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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Vierbettzimmer darf zwei Zustellbetten haben!
Bei Buchung eines Vierbettzimmers kann man nicht zwei Doppelbetten
erwarten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit
zwei
Zustellbetten ist als vertragsgerecht anzusehen. Im Übrigen
sind Mängel
einer Reise vor Ort anzuzeigen und nach der Reise fristgemäß
(binnen
eines Monats) anzumelden.
Drei Erwachsene und ein Kind buchten im Juli 2008 eine vierzehntägige
Urlaubsreise nach Hurghada, Ägypten, mit Unterbringung in
einem Bungalow
des Hotels mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite. Sie bezahlten
dafür
3503 Euro.
Als sie dort ankamen, fanden sie in dem Schlafzimmer ein Doppelbett
vor.
Darüber hinaus wurden ihnen zwei Einzelbetten hinzugestellt.
Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung
von 50
Prozent sowie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubszeit in Höhe
von
1500 Euro. Sie seien durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten
wie in
einer Sardinenbüchse gelegen.
Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Die Ausstattung sei
vertragsgerecht gewesen.
Da erhoben die Reisenden Klage vor dem AG München und schoben
auch noch
ein paar weitere Mängel nach. Man habe vor Bereitstellung
der zwei
Einzelbetten eine Notübernachtung vornehmen müssen, an
der Rezeption
habe man lange warten müssen, die Zimmer seien nicht richtig
sauber zu
machen gewesen. Außerdem seien sie durch Baulärm stark
belästigt worden.
Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:
Ein Minderungsanspruch wegen des angeblich zu engen Bungalows stehe
ihnen nicht zu. Ausweislich der Reisebestätigung schulde das
Reiseunternehmen einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite,
in dem vier Personen übernachten können.Dabei könnten
die Kläger nicht
erwarten, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die
zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten
sei
daher als vertragsgerecht anzusehen. Die vorgelegten Lichtbilder
würden
auch zeigen, dass die Schlafzimmer ausreichend geräumig waren,
um die
beiden zusätzlichen Betten unterzubringen.
Was den vorgetragenen Baulärm betreffe, sei nichts Ausreichendes
vorgetragen, die pauschale Behauptung, es sei laut gewesen, reiche
nicht. Im Übrigen seien die anderen Mängel in der Anspruchsanmeldung
bei
dem Reisebüro, die innerhalb eines Monats erfolgen müsse,
nicht erwähnt.
Die Kläger seien daher damit ausgeschlossen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, 22.10.2009 - Az: 113 C 11690/09
Quelle: PM des AG München
>> Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Verlust von Reisegepäck
auf
1000 Sonderziehungsrecht begrenzt
Es handelt sich dabei um einen absoluten Höchstbetrag, der
sowohl
immaterielle als auch materielle Schäden abdeckt
Nach dem Unionsrecht gilt für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens
der Union gegenüber Fluggästen und für deren Gepäck
das Übereinkommen
von Montreal. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass das
Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck
für dessen
Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung
nur bis zu einem
Betrag von 1 000 Sonderziehungsrechten (etwa 1 134,71 Euro) je
Reisenden
haftet, es sei denn, dass der Reisende bei der Übergabe des
Reisegepäcks
an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der Ablieferung am
Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten
Zuschlag
entrichtet hat. Im letztgenannten Fall hat das Luftfahrtunternehmen
grundsätzlich bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz
zu leisten.
Herr Walz erhob am 14. April 2008 gegen das Luftfahrtunternehmen
Clickair eine Klage, mit der er Schadensersatz für den Verlust
des
Reisegepäcks verlangt, das er bei einem Clickair-Flug von
Barcelona
(Spanien) nach Porto (Portugal) aufgegeben hatte. Er fordert eine
Entschädigung in Höhe von insgesamt 3 200 Euro, von denen
2 700 Euro auf
den Wert des verlorenen Reisegepäcks und 500 Euro auf den
durch diesen
Verlust entstandenen immateriellen Schaden entfallen.
Der mit dem Rechtsstreit befasste Juzgado de lo Mercantil nº
4 de
Barcelona (Handelsgericht Nr. 4, Barcelona, Spanien) möchte
wissen, ob
der nach dem Übereinkommen von Montreal beim Verlust von Reisegepäck
zu
zahlende Haftungshöchstbetrag sowohl materielle als auch immaterielle
Schäden umfasst oder ob für materielle Schäden einerseits
ein
Höchstbetrag von 1 000 Sonderziehungsrechten und für
immaterielle
Schäden andererseits ein weiterer Höchstbetrag von 1
000
Sonderziehungsrechten gilt, so dass sich der Gesamthöchstbetrag
für
materielle und immaterielle Schäden zusammengerechnet auf
2 000
Sonderziehungsrechte beläuft.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst
fest, dass die
in der französischen Fassung des Übereinkommens von Montreal
für den
Begriff „Schaden“ verwendeten synonymen Begriffe „préjudice“
und
„dommage“ in diesem Übereinkommen nicht definiert werden.
Da mit dem
Übereinkommen die Vorschriften über die Beförderung
im internationalen
Luftverkehr vereinheitlicht werden sollen, ist der Gerichtshof
jedoch
der Ansicht, dass diese Begriffe ungeachtet ihrer unterschiedlichen
Bedeutungen in den internen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten
des
Übereinkommens einheitlich und autonom auszulegen sind. Der
Gerichtshof
nimmt daher eine Auslegung des Schadensbegriffs vor, wobei er sich
zunächst auf dessen gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen
Völkerrecht stützt.
Sodann analysiert der Gerichtshof insbesondere die Ziele, die dem
Abschluss des Übereinkommens von Montreal zugrunde lagen.
Hierzu stellt
er fest, dass mit dem Übereinkommen eine strenge Regelung
für die
Haftung der Luftfahrtunternehmen eingeführt wurde. Insbesondere
wird
nämlich bei Schäden, die durch Zerstörung, Verlust
oder Beschädigung von
aufgegebenem Reisegepäck entstehen, von einer Ersatzpflicht
des
Luftfahrtunternehmens ausgegangen, wenn „das Ereignis, durch das
die
Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht
wurde, an Bord
des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten
ist, in dem
sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers
befand“.
Nach Ansicht des Gerichtshofs impliziert eine solche strenge
Haftungsregelung, dass für einen „gerechten Interessensausgleich“
gesorgt wird, insbesondere in Bezug auf die Interessen der
Luftfahrtunternehmen und der Fluggäste. Dieser „gerechte
Interessensausgleich“ erfordert dabei in den verschiedenen Fällen,
in
denen das Luftfahrtunternehmen nach dem Übereinkommen von
Montreal
haftet, eindeutige Schadensersatzhöchstbeträge, die sich
auf den
Gesamtschaden jedes Reisenden in jedem der genannten Fälle
beziehen,
unabhängig von der Art des ihm entstandenen Schadens. Ein
in dieser
Weise ausgestalteter Höchstbetrag des Schadensersatzes ermöglicht
nämlich eine einfache und schnelle Entschädigung der
Fluggäste, ohne
dass den Luftfahrtunternehmen eine übermäßige,
schwer feststell- und
berechenbare Ersatzpflicht aufgebürdet würde, die ihre
wirtschaftliche
Tätigkeit gefährden oder sogar zum Erliegen bringen könnte.
Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Reisende
nach dem
Übereinkommen von Montreal die Möglichkeit hat, bei der
Übergabe des
aufgegebenen Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen ein
betragsmäßiges
Interesse anzugeben und den verlangten Zuschlag zu entrichten.
Diese
Möglichkeit bestätigt, dass es sich – sofern keine Betragsangaben
gemacht werden – bei dem Haftungshöchstbetrag, den das
Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch den Verlust
von Reisegepäck
eintreten, zu zahlen hat, um einen absoluten Höchstbetrag
handelt, der
sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden abdeckt.
Daher erklärt der Gerichtshof, dass im Rahmen der Bestimmung
der
Haftungshöchstbeträge, die Luftfahrtunternehmen für
Schäden, die
insbesondere durch den Verlust von Reisegepäck eintreten,
zu zahlen
haben, der Begriff „Schaden“ im Übereinkommen von Montreal
dahin
auszulegen ist, dass er sowohl materielle als auch immaterielle
Schäden
umfasst.
EUGH, Rechtssache C-63/09
Quelle: PM des EuGH
>> Piraten auf hoher See...
Routenänderungen einer geplanten Seereise sind nur dann zulässig,
wenn
die Gründe hierfür nach Vertragsschluss eintreten. Entfallen
bei einer
Kreuzfahrt von acht vorgesehenen Anlaufhäfen drei ist eine
Minderungsquote von 25 Prozent angemessen.
Ein Ehepaar buchte für Anfang März 2009 eine dreiwöchige
Kreuzfahrt.
Über Durban in Südafrika sollte die Route nach Sansibar,
Mombasa, Port
Victoria, Safaga, Soukhna und durch den Suezkanal nach Messina,
Neapel
und Genua führen. Die Reise kostete 5271 Euro.
Nachdem die Reisenden in Durban eingetroffen und bereits eingeschifft
waren, wurde ihnen eröffnet, dass wegen möglicher Piratenattacken
im
Bereich der somalischen Küste im Golf von Aden die Route verändert
würde. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit dem sechsstündigen
Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit jeweils geplanten elfstündigen
Aufenthalten. Hinzu kam ein zusätzlicher fünfstündiger
Aufenthalt im
Hafen von Sharm El Sheik.
Die Reisenden wollten dafür eine fünfzigprozentige Minderung
des
Reisepreises vom Reiseveranstalter. Dieser wollte nicht zahlen,
schließlich sei die Änderung nicht wesentlich und auf
Grund der
Gefahrenlage auch notwendig gewesen. Routenänderungen seien
nach den
Geschäftsbedingungen auch zulässig.
Die zuständige Richterin beim AG München gab den Eheleuten
teilweise Recht:
Die Routenänderung stelle einen Mangel dar, da eine wesentliche
Änderung
an dem Reiseverlauf vorgenommen worden sei. Von den vorgesehenen
acht
Häfen seien drei entfallen. Der Ersatzhafen habe eine wesentlich
kürzere
Anlaufzeit gehabt. Diese Änderung sei von den Klägern
auch nicht
deswegen hinzunehmen, weil der Reiseveranstalter sich eine solche
in den
Geschäftsbedingungen vorbehalten habe. Eine solche Umstellung
sei
nämlich nur zulässig, wenn die Gründe dafür
nach Vertragsabschluss
einträten. Bei der Buchungsbestätigung im Februar sei
die Gefahr durch
Piratenangriffe aber bereits bekannt gewesen.
Verkaufe ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bereits bestehendem
Sicherheitsrisiko, müsse sie das Anfahren entweder trotzdem
ermöglichen
(z.B. durch bewaffnete Patrouillenboote) oder es hinnehmen, dass
die
Reisenden Minderungsrechte wahrnehmen.
Als Minderungsquote seien allerdings nur 25 Prozent angemessen.
Hierbei
sei zum einen zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der
Reise nicht
betroffen waren, da die meisten Reisetage sowieso auf See stattfänden.
Auch die Verpflegung und die Unterbringung an Bord seien nicht
beeinträchtigt gewesen.
Andererseits seien gerade Häfen die Höhepunkte einer Kreuzfahrt.
Das
Reiseunternehmen selbst beschreibe die Reise als Entdeckungsreise
zu
drei Kontinenten, auf welcher man Afrika erkunde, auf die alten
Ägypter
treffe und traumhafte Inselparadiese erlebe. Durch die Routenänderung
reduziere sich das Treffen mit den alten Ägyptern von zwei
elfstündigen
Aufenthalten auf einen fünfstündigen Aufenthalt. Durch
den Wegfall von
Sansibar entfalle ein Land ganz. Zwar seien rein rechnerisch nur
28
Stunden der Reisezeit entfallen, aber auch gerade die Stunden,
welche
das Wesen der Transatlantikkreuzfahrt als Entdeckungsreise bestimmen.
In der Gesamtschau sei daher eine Minderung um 25 Prozent angemessen,
wobei dafür der Gesamtreisepreis maßgebend sei.
AG München, 14.1.2010 - Az: 281 C 31292/09
Quelle: PM des AG München
>> Internationale Zuständigkeit bei Verträgen über
Teilzeitwohnrechte
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein nach österreichischem
Recht, der
seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in einer Hotelanlage verschafft.
Mit
"Zeichnungsschein" vom 29. Mai 1995 trat der in Deutschland wohnhafte
Beklagte dem Kläger bei und erwarb ein Ferienwohnrecht an
einem bestimmt
bezeichneten Appartement für die jeweilige Jahreswoche 50
zu einem Preis
von 15.600 DM. Die Vereinsstatuten des Klägers sehen vor,
dass die
Mitglieder jährliche Beiträge zur Deckung der für
die Erhaltung der
Anlage erforderlichen Aufwendungen aufzubringen haben. Mit seiner
Klage
macht der Kläger die Jahresbeiträge für die Jahre
2003 bis 2005 in Höhe
von insgesamt 1.206,37 € nebst Verzugszinsen geltend. Das
Amtsgericht
hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit
als
unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen
gerichtete
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch
weiter.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Art. 22 Nr. 1 Unterabs.
1
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates
über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO)
der
Wohnsitzzuständigkeit (Art. 2 EuGVVO) hier nicht entgegensteht,
so dass
die deutschen Gerichte international zuständig sind. Er hat
das
Berufungsurteil daher aufgehoben, und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zwar sind für
Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand
haben,
nach Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 EuGVVO ohne Rücksicht auf den
Wohnsitz
ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig,
in dem die
unbewegliche Sache belegen ist. Der Beitritt des Beklagten zu dem
klägerischen Verein ist aber nach der Gestaltung der hier
in Rede
stehenden Vereinsstatuten nicht als Miete einer unbeweglichen Sache
im
Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 EuGVVO einzustufen.
Die Vorschrift gilt für Klagen, die die Miete oder Pacht von
unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben,
bei
denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die
Auslegung
des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter
verursachte Schäden
oder die Räumung der Sache gestritten wird. Der Hauptgrund
für die
ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats
besteht darin, dass sie wegen der räumlichen Nähe am
besten in der Lage
sind, sich genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und
die
insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden. Als Ausnahme
von den
allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift jedoch
nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
und des
Bundesgerichtshofs nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel
erfordert, da sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche
Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen
vor
einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das
Gericht
ihres Wohnsitzes ist. Bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft,
der es den Mitgliedern ermöglicht, ein Teilzeitnutzungsrecht
zu
erwerben, ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem
Vertrag und
der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend
eng ist,
um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache
zu
rechtfertigen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die zu nutzende
Immobilie im Einzelnen bestimmt ist und ob und in welchem Umfang
der
Vertrag die Erbringung zusätzlicher Leistungen vorsieht. Ein
gemischter
Vertrag, kraft dessen gegen einen von dem Kunden gezahlten Gesamtpreis
eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, liegt außerhalb
des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 EuGVVO aufgestellte Grundsatz
der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung
hat, und
ist kein eigentlicher Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift.
Nach diesen Grundsätzen ist ein enger Zusammenhang zwischen
der
Vereinsmitgliedschaft und dem Ferienwohnrecht hier nicht gegeben.
Zwar
ist die Immobilie, die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich
genutzt werden kann, durch die Bezeichnung eines Appartements und
der
Nutzungszeit im Einzelnen bestimmt. Hauptgegenstand des vorliegenden
Vertrags ist aber nicht die Miete einer unbeweglichen Sache, sondern
eine Vereinsmitgliedschaft. Vereinszweck ist nach den Vereinsstatuten
neben der Überlassung von Ferienwohnrechten an die Mitglieder
auch die
Erhaltung und Verwaltung der gesamten Hotelanlage; die Mitglieder
haben
die Kosten für die Instandhaltung der Hotelanlage aufzubringen
und die
laufenden Ausgaben des gesamten Hotelbetriebs zu decken. Die dafür
zu
leistenden Beiträge treten zu dem ursprünglichen Erwerbspreis
hinzu und
haben im Verhältnis zu diesem ein erhebliches Gewicht. Die
Vereinsmitgliedschaft umfasst deshalb Rechte und Pflichten, die
über die
Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag
auch
wirtschaftlich entscheidend prägen. Da für die Beschlüsse
des Klägers
das Mehrheitsprinzip gilt, können den Mitgliedern zur Verfolgung
der
Vereinszwecke ferner auch Pflichten auferlegt werden, die eine
Minderheit nicht billigt. Dieses – jeder Vereinsmitgliedschaft
immanente
– Risiko, dem im deutschen Recht durch die zwingende Vorschrift
des § 39
BGB Rechnung getragen wird, wird hier dadurch noch erhöht,
dass – wie
das Berufungsgericht festgestellt hat - die Mitgliedschaft in dem
nach
österreichischem Recht gegründeten Verein ursprünglich
mindestens 99
Jahre dauern sollte und nunmehr nach einer Satzungsänderung
frühestens
nach 15 Jahren durch ordentliche Kündigung beendet werden
kann. Auch
durch dieses weitere, rechtlich wie wirtschaftlich gewichtige Element
unterscheidet sich der hier zu beurteilende Vertrag von einem
Mietvertrag im eigentlichen Sinne.
BGH, 16.12.2009 - Az: VIII ZR 119/08
Quelle: PM des BGH
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*2* Das Thema des Monats
>> Was versteht man unter einer Reise?
Landläufig wird unterschieden zwischen
Individualreise und Pauschalreise.
- Individualreise
(http://www.anwaltonline.org/tips/bestimmungen/individualreise.html)
ist
eine Reise, bei der der Reisende die einzelnen
Reiseleistungen wie
Fahrt, Hotel, Ferienwohnung oder Mietwagen
entweder selbst oder über
einen Vermittler (Agentur)
(http://www.anwaltonline.org/tips/bestimmungen/reisevermittler.asp)
bucht und zusammen stellt. In diesem Fall
entstehen getrennte
vertragliche Beziehungen zu dem jeweiligen
Vertragspartner: ein
Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft,
ein Mietvertrag mit Hotel
oder dem Eigentümer der Ferienwohnung
und der Mietwagwenfirma. Diese
Verträge folgen jeweils ihren eigenen
Regeln und bilden auch zusammen
keinen Reisevertrag
(http://www.anwaltonline.org/tips/bestimmungen/grundsaetzliches.html)
im
Sinne des BGB.
- Eine Pauschalreise
(http://www.anwaltonline.org/tips/bestimmungen/pauschalreise.html)
liegt
vor, wenn der Reisende bei einem Reiseveranstalter
(http://www.anwaltonline.org/tips/bestimmungen/reiseveranstalter.html)
ein Paket aus mehreren - im allgemeinen mindestens
zwei - auf einander
abgestimmten Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis
bucht, wie z.B. Flug,
Hotel, Verpflegung, Reiseleitung und Ausflüge
am Zielort.
Vertragliche Beziehungen bestehen dabei nur
zwischen dem Reisenden und
dem Reiseveranstalter, nicht aber zwischen
dem Reisenden und den
Erbringern der einzelnen Reiseleistungen.
Bei Störungen bei der
Organisation oder Durchführung der Reise
kann der Reisende deshalb auch
nur den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen.
Das Reiserecht des BGB gilt grundsätzlich
nur für Pauschalreisen im
vorgenannten Sinn. Der Reisezweck (Urlaub,
Bildung, Geschäftlich usw.)
ist unerheblich. Der im Gesetz verwendete
Begriff der „Reise“ bezieht
sich ausschließlich darauf (§
651a BGB).
Eine Reise liegt in folgenden Fällen
vor:
Beförderung und Unterkunft in einer
Ferienwohnung
Bootscharter mit Hin- und Rückflug
Hotelzimmer mit Voll- oder Halbpension (wenn
das Reisebüro in eigenem
Namen anbietet)
Sprachreisen
Segeltörns mit Mannschaft
Skiurlaub mit Unterkunft und Skipass
Verkaufsreisen (Kaffeefahrten)
Nach der Rechtsprechung - obgleich kein Paket
vorliegt - : Miete von
Ferienhäusern, Wohnmobilen, Bootscharter,
wenn der Anbieter Gestaltung
des Charters zusagt, nach Katalog
Keine Reise liegt vor:
Bootsvermietung ohne Gestaltung der Reise
Hotelzimmer mit Verpflegung (wenn das Reisebüro
nur als Vermittler des
Hotels auftritt)
Geführte Bergtour eines Vereins für
seine Mitglieder
Wenn der Reisende die einzelnen Reiseleistungen
selbst zusammen stellt
(z. B. Flug und Hotel)
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
26.05.2010
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 19.05.2010
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 14.05.2010
Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
11.05.2010
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
28.04.2010
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
28.04.2010
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
22.04.2010
Afghanistan: Reisewarnung 19.04.2010
Irak: Reisewarnung 19.04.2010
Haiti: Reisewarnung 01.04.2010
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
23.02.2010
Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 29.01.2010
Somalia: Reisewarnung 10.12.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 03.11.2009
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Soforthilfeversicherung
Eine Soforthilfeversicherung stellt eine Kombination
verschiedener
Versicherungsleistungen wie z.B. von Leistungen
einer
Krankenversicherung und einer Rechtsschutzversicherung
dar. Ziel der
Leistugen ist es, dem Versicherungsnehmer
im Schadensfall schnell und
unbürokratisch am Reiseort zu helfen.
Eine Soforthilfeversicherung leistet im allgemeinen:
[...
weiterlesen
...]
>> Immer wieder - Waldbrände im
Urlaubsgebiet
Bei den im Süden nahezu alljählich
vorkommenden flächenhaften Bränden
handelt es sich um höhere Gewalt in
Form von unvorhersehbare
Naturkatastrophen, die weder vom Reiseveranstalter
noch vom Reisenden zu
vertreten sind. Wird aus diesem Grunde die
Durchführung der Reise
erheblich erschwert, beeinträchtigt
oder gefährdet, so können beide
Parteien den Reisevertrag kündigen (§
651j BGB). dies ist sowohl vor
Reiseantritt als auch während [...
weiterlesen
...]
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