Bei einer Anzeige für eine Reise in einer von einer Krankenkasse herausgegebenen Zeitschrift handelt es sich nicht um einen Prospekt i.S.v. §§ 4 ff. BGB-InfoV. Daher müssen die für
Prospekte geltenden Informationspflichten auch nicht eingehalten werden.
OLG Frankfurt/Main, 8.5.2008 - Az: 6 U 101/07
Quelle: RRa 2008, 283
>> Kaffee während der Bahnreise verschüttet
Es liegt ein Betriebsunfall vor, wenn ein Bahnangestellter einem Reisenden während der Zugfahrt heißen Kaffee über
den Arm schüttet. Die Deutsche Bahn AG haftet daher in einem solchen Fall. Unerheblich
ist in diesem Zusammenhang, ob der Bahnangestellte durch einen Dritten geschubst wurde oder ob beispielsweise ein plötzliches Bremsmanöver
des Zuges zu dem Unfall führte.
AG Berlin Tiergarten, 24.7.2007 - Az: 6 C 381/06
>> Code-Sharing - Ausgleichsanspruch nur gegenüber dem
tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmen
Im Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen,
das den Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen
im Sinne des Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO und damit im Falle
der Annullierung des Fluges zu Unterstützungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet.
BGH, 26.11.2009 - Az: Xa ZR 132/08
>> Hotels dürfen im Internet auf unvorteilhaft bewertet
werden!
Es besteht kein Anspruch eines Hotelbetreibers auf Unterlassung
von Äußerungen im Rahmen einer Hotelbewertungsseite im Internet,
wenn es sich bei den Äußerungen weder um Schmähkritik handelt
noch unwahre Tatsachen behauptet werden. Sofern es sich bei den Äußerungen
"getünchte Nostalgie" und unternehmerische Arroganz" nur um Wertungen eines
Gastes handelt, ist dies als Meinungsäußerung zu verstehen,
die die Grenze der Schmähkritik nicht überschreitet.
AG Wolgast, 5.12.2008 - Az: 1 C 501/07
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Eine unvollständige oder gar falsche
Beratung vom Reisebüro muss der Reisende beweisen. Daher ist es ratsam, sich
wichtige Punkte schriftlich zusichern zu lassen. Der Reisende sollte
Wünsche klar darstellen, damit diese auch berücksichtigt werden können,
lediglich mündlich Reisewünsche anzugeben ("Ein Doppelbett wäre nett")
reichen wegen der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten normalerweise
nicht aus, um hieraus einen Anspruch abzuleiten.
Soll eine Reise nur dann gebucht werden, wenn
bestimmte Bedingungen erfüllt werden, so muss dies zwischen
dem Reisenden und dem Reisebüro ausdrücklich und nachweisbar vereinbart
werden. Zur erleichterten Beweisbarkeit sollte daher auch insoweit
eine schriftliche Vereinbarung aufgesetzt werden. Können später
nur einige oder gar keine der Bedingungen erfüllt werden, so kann
der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten und u.U. zusätzlich
Schadenersatz verlangen.
Das Reisebüro muss dem Reisenden nicht
das preiswerteste Angebot vermitteln - keine Haftung besteht also,
wenn der Reisende später ein günstigeres Angebot findet. Ein anderes
gilt nur dann, wenn ausdrücklich und vor allem nachweisbar - am besten schriftlich
- zugesichert wurde, es handele sich um das günstigste Angebot.
Die Information über die Pass- und Visumerfordernisse
gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom
Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung, sondern ist allein Pflicht
des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten
Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter
zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient,
haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB). BGH Urteil vom 25.04.2006 - X ZR 198/04.
Nachdem das Reisebüro die Reiseanmeldung
vorgenommen hat, sollte geprüft werden, ob bei Anmeldung und vor allem bei
der Reisebestätigung alle Angaben korrekt sind und die gemachten Anforderungen
erfüllt werden. Hierzu kann eine Kopie der Buchungsbestätigung
verlangt werden. Bei etwaigen Abweichungen sollten diese umgehend
beanstandet werden, damit eine Korrektur noch vor Reisebeginn erfolgen
kann. Wenn die Reiseunterlagen ausgehändigt werden,
sollte nochmals geprüft werden, ob die Reise auch tatsächlich mit der gebuchten
und besprochenen Reise übereinstimmt und ob alle Leistungen
enthalten sind. Bei etwaigen Abweichungen sollten diese umgehend reklamiert
werden. Die Reklamation sollte schriftlich bestätigt werden.
Eine Besonderheit ergibt sich bei Reisen in
muslimische Länder während der Fastenzeit. Ist es auch Nichtmuslimen
untersagt, im Ramadan zwischen Sonnenauf- und -Untergang in der Öffentlichkeit
zu essen, zu trinken und zu rauchen, so muss das Reisebüro den
Reisenden bei der Buchung hierüber informieren, da ein durchschnittlicher Mitteleuropäer
nicht weiß, dass die Fastenvorschriften auch für Nichtmuslime
gelten (LG Dortmund, 24.8.2007 - Az: 17 S 45/07).
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 17.03.2010
Irak: Reisewarnung 13.03.2010
Haiti: Reisewarnung 09.03.2010
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
25.02.2010
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
23.02.2010
Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
22.02.2010
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
05.02.2010
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
29.01.2010
Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 29.01.2010
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 08.01.2010
Afghanistan: Reisewarnung 06.01.2010
Somalia: Reisewarnung 10.12.2009
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
19.11.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 03.11.2009
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>> Nichtantritt eines Fluges - und
nun?
Es kommt immer wieder vor, dass ein gebuchter
Linienflug vom Reisenden nicht wahrgenommen werden kann und daher
storniert oder nicht angetreten wird. Handelt es sich nicht um einen von
einer ggf. abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung abgedeckten
Fall, so muss der Reisende damit rechnen, wenn überhaupt nur einen [...
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...]
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Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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