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[AnwaltOnline - Reiserecht März 2010]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                                  März 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/                                     *
* ISSN: 1511-8975                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Annullierung oder Verspätung?

Auch dann, wenn eine Verspätung schlicht so lange dauert, dass diese für
die Gäste einer Nichtdurchführung gleichkommt, kann die Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 so ausgelegt werden, dass in diesem Fall von einer
Annullierung auszugehen ist. Ob das Luftfahrtunternehmens an der
Flugdurchführung festhalten wollte, ist dann unerheblich.
Sofern die Gäste aufgefordert wurden, auszusteigen und auf einen anderen
Flug umzubuchen, so spricht das dafür, dass an der Durchführung des
Fluges nicht mehr festgehalten wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn den
Gästen,  die wegen ihres Anschlussflugs oder aus Termingründen nicht
hätten warten wollen oder können, eine Umbuchungsmöglichkeit lediglich
angeboten wurde, ohne zwingend auf diese zu verweisen.

BGH, 14.10.2008 - Az: X ZR 15/08

  >> Pauschalreise ohne zugesicherte Verpflegung

Sofern einem Reisenden bei einer Pauschalreise die zugesicherte
Verpflegung nicht gewährt wird und sich dieser selbst verpflegen muss,
so besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Eine zusätzliche
Minderung kommt nicht in Betracht.

LG Frankfurt/Main, 27.2.2008 – Az: 2-24 S 25/08

  >> Bei Mängeln über einzelne Tage wird nicht der Gesamtreisepreis
gemindert

Traten Mängel bei einer Kreuzfahrt nur für einzelne Tage auf, etwa weil
Landausflüge bzw. Landaufenthalte ausfielen oder verkürzt wurden, so ist
die Minderung auf der Grundlage des Tages-Reisepreises und nicht auf
Grundlage des Gesamtreisepreises zu berechnen.

LG Bonn, 26.8.2008 - Az: 8 S 24/08

Quelle: RRa 2008, 275

  >> Reiseveranstalter muss auf die notwendigen Formalitäten hinweisen!

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, auf die für die Durchführung der
Reise notwendigen Formalitäten (z.B. Visumspflicht) hinzuweisen (§ 4
Abs. 1 Nr. 6 u. § 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Der Reisevermittler schuldet
hingegen regelmäßig nur die Beratung bei der Auswahl der Reise.

LG Karlsruhe, 11.4.2008 - Az: 9 S 558/07

Quelle: RRa 2008, 273

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Buchung unter verschiedenen Namen - eigenständige Reiseverträge?

  >> Mickriges Buffet - Minderung

  >> Auf Gepäckzuschlag muss hingewiesen werden!

  >> Storno wegen Schneechaos ist nicht so einfach!

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
zur Zeit gut 950 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Wie lese ich einen Reiseprospekt?

Der Reiseprospekt soll der zuverlässigen Information des Reisenden über
die Einzelheiten der Reise dienen. Die darin enthaltenen Angaben sind
für den Veranstalter verbindlich, das heißt, sie werden Bestandteil des
Reisevertrags.
Deshalb hat der Reisende einen Anspruch darauf, daß die im Prospekt
enthaltenen Angaben klar formuliert und vollständig sind und der
Wahrheit entsprechen. Der Reiseveranstalter muß sich an seinen
Katalogangaben festhalten lassen, die Angaben sind bindend. Die
Katalogangaben müssen deutlich lesbar, klar und vollständig sowie
richtig sein. Abweichungen der Wirklichkeit von den Prospektangaben
stellen einen Reisemangel dar, wenn sie wesentlich sind. Die
Mindestangaben, die ein Prospekt enthalten muß, sind in § 4 BGB-InfVO
aufgeführt. Im Katalog müssen sich in jeden Fall die nachfolgenden
Angaben finden:

-    Reisepreis
-    Ggf. Höhe einer Anzahlung
-    Fälligkeit des (restlichen) Reisepreises

Die Prospektangaben müssen klar sein. Dies bedeutet, daß sie nach
Schriftbild und -größe gut lesbar sind und sich nicht an versteckter
Stelle befinden. Wahrheit der Angaben bedeutet, daß sich der Reisende
ein zutreffendes Bild von der Reise, insbesondere auch von den
Verhältnissen am Reiseziel machen kann.
Auch ungünstige Umstände müssen genannt werden. Dabei kommt es bei
Beurteilung, ob eine Formulierung hinreichend eindeutig ist, auf die
Sicht eines vernünftigen Kunden an. Unklarheiten gehen zu Lasten des
Reiseveranstalters, da er ja für den Inhalt des Prospekts verantwortlich
ist.

Je nachdem, ob die Angaben von Bedeutung sind, kann es notwendig sein,
Angaben zu Transportmittel, Unterbringung, Reiseroute, Verpflegung,
Visa-Bedingungen, Paßvorschriften und anderen Formalitäten,
Mindesteilnehmerzahl zu machen.

Hinsichtlich der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse und
landestypischer Besonderheiten gibt es keine Vorschriften - es ist Sache
des Reisenden, sich entsprechend zu informieren.

Wird seitens des Veranstalters auf Mißstände, Einschränkungen oder
Mängel hingewiesen, so bestehen wegen dieser keine Rechte des Reisenden
auf Minderung des Reisepreises. Stellen sich später "Mängel" heraus, die
darauf beruhen, daß die Katalogangaben nicht ausreichend studiert
wurden, so sind auch diese keine Grundlage etwaiger Ansprüche auf
Minderung.

Bei zahlreichen üblichen Formulierungen haben die Gerichte inzwischen
entschieden, ob sie zulässig sind oder eine unerlaubte Verschleierung
der tatsächlichen Umstände darstellen.

Die allgemeinen Reisebedingungen (AGB) zum Reiserücktritt, zu den
Rücktrittskosten, den Pflichten des Reisekunden, der Haftung und
Ausschlußfristen vor Buchung der Reise sollten ebenfalls genau
durchgelesen werden. Hier kann sich so manche Überraschung verbergen.

Was bedeutet eine Formulierung?

Beispiele für erlaubte Formulierungen

Beispiele für nicht erlaubte Formulierungen

  >> Aktuelle Reisewarnungen

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die folgenden Länder:

Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 25.02.2010

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 23.02.2010

Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) 22.02.2010

Irak: Reisewarnung 17.02.2010

Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 15.02.2010

Haiti: Reisewarnung 12.02.2010

Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 05.02.2010

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 29.01.2010

Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) 29.01.2010

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 08.01.2010

Afghanistan: Reisewarnung 06.01.2010

Somalia: Reisewarnung 10.12.2009

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 19.11.2009

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 03.11.2009

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Landesüblichkeitsklausel / Landesüblich

Grundsätzlich schuldet der Reiseveranstalter durchschnittliche
Leistungen nach inländischem Standard, da es für die
Durchschnittlichkeit i.a. auf die Sicht des Reisenden ankommt. Bestehen
nun in dieser Hinsicht gravierende Diskrepanzen, so ist es Aufgabe des
Reiseveranstalters, derartige Unterschiede zum inländischen Standard
klar darzulegen [... weiterlesen ...]

  >> Allgemeines Lebensrisiko

Beruht eine Unannehmlichkeit oder ein Mangel auf dem allgemeinen
Lebensrisiko, so begründen diese keine Haftung des Reiseveranstalters -
diese sind vom Reisenden hinzunehmen. Die bedeutet, daß der Reisende das
Risiko des Zufalls [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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