>> Reisekostenerstattung bei 15-stündiger Flugverspätung?
1. Der Flugreisende, der Flugreisen für sich im eigenen Namen
und für eine Person mit deren Familiennamen bucht, handelt dabei regelmäßig
als Vertreter des anderen Reisenden und kann deshalb keine Ansprüche
aus dem Beförderungsvertrag für den anderen Reisenden geltend
machen.
2. Ein Flugreisender, der einen Flug mit einem Start in Deutschland
samt Rückflug nach Deutschland gebucht hat, und den Rückflug
erst mit einer Verspätung von 15 Stunden antreten konnte und angetreten hat,
kann nicht die Flugscheinkosten für den Rückflug mit der Begründung
erstattet verlangen, es handele sich insoweit um einen nicht vereinbarungsgemäß zurückgelegten Reiseabschnitt. Er kann den Anspruch auch nicht
damit begründen, dass ihm nicht mitgeteilt wurde, er könne,
statt den Rückflug wahrzunehmen, den Reisepreis verlangen.
3. Die Verspätung einer Flugreise um 15 Stunden stellt keine Annullierung dar.
LG Düsseldorf, 24.6.2008 - Az: 22 S 255/06
Quelle: NJW-RR 2008, 1284 (Leitsätze der NJW-Redaktion)
>> Vier-Wochen-Frist gilt auch Sozialversicherungsträger
Auch dann, wenn der Reisende bei ihm verbliebene Ansprüche
rechtzeitig geltend gemacht hat, sind Ansprüche des Sozialversicherungsträgers,
der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb der Vier-Wochen-Frist gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend zu machen, ausgeschlossen. Die Belehrungspflicht über diese Frist erstreckt sich nicht auf
einen dem Reisenden Leistungen gewährenden Dienstherrn oder Sozialversicherungsträger.
BGH, 9.6.2009 - Az: Xa ZR 74/08
>> Zug zum Flug - Bahnunternehmen ist Erfüllungsgehilfe!
Das Bahnunternehmen ist Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters,
wenn dieser für die Anfahrt zum Flughafen die Zuganfahrt mit in
das Gesamtleistungspaket aufgenommen hat.
AG Hannover, Urt. v. 10.9.2009 - 553 C 6845/09
>> Kreuzfahrtabbruch wegen Fehldiagnose der Schiffsärztin
Im vorliegenden Fall wurde einem Ehepaar die Weiterfahrt auf einer Kreuzfahrt verwehrt, nachdem die Schiffsärztin - zu Unrecht,
so die Reisenden - einen Herzinfarkt diagnostiziert hatte. Daher verlangten
die Reisenden vom Veranstalter Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Verantwortung für die Weiterbeförderung war jedoch nach
der vorliegenden medizinischen Diagnose von Reiseleitung und Kapitän zulässigerweise abgelehnt worden. Der Veranstalter haftet nicht für einen
etwaigen Fehler der Schiffsärztin, da die ärztliche Behandlung
auch dann nicht Bestandteil des Reisevertrages ist, wenn im Prospekt mit einem
modern eingerichteten Hospital geworben wird.
LG Bonn, 2.9.2009 - Az: 3 O 31/09
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Kommt es zu einer Insolvenz einer Fluggesellschaft,
so stellt sich die Frage, was Reisende, deren gebuchte Flüge
zwar bezahlt, indes nicht mehr durchgeführt wurden, die Frage, ob und
bejahendenfalls wie sie das verauslage Geld wiederbekommen können.
Um zunächst ein weitverbreitetes Missverständnis
auszuräumen: Fluggesellschaften unterliegen – im Gegensatz
zu Reiseveranstaltern - nicht der Pflichtversicherung gegen Insolvenz.
Demnach hat der geschädigte Fluggast auch keinen Anspruch
gegen eine Versicherung.
Zu unterscheiden sind sodann folgende Fälle:
1. Der Reisende hat einen Luftbeförderungsvertrag
mit einer Fluggesellschaft abgeschlossen
Wird die Fluggesellschaft insolvent und kann
der Reisende daher etwaige Ansprüche gegen sie nicht durchsetzen,
so können diese Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Auskunft
über den Insolvenzverwalter, bei dem die Formblätter
für eine Anmeldung angefordert werden können, erteilt das
zuständige Insolvenzgericht. Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem
die jeweilige Fluggesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
Chancen, eine Forderung tatsächlich im
Insolvenzverfahren realisieren zu können, bestehen allerdings in der Regel
nicht, da der Reisende keine bevorrechtigte Gläubigerstellung innehat.
Die Anmeldung zur Forderungstabelle zieht indes keine Kosten
nach sich, so dass eine bestehende Forderung vorsichtshalber trotz
der geringen Chancen auf Zuteilung einer Quote angemeldet werden kann.
2. Der Reisende hat einen Vertrag mit einem
Reiseveranstalter abgeschlossen, der neben anderen Reiseleistungen
wir Hotel etc. auch einen Flug umfasst
Fällt der Flug in diesem Fall wegen Insolvenz
der Fluggesellschaft aus und erleidet der Reisende hierdurch einen
Schaden, so richten sich seine Ansprüche von vornherein gegen den Reiseveranstalter
als seinen Vertragspartner. Vertragliche Ansprüche
gegen die Fluggesellschaft stehen dem Reisenden hier ohnehin nicht zu.
Den Schaden trägt dann letztlich der
Reiseveranstalter, dessen Vertragspartner die Fluggesellschaft ist.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Haiti: Reisewarnung 28.01.2010
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
28.01.2010
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 08.01.2010
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 06.01.2010
Afghanistan: Reisewarnung 06.01.2010
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
06.01.2010
Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 04.01.2010
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
04.01.2010
Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
04.01.2010
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
04.01.2010
Somalia: Reisewarnung 10.12.2009
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
19.11.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 03.11.2009
Irak: Reisewarnung 30.10.2009
Guinea: Reisewarnung 15.10.2009
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>> Lärm während der Reise
- Reisemangel?
Ein häufiger Streitpunkt bei Reisemängeln
ist die Lärmbelastung am Urlaubsort. Besonders problematisch ist,
daß zum einen stark variierende Empfindlichkeiten seitens der Reisenden existieren
und zum anderen die Veranstalter im Katalog bereits auf etwaige
Belastungen in blumiger Sprache [...
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...]
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