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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Annullierung oder Verspätung?
Auch dann, wenn eine Verspätung schlicht so lange dauert, dass
diese für
die Gäste einer Nichtdurchführung gleichkommt, kann die
Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 so ausgelegt werden, dass in diesem Fall von einer
Annullierung auszugehen ist. Ob das Luftfahrtunternehmens an der
Flugdurchführung festhalten wollte, ist dann unerheblich.
Sofern die Gäste aufgefordert wurden, auszusteigen und auf
einen anderen
Flug umzubuchen, so spricht das dafür, dass an der Durchführung
des
Fluges nicht mehr festgehalten wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn
den
Gästen, die wegen ihres Anschlussflugs oder aus Termingründen
nicht
hätten warten wollen oder können, eine Umbuchungsmöglichkeit
lediglich
angeboten wurde, ohne zwingend auf diese zu verweisen.
BGH, 14.10.2008 - Az: X ZR 15/08
>> Pauschalreise ohne zugesicherte Verpflegung
Sofern einem Reisenden bei einer Pauschalreise die zugesicherte
Verpflegung nicht gewährt wird und sich dieser selbst verpflegen
muss,
so besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Eine zusätzliche
Minderung kommt nicht in Betracht.
LG Frankfurt/Main, 27.2.2008 – Az: 2-24 S 25/08
>> Bei Mängeln über einzelne Tage wird nicht der
Gesamtreisepreis
gemindert
Traten Mängel bei einer Kreuzfahrt nur für einzelne Tage
auf, etwa weil
Landausflüge bzw. Landaufenthalte ausfielen oder verkürzt
wurden, so ist
die Minderung auf der Grundlage des Tages-Reisepreises und nicht
auf
Grundlage des Gesamtreisepreises zu berechnen.
LG Bonn, 26.8.2008 - Az: 8 S 24/08
Quelle: RRa 2008, 275
>> Reiseveranstalter muss auf die notwendigen Formalitäten
hinweisen!
Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, auf die für die Durchführung
der
Reise notwendigen Formalitäten (z.B. Visumspflicht) hinzuweisen
(§ 4
Abs. 1 Nr. 6 u. § 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Der Reisevermittler
schuldet
hingegen regelmäßig nur die Beratung bei der Auswahl
der Reise.
LG Karlsruhe, 11.4.2008 - Az: 9 S 558/07
Quelle: RRa 2008, 273
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Buchung
unter verschiedenen Namen - eigenständige Reiseverträge?
>> Mickriges Buffet
- Minderung
>> Auf Gepäckzuschlag
muss hingewiesen werden!
>> Storno
wegen Schneechaos ist nicht so einfach!
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wie lese ich einen Reiseprospekt?
Der Reiseprospekt soll der zuverlässigen
Information des Reisenden über
die Einzelheiten der Reise dienen. Die darin
enthaltenen Angaben sind
für den Veranstalter verbindlich, das
heißt, sie werden Bestandteil des
Reisevertrags.
Deshalb hat der Reisende einen Anspruch darauf,
daß die im Prospekt
enthaltenen Angaben klar formuliert und vollständig
sind und der
Wahrheit entsprechen. Der Reiseveranstalter
muß sich an seinen
Katalogangaben festhalten lassen, die Angaben
sind bindend. Die
Katalogangaben müssen deutlich lesbar,
klar und vollständig sowie
richtig sein. Abweichungen der Wirklichkeit
von den Prospektangaben
stellen einen Reisemangel dar, wenn sie wesentlich
sind. Die
Mindestangaben, die ein Prospekt enthalten
muß, sind in § 4 BGB-InfVO
aufgeführt. Im Katalog müssen sich
in jeden Fall die nachfolgenden
Angaben finden:
- Reisepreis
- Ggf. Höhe einer
Anzahlung
- Fälligkeit des (restlichen)
Reisepreises
Die Prospektangaben müssen klar sein.
Dies bedeutet, daß sie nach
Schriftbild und -größe gut lesbar
sind und sich nicht an versteckter
Stelle befinden. Wahrheit der Angaben bedeutet,
daß sich der Reisende
ein zutreffendes Bild von der Reise, insbesondere
auch von den
Verhältnissen am Reiseziel machen kann.
Auch ungünstige Umstände müssen
genannt werden. Dabei kommt es bei
Beurteilung, ob eine Formulierung hinreichend
eindeutig ist, auf die
Sicht eines vernünftigen Kunden an.
Unklarheiten gehen zu Lasten des
Reiseveranstalters, da er ja für den
Inhalt des Prospekts verantwortlich
ist.
Je nachdem, ob die Angaben von Bedeutung sind,
kann es notwendig sein,
Angaben zu Transportmittel, Unterbringung,
Reiseroute, Verpflegung,
Visa-Bedingungen, Paßvorschriften und
anderen Formalitäten,
Mindesteilnehmerzahl zu machen.
Hinsichtlich der Beschreibung der örtlichen
Verhältnisse und
landestypischer Besonderheiten gibt es keine
Vorschriften - es ist Sache
des Reisenden, sich entsprechend zu informieren.
Wird seitens des Veranstalters auf Mißstände,
Einschränkungen oder
Mängel hingewiesen, so bestehen wegen
dieser keine Rechte des Reisenden
auf Minderung des Reisepreises. Stellen sich
später "Mängel" heraus, die
darauf beruhen, daß die Katalogangaben
nicht ausreichend studiert
wurden, so sind auch diese keine Grundlage
etwaiger Ansprüche auf
Minderung.
Bei zahlreichen üblichen Formulierungen
haben die Gerichte inzwischen
entschieden, ob sie zulässig sind oder
eine unerlaubte Verschleierung
der tatsächlichen Umstände darstellen.
Die allgemeinen Reisebedingungen (AGB) zum
Reiserücktritt, zu den
Rücktrittskosten, den Pflichten des
Reisekunden, der Haftung und
Ausschlußfristen vor Buchung der Reise
sollten ebenfalls genau
durchgelesen werden. Hier kann sich so manche
Überraschung verbergen.
Was bedeutet eine Formulierung?
Beispiele
für erlaubte Formulierungen
Beispiele
für nicht erlaubte Formulierungen
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
25.02.2010
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
23.02.2010
Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
22.02.2010
Irak: Reisewarnung 17.02.2010
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 15.02.2010
Haiti: Reisewarnung 12.02.2010
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
05.02.2010
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
29.01.2010
Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 29.01.2010
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 08.01.2010
Afghanistan: Reisewarnung 06.01.2010
Somalia: Reisewarnung 10.12.2009
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
19.11.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 03.11.2009
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Landesüblichkeitsklausel /
Landesüblich
Grundsätzlich schuldet der Reiseveranstalter
durchschnittliche
Leistungen nach inländischem Standard,
da es für die
Durchschnittlichkeit i.a. auf die Sicht des
Reisenden ankommt. Bestehen
nun in dieser Hinsicht gravierende Diskrepanzen,
so ist es Aufgabe des
Reiseveranstalters, derartige Unterschiede
zum inländischen Standard
klar darzulegen [...
weiterlesen
...]
>> Allgemeines Lebensrisiko
Beruht eine Unannehmlichkeit oder ein Mangel
auf dem allgemeinen
Lebensrisiko, so begründen diese keine
Haftung des Reiseveranstalters -
diese sind vom Reisenden hinzunehmen. Die
bedeutet, daß der Reisende das
Risiko des Zufalls [...
weiterlesen
...]
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