub/index.php.
> Produktpiraterie
In letzter Zeit richtet die Zollbehörde
ihr Augenmerk ganz besonders auf den Handel mit gefälschten Waren, die
sogenannte Produktpiraterie. Die Palette ist vielfältig: Sie reicht von
Textilwaren über Spielzeug bis hin zu Hard- und Softwareprodukten. Nachgeahmte
bzw. gefälschte Produkte dürfen grundsätzlich nicht in den
Wirtschaftskreislauf gelangen. Bei privater Nutzung gibt es eine Ausnahmeregelung,
so dass der Zoll im Reiseverkehr bei gefälschten Waren unter
folgenden Voraussetzungen nicht einschreitet:
Die Waren haben keinen kommerziellen Charakter,
die Waren werden im persönlichen Gepäck des Reisenden
mitgeführt und der Warenwert der Gesamtsendung (alle Waren) beträgt bei: 1. See- und Flugreisenden nicht mehr als
430 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland) 2. Personen, die auf einem anderen Verkehrsträger
einreisen (z.B. Pkw oder Bahn) nicht mehr als 300 Euro (Einkaufspreis
im Urlaubsland) 3. Personen unter 15 Jahren unabhängig
vom gewählten Verkehrsträger nicht mehr als 175 Euro.
Wichtig ist dass hierbei im Hinblick auf Art
und Menge der gefälschten Waren, der Person des Beteiligten oder aufgrund
sonstiger Umstände keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Falsifikate
für den gewerblichen Verkehr bestimmt sind. Ergeben sich Anhaltspunkte
für einen kommerziellen Charakter, wird die Zollbehörde unabhängig
von den Wertgrenzen tätig. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall
an. Übersteigt der Wert der Gesamtsendung die entsprechenden Wertgrenzen,
wird jede Fälschung unabhängig davon, ob ein kommerzieller
Charakter vorliegt oder nicht, einbehalten.
> Bargeld
Um Gewinne aus Straftaten aufzuspüren
und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen führen Zoll und Bundesgrenzschutz
vermehrt Grenzkontrollen durch. Will man Zahlungsmittel ab einer Höhe
von 10.000 EUR ein- oder ausführen, so muss das dem Zollbeamten
mitgeteilt werden. Als Zahlungsmittel werden nicht nur Bargeld,
sondern auch Wechsel, Schecks, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck und andere
Wertgegenstände betrachtet. Bei der Anmeldung muss erklärt werden,
woher das Geld stammt, wer darüber verfügen darf und woher
es stammt. Ist alles in Ordnung, darf man weiterreisen. Haben die Beamtem dagegen
einen berechtigten Verdacht auf Geldwäsche, so werden die Zahlungsmittel
sichergestellt und ein Verfahren wird eingeleitet.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 14.06.2010
Kirgisistan: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 14.06.2010
Haiti: Reisewarnung 14.06.2010
Afghanistan: Reisewarnung 11.06.2010
Somalia: Reisewarnung 09.06.2010
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 08.06.2010
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 02.06.2010
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
26.05.2010
Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
11.05.2010
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
28.04.2010
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
28.04.2010
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
22.04.2010
Irak: Reisewarnung 19.04.2010
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
23.02.2010
Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 29.01.2010
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>> Wenn die gemietete Ferienwohnung
ein Saustall ist
Liegt ein normaler Mietvertrag über eine
Ferienwohnung vor, etwa weil die Wohnung nicht über einen Reiseveranstalter,
sondern privat angeboten wurde, so ist der Vermieter verpflichtet,
dem Mieter die Wohnung in geräumtem Zustand zur Verfügung
zu stellen. Ein anderes könnte dann gelten, wenn der Vermieter vor Vertragsschluß
mitteilt, daß die Wohnung von ihm üblicherweise bewohnt und während
[...
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...]
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