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[AnwaltOnline - Reiserecht Juni 2010]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                                  Juni 2010 *
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* ISSN: 1511-8975                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Vierbettzimmer darf zwei Zustellbetten haben!

Bei Buchung eines Vierbettzimmers kann man nicht zwei Doppelbetten
erwarten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei
Zustellbetten ist als vertragsgerecht anzusehen. Im Übrigen sind Mängel
einer Reise vor Ort anzuzeigen und nach der Reise fristgemäß (binnen
eines Monats) anzumelden.

Drei Erwachsene und ein Kind buchten im Juli 2008 eine vierzehntägige
Urlaubsreise nach Hurghada, Ägypten, mit Unterbringung in einem Bungalow
des Hotels mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite. Sie bezahlten dafür
3503 Euro.

Als sie dort ankamen, fanden sie in dem Schlafzimmer ein Doppelbett vor.
Darüber hinaus wurden ihnen zwei Einzelbetten hinzugestellt.

Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50
Prozent sowie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubszeit in Höhe von
1500 Euro. Sie seien durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in
einer Sardinenbüchse gelegen.

Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Die Ausstattung sei
vertragsgerecht gewesen.

Da erhoben die Reisenden Klage vor dem AG München und schoben auch noch
ein paar weitere Mängel nach. Man habe vor Bereitstellung der zwei
Einzelbetten eine Notübernachtung vornehmen müssen, an der Rezeption
habe man lange warten müssen, die Zimmer seien nicht richtig sauber zu
machen gewesen. Außerdem seien sie durch Baulärm stark belästigt worden.

Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:

Ein Minderungsanspruch wegen des angeblich zu engen Bungalows stehe
ihnen nicht zu. Ausweislich der Reisebestätigung schulde das
Reiseunternehmen einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite,
in dem vier Personen übernachten können.Dabei könnten die Kläger nicht
erwarten, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die
zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten sei
daher als vertragsgerecht anzusehen. Die vorgelegten Lichtbilder würden
auch zeigen, dass die Schlafzimmer ausreichend geräumig waren, um die
beiden zusätzlichen Betten unterzubringen.

Was den vorgetragenen Baulärm betreffe, sei nichts Ausreichendes
vorgetragen, die pauschale Behauptung, es sei laut gewesen, reiche
nicht. Im Übrigen seien die anderen Mängel in der Anspruchsanmeldung bei
dem Reisebüro, die innerhalb eines Monats erfolgen müsse, nicht erwähnt.
Die Kläger seien daher damit ausgeschlossen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, 22.10.2009 - Az: 113 C 11690/09

Quelle: PM des AG München

  >> Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Verlust von Reisegepäck auf
1000 Sonderziehungsrecht begrenzt

Es handelt sich dabei um einen absoluten Höchstbetrag, der sowohl
immaterielle als auch materielle Schäden abdeckt

Nach dem Unionsrecht gilt für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens
der Union gegenüber Fluggästen und für deren Gepäck das Übereinkommen
von Montreal. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass das
Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für dessen
Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem
Betrag von 1 000 Sonderziehungsrechten (etwa 1 134,71 Euro) je Reisenden
haftet, es sei denn, dass der Reisende bei der Übergabe des Reisegepäcks
an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der Ablieferung am
Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag
entrichtet hat. Im letztgenannten Fall hat das Luftfahrtunternehmen
grundsätzlich bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten.
Herr Walz erhob am 14. April 2008 gegen das Luftfahrtunternehmen
Clickair eine Klage, mit der er Schadensersatz für den Verlust des
Reisegepäcks verlangt, das er bei einem Clickair-Flug von Barcelona
(Spanien) nach Porto (Portugal) aufgegeben hatte. Er fordert eine
Entschädigung in Höhe von insgesamt 3 200 Euro, von denen 2 700 Euro auf
den Wert des verlorenen Reisegepäcks und 500 Euro auf den durch diesen
Verlust entstandenen immateriellen Schaden entfallen.
Der mit dem Rechtsstreit befasste Juzgado de lo Mercantil nº 4 de
Barcelona (Handelsgericht Nr. 4, Barcelona, Spanien) möchte wissen, ob
der nach dem Übereinkommen von Montreal beim Verlust von Reisegepäck zu
zahlende Haftungshöchstbetrag sowohl materielle als auch immaterielle
Schäden umfasst oder ob für materielle Schäden einerseits ein
Höchstbetrag von 1 000 Sonderziehungsrechten und für immaterielle
Schäden andererseits ein weiterer Höchstbetrag von 1 000
Sonderziehungsrechten gilt, so dass sich der Gesamthöchstbetrag für
materielle und immaterielle Schäden zusammengerechnet auf 2 000
Sonderziehungsrechte beläuft.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die
in der französischen Fassung des Übereinkommens von Montreal für den
Begriff „Schaden“ verwendeten synonymen Begriffe „préjudice“ und
„dommage“ in diesem Übereinkommen nicht definiert werden. Da mit dem
Übereinkommen die Vorschriften über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr vereinheitlicht werden sollen, ist der Gerichtshof jedoch
der Ansicht, dass diese Begriffe ungeachtet ihrer unterschiedlichen
Bedeutungen in den internen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten des
Übereinkommens einheitlich und autonom auszulegen sind. Der Gerichtshof
nimmt daher eine Auslegung des Schadensbegriffs vor, wobei er sich
zunächst auf dessen gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Völkerrecht stützt.
Sodann analysiert der Gerichtshof insbesondere die Ziele, die dem
Abschluss des Übereinkommens von Montreal zugrunde lagen. Hierzu stellt
er fest, dass mit dem Übereinkommen eine strenge Regelung für die
Haftung der Luftfahrtunternehmen eingeführt wurde. Insbesondere wird
nämlich bei Schäden, die durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von
aufgegebenem Reisegepäck entstehen, von einer Ersatzpflicht des
Luftfahrtunternehmens ausgegangen, wenn „das Ereignis, durch das die
Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord
des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem
sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand“.
Nach Ansicht des Gerichtshofs impliziert eine solche strenge
Haftungsregelung, dass für einen „gerechten Interessensausgleich“
gesorgt wird, insbesondere in Bezug auf die Interessen der
Luftfahrtunternehmen und der Fluggäste. Dieser „gerechte
Interessensausgleich“ erfordert dabei in den verschiedenen Fällen, in
denen das Luftfahrtunternehmen nach dem Übereinkommen von Montreal
haftet, eindeutige Schadensersatzhöchstbeträge, die sich auf den
Gesamtschaden jedes Reisenden in jedem der genannten Fälle beziehen,
unabhängig von der Art des ihm entstandenen Schadens. Ein in dieser
Weise ausgestalteter Höchstbetrag des Schadensersatzes ermöglicht
nämlich eine einfache und schnelle Entschädigung der Fluggäste, ohne
dass den Luftfahrtunternehmen eine übermäßige, schwer feststell- und
berechenbare Ersatzpflicht aufgebürdet würde, die ihre wirtschaftliche
Tätigkeit gefährden oder sogar zum Erliegen bringen könnte.
Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Reisende nach dem
Übereinkommen von Montreal die Möglichkeit hat, bei der Übergabe des
aufgegebenen Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen ein betragsmäßiges
Interesse anzugeben und den verlangten Zuschlag zu entrichten. Diese
Möglichkeit bestätigt, dass es sich – sofern keine Betragsangaben
gemacht werden – bei dem Haftungshöchstbetrag, den das
Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch den Verlust von Reisegepäck
eintreten, zu zahlen hat, um einen absoluten Höchstbetrag handelt, der
sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden abdeckt.
Daher erklärt der Gerichtshof, dass im Rahmen der Bestimmung der
Haftungshöchstbeträge, die Luftfahrtunternehmen für Schäden, die
insbesondere durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, zu zahlen
haben, der Begriff „Schaden“ im Übereinkommen von Montreal dahin
auszulegen ist, dass er sowohl materielle als auch immaterielle Schäden
umfasst.

EUGH, Rechtssache C-63/09

Quelle: PM des EuGH

  >> Piraten auf hoher See...

Routenänderungen einer geplanten Seereise sind nur dann zulässig, wenn
die Gründe hierfür nach Vertragsschluss eintreten. Entfallen bei einer
Kreuzfahrt von acht vorgesehenen Anlaufhäfen drei ist eine
Minderungsquote von 25 Prozent angemessen.

Ein Ehepaar buchte für Anfang März 2009 eine dreiwöchige Kreuzfahrt.
Über Durban in Südafrika sollte die Route nach Sansibar, Mombasa, Port
Victoria, Safaga, Soukhna und durch den Suezkanal nach Messina, Neapel
und Genua führen. Die Reise kostete 5271 Euro.

Nachdem die Reisenden in Durban eingetroffen und bereits eingeschifft
waren, wurde ihnen eröffnet, dass wegen möglicher Piratenattacken im
Bereich der somalischen Küste im Golf von Aden die Route verändert
würde. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit dem sechsstündigen
Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit jeweils geplanten elfstündigen
Aufenthalten. Hinzu kam ein zusätzlicher fünfstündiger Aufenthalt im
Hafen von Sharm El Sheik.

Die Reisenden wollten dafür eine fünfzigprozentige Minderung des
Reisepreises vom Reiseveranstalter. Dieser wollte nicht zahlen,
schließlich sei die Änderung nicht wesentlich und auf Grund der
Gefahrenlage auch notwendig gewesen. Routenänderungen seien nach den
Geschäftsbedingungen auch zulässig.

Die zuständige Richterin beim AG München gab den Eheleuten teilweise Recht:

Die Routenänderung stelle einen Mangel dar, da eine wesentliche Änderung
an dem Reiseverlauf vorgenommen worden sei. Von den vorgesehenen acht
Häfen seien drei entfallen. Der Ersatzhafen habe eine wesentlich kürzere
Anlaufzeit gehabt. Diese Änderung sei von den Klägern auch nicht
deswegen hinzunehmen, weil der Reiseveranstalter sich eine solche in den
Geschäftsbedingungen vorbehalten habe. Eine solche Umstellung sei
nämlich nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss
einträten. Bei der Buchungsbestätigung im Februar sei die Gefahr durch
Piratenangriffe aber bereits bekannt gewesen.

Verkaufe ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bereits bestehendem
Sicherheitsrisiko, müsse sie das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen
(z.B. durch bewaffnete Patrouillenboote) oder es hinnehmen, dass die
Reisenden Minderungsrechte wahrnehmen.

Als Minderungsquote seien allerdings nur 25 Prozent angemessen. Hierbei
sei zum einen zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Reise nicht
betroffen waren, da die meisten Reisetage sowieso auf See stattfänden.
Auch die Verpflegung und die Unterbringung an Bord seien nicht
beeinträchtigt gewesen.

Andererseits seien gerade Häfen die Höhepunkte einer Kreuzfahrt. Das
Reiseunternehmen selbst beschreibe die Reise als Entdeckungsreise zu
drei Kontinenten, auf welcher man Afrika erkunde, auf die alten Ägypter
treffe und traumhafte Inselparadiese erlebe. Durch die Routenänderung
reduziere sich das Treffen mit den alten Ägyptern von zwei elfstündigen
Aufenthalten auf einen fünfstündigen Aufenthalt. Durch den Wegfall von
Sansibar entfalle ein Land ganz. Zwar seien rein rechnerisch nur 28
Stunden der Reisezeit entfallen, aber auch gerade die Stunden, welche
das Wesen der Transatlantikkreuzfahrt als Entdeckungsreise bestimmen.

In der Gesamtschau sei daher eine Minderung um 25 Prozent angemessen,
wobei dafür der Gesamtreisepreis maßgebend sei.

AG München, 14.1.2010 - Az: 281 C 31292/09

Quelle: PM des AG München

  >> Internationale Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein nach österreichischem Recht, der
seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in einer Hotelanlage verschafft. Mit
"Zeichnungsschein" vom 29. Mai 1995 trat der in Deutschland wohnhafte
Beklagte dem Kläger bei und erwarb ein Ferienwohnrecht an einem bestimmt
bezeichneten Appartement für die jeweilige Jahreswoche 50 zu einem Preis
von 15.600 DM. Die Vereinsstatuten des Klägers sehen vor, dass die
Mitglieder jährliche Beiträge zur Deckung der für die Erhaltung der
Anlage erforderlichen Aufwendungen aufzubringen haben. Mit seiner Klage
macht der Kläger die Jahresbeiträge für die Jahre 2003 bis 2005 in Höhe
von insgesamt 1.206,37 € nebst Verzugszinsen geltend. Das Amtsgericht
hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als
unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) der
Wohnsitzzuständigkeit (Art. 2 EuGVVO) hier nicht entgegensteht, so dass
die deutschen Gerichte international zuständig sind. Er hat das
Berufungsurteil daher aufgehoben, und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar sind für
Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben,
nach Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 EuGVVO ohne Rücksicht auf den Wohnsitz
ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die
unbewegliche Sache belegen ist. Der Beitritt des Beklagten zu dem
klägerischen Verein ist aber nach der Gestaltung der hier in Rede
stehenden Vereinsstatuten nicht als Miete einer unbeweglichen Sache im
Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 EuGVVO einzustufen.

Die Vorschrift gilt für Klagen, die die Miete oder Pacht von
unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, bei
denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung
des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden
oder die Räumung der Sache gestritten wird. Der Hauptgrund für die
ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats
besteht darin, dass sie wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage
sind, sich genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die
insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden. Als Ausnahme von den
allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift jedoch nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des
Bundesgerichtshofs nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel
erfordert, da sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche
Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor
einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht
ihres Wohnsitzes ist. Bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft,
der es den Mitgliedern ermöglicht, ein Teilzeitnutzungsrecht zu
erwerben, ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag und
der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist,
um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu
rechtfertigen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die zu nutzende
Immobilie im Einzelnen bestimmt ist und ob und in welchem Umfang der
Vertrag die Erbringung zusätzlicher Leistungen vorsieht. Ein gemischter
Vertrag, kraft dessen gegen einen von dem Kunden gezahlten Gesamtpreis
eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, liegt außerhalb
des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 EuGVVO aufgestellte Grundsatz
der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat, und
ist kein eigentlicher Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift.

Nach diesen Grundsätzen ist ein enger Zusammenhang zwischen der
Vereinsmitgliedschaft und dem Ferienwohnrecht hier nicht gegeben. Zwar
ist die Immobilie, die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich
genutzt werden kann, durch die Bezeichnung eines Appartements und der
Nutzungszeit im Einzelnen bestimmt. Hauptgegenstand des vorliegenden
Vertrags ist aber nicht die Miete einer unbeweglichen Sache, sondern
eine Vereinsmitgliedschaft. Vereinszweck ist nach den Vereinsstatuten
neben der Überlassung von Ferienwohnrechten an die Mitglieder auch die
Erhaltung und Verwaltung der gesamten Hotelanlage; die Mitglieder haben
die Kosten für die Instandhaltung der Hotelanlage aufzubringen und die
laufenden Ausgaben des gesamten Hotelbetriebs zu decken. Die dafür zu
leistenden Beiträge treten zu dem ursprünglichen Erwerbspreis hinzu und
haben im Verhältnis zu diesem ein erhebliches Gewicht. Die
Vereinsmitgliedschaft umfasst deshalb Rechte und Pflichten, die über die
Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch
wirtschaftlich entscheidend prägen. Da für die Beschlüsse des Klägers
das Mehrheitsprinzip gilt, können den Mitgliedern zur Verfolgung der
Vereinszwecke ferner auch Pflichten auferlegt werden, die eine
Minderheit nicht billigt. Dieses – jeder Vereinsmitgliedschaft immanente
– Risiko, dem im deutschen Recht durch die zwingende Vorschrift des § 39
BGB Rechnung getragen wird, wird hier dadurch noch erhöht, dass – wie
das Berufungsgericht festgestellt hat - die Mitgliedschaft in dem nach
österreichischem Recht gegründeten Verein ursprünglich mindestens 99
Jahre dauern sollte und nunmehr nach einer Satzungsänderung frühestens
nach 15 Jahren durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Auch
durch dieses weitere, rechtlich wie wirtschaftlich gewichtige Element
unterscheidet sich der hier zu beurteilende Vertrag von einem
Mietvertrag im eigentlichen Sinne.

BGH, 16.12.2009 - Az: VIII ZR 119/08

Quelle: PM des BGH

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  >> Wer unrechtmäßige Kaffeefahrten angeboten hat, kriegt keine
Reisegewerbekarte!

  >> Kulturreise mit Konzert - Wenn der Star absagt

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30 Tage finden Sie hier:
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*2* Das Thema des Monats

  >> Was versteht man unter einer Reise?

Landläufig wird unterschieden zwischen Individualreise und Pauschalreise.
- Individualreise
(http://www.anwaltonline.org/tips/bestimmungen/individualreise.html) ist
eine Reise, bei der der Reisende die einzelnen Reiseleistungen wie
Fahrt, Hotel, Ferienwohnung oder Mietwagen entweder selbst oder über
einen Vermittler (Agentur)
(http://www.anwaltonline.org/tips/bestimmungen/reisevermittler.asp)
bucht und zusammen stellt. In diesem Fall entstehen getrennte
vertragliche Beziehungen zu dem jeweiligen Vertragspartner: ein
Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft, ein Mietvertrag mit Hotel
oder dem Eigentümer der Ferienwohnung und der Mietwagwenfirma. Diese
Verträge folgen jeweils ihren eigenen Regeln und bilden auch zusammen
keinen Reisevertrag
(http://www.anwaltonline.org/tips/bestimmungen/grundsaetzliches.html) im
Sinne des BGB.
- Eine Pauschalreise
(http://www.anwaltonline.org/tips/bestimmungen/pauschalreise.html) liegt
vor, wenn der Reisende bei einem Reiseveranstalter
(http://www.anwaltonline.org/tips/bestimmungen/reiseveranstalter.html)
ein Paket aus mehreren - im allgemeinen mindestens zwei - auf einander
abgestimmten Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis bucht, wie z.B. Flug,
Hotel, Verpflegung, Reiseleitung und Ausflüge am Zielort.
Vertragliche Beziehungen bestehen dabei nur zwischen dem Reisenden und
dem Reiseveranstalter, nicht aber zwischen dem Reisenden und den
Erbringern der einzelnen Reiseleistungen. Bei Störungen bei der
Organisation oder Durchführung der Reise kann der Reisende deshalb auch
nur den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen.

Das Reiserecht des BGB gilt grundsätzlich nur für Pauschalreisen im
vorgenannten Sinn. Der Reisezweck  (Urlaub, Bildung, Geschäftlich usw.)
ist unerheblich. Der im Gesetz verwendete Begriff der „Reise“ bezieht
sich ausschließlich darauf (§ 651a BGB).

Eine Reise liegt in folgenden Fällen vor:
Beförderung und Unterkunft in einer Ferienwohnung
Bootscharter mit Hin- und Rückflug
Hotelzimmer mit Voll- oder Halbpension (wenn das Reisebüro in eigenem
Namen anbietet)
Sprachreisen
Segeltörns mit Mannschaft
Skiurlaub mit Unterkunft und Skipass
Verkaufsreisen (Kaffeefahrten)
Nach der Rechtsprechung - obgleich kein Paket vorliegt - : Miete von
Ferienhäusern, Wohnmobilen, Bootscharter, wenn der Anbieter Gestaltung
des Charters zusagt, nach Katalog

Keine Reise liegt vor:
Bootsvermietung ohne Gestaltung der Reise
Hotelzimmer mit Verpflegung (wenn das Reisebüro nur als Vermittler des
Hotels auftritt)
Geführte Bergtour eines Vereins für seine Mitglieder
Wenn der Reisende die einzelnen Reiseleistungen selbst zusammen stellt
(z. B. Flug und Hotel)

  >> Aktuelle Reisewarnungen

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die folgenden Länder:

Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 26.05.2010

Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 19.05.2010

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 14.05.2010

Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) 11.05.2010

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 28.04.2010

Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 28.04.2010

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 22.04.2010

Afghanistan: Reisewarnung 19.04.2010

Irak: Reisewarnung 19.04.2010

Haiti: Reisewarnung 01.04.2010

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 23.02.2010

Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) 29.01.2010

Somalia: Reisewarnung 10.12.2009

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 03.11.2009

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Soforthilfeversicherung

Eine Soforthilfeversicherung stellt eine Kombination verschiedener
Versicherungsleistungen wie z.B. von Leistungen einer
Krankenversicherung und einer Rechtsschutzversicherung dar. Ziel der
Leistugen ist es, dem Versicherungsnehmer im Schadensfall schnell und
unbürokratisch am Reiseort zu helfen.

Eine Soforthilfeversicherung leistet im allgemeinen: [... weiterlesen ...]

  >> Immer wieder - Waldbrände im Urlaubsgebiet

Bei den im Süden nahezu alljählich vorkommenden flächenhaften Bränden
handelt es sich um höhere Gewalt in Form von unvorhersehbare
Naturkatastrophen, die weder vom Reiseveranstalter noch vom Reisenden zu
vertreten sind. Wird aus diesem Grunde die Durchführung der Reise
erheblich erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet, so können beide
Parteien den Reisevertrag kündigen (§ 651j BGB). dies ist sowohl vor
Reiseantritt als auch während [... weiterlesen ...]

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