>> Flugzeugtüren geschlossen und Mitnahme verweigert
- Nichtbeförderung?
Wird die Mitnahme eines am Gate erscheinenden Fluggastes verweigert, nachdem die Flugzeugtüren bereits geschlossen worden sind,
so liegt keine Nichtbeförderung i.S.d. EG-Verordnung vor. Diese greift
nur dann, wenn der Gast rechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erscheint
und am Ausgang der Einstieg in die Maschine verwehrt wird. Dies gilt zumindest für den Fall, dass Grund für die Verspätung Mängel
im Pass des Kindes der Partei sind, so wie dies vorliegend der Fall war.
OLG Frankfurt/Main, 1.10.2009 - Az: 16 U 18/08
>> Internetbuchungsplattform zur Reisevermittlung ist kein Reiseveranstalter
Bei einer Internetbuchungsplattform, die keine Reisen im eigenen
Namen anbietet sondern nur vermittelt, ist der Betreiber der Plattform
weder Reiseveranstalterin noch Leistungsträger. Vielmehr ist der
Betreiber wie ein "online-Reisebüro" als Reisevermittler anzusehen, wenn
dies dem Kunden mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt wird. Dies ist
dann der Fall, wenn aus dem Internetausdruck zur Buchung unmissverständlich hervorgeht, dass der Luftfrachtführer eine andere Firma ist,
die auch die Flüge bestätigt und zudem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers steht, dass ausschließlich als Vermittler
von Beförderungs-, Unterkunfts- und damit verbundenen Leistungen
aufgetreten wird und selbst keine eigenen Reisen veranstaltet werden.
OLG Frankfurt/Main, 28.9.2009 - Az: 16 U 238/08
>> Fallende Kokosnüsse - Reisemangel?
Fühlt sich ein Reisender dadurch beeinträchtigt, dass
"alle paar Minuten eine Kokosnuss zu Boden kracht", so ist dies nicht nachvollziehbar
- dies stellt keinen Reisemangel dar. Unterlässt ein Reisender es schuldhaft, die Mängel vor
Ort dem Reiseveranstalter anzuzeigen, so können keine Ansprüche
wegen Reisemängeln gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Mängelanzeige statt an den Reiseveranstalter an die Hotelleitung gerichtet wird, da diese weder Vertreter noch Empfangsbote des Reiseveranstalters ist. Das Verschulden entfällt auch dadurch
nicht, dass der Reisende irrtümlich annahm, die Hotelleitung sei
sein Übermittlungsbote.
OLG Koblenz, 5.10.2009 - Az: 5 U 766/09
>> Unerwartete Komplikationen - Reiserücktrittsversicherung
muss zahlen
Kann ein Reisender seine Reise aufgrund einer unerwarteten postoperativen Komplikation nicht antreten, so ist die Reiserücktrittsversicherung zur Leistung verpflichtet. Eine
Komplikation ist dann unerwartet, wenn diese zwar auch in Zusammenhang mit dem Grundleiden steht, aber nicht das gleiche medizinische Fachgebiet betrifft und zudem eine Schwere aufweist, die nach Sachlage in
dieser Ausprägung nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu erwarten war. Darüber hinaus verletzt der Reisende seine Obliegenheit
zur unverzüglichen Stornierung der Reise nicht, wenn die Stornierung
erst mit Ablauf einer dem Versicherten zu gewährenden Prüfungs-
und Überlegungsfrist erfolgt.
OLG Karlsruhe, 17.9.2009 - Az: 12 U 155/09
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Ein Linienflug basiert auf einem reinen Flugreisevertrag
zwischen Flugreisendem und Flugtransportunternehmen.
Der Flugtransportunternehmer bietet unabhängig von tatsächlicher
Auslastung eine Transportleistung nach einem festgelegten Flugplan an. Die
rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Linienflüge sind im
Warschauer Abkommen und im Montrealer Übereinkommen geregelt. Darüber
hinaus gelten die EG-Verordnungen Nr. 889/2002 und 295/01 sowie das Gesetz zur
Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr. Die Rechte
von Flugreisenden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union ihren Flug antreten und solche, die aus einem Drittstaat einen Flug
in die EU mit einer europäischen Fluglinie antreten sind
zudem in der EU-Fluggastverordnung (VO EG 261/2004) geregelt:
Ist ein Linienflug überbucht, so besteht
gem. EU-Fluggastverordnung ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises inklusive
eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder
anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes sowie auf Betreuungsleistungen
(Essen und Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe
oder E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf). Der betoffene
Fluggast hat darüber hinaus Anspruch auf eine Ausgleichszahlung
je nach Flugstrecke:
250 Euro (bis 1.500 Kilometer Flugstrecke) 400 Euro (über 1.500 bis 3.500 Kilometer
Flugstrecke) 600 Euro (über 3.500 Kilometer Flugstrecke)
Die Ausgleichszahlung halbiert sich, wenn
ein Ersatzflug in Anspruch genommen wurde. Ist der Flug aufgrund von
höherer Gewalt ausgefallen, wurde über den Ausfall mindestens zwei
Wochen vor dem Abflugtermin informiert so wird keine Entschädigung
gewährt. Ein gleiches gilt für den Fall, daß über den Ausfall
weniger als zwei Wochen, mindestens aber sieben Tage vor dem Abflug informiert wurde
und ein Ersatzflug nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen
Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als vier Stunden nach der geplanten
Ankunftszeit erfolgt. Erfolgt die Information weniger als sieben
Tage vor dem Abflug und erfolgt der Ersatzflug nicht mehr als eine
Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als
zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit, so entfällt
auch in diesem Fall die Ausgleichszahlung.
Kommt es lediglich zu einer Verspätung
des Linienflugs, so besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essen
und Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe
oder E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf) bei einer
Verspätung von:
zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometern drei Stunden bei Flügen zwischen 1.500
und 3.500 Kilometern vier Stunden bei Flügen über 3.500
Kilometern
Der Reisende kann bei Verspätungen die
fünf Stunden übersteigen zusätzlich die Erstattung des Flugpreises
inklusive eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder
eine anderweitige Beförderung nach Wahl verlangen.
Eine Verspätung von mehr als 3 Stunden
sind nach einer Entscheidung des EuGH (http://www.anwaltonline.org/urteile/fluege/fluege_179.html)
wie der Ausfall des betreffenden Fluges zu behandeln.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
26.11.2009
Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
24.11.2009
Haiti: Reisewarnung 24.11.2009
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 19.11.2009
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
19.11.2009
Afghanistan: Reisewarnung 09.11.2009
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
04.11.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 03.11.2009
Irak: Reisewarnung 30.10.2009
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 19.10.2009
Guinea: Reisewarnung 15.10.2009
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
09.10.2009
Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 03.08.2009
Somalia: Reisewarnung 08.04.2009
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
23.01.2009
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>> Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
War eine Reise erheblich beeinträchtigt,
was regelmäßig ab einer Mängelquote von 40%-50% der Fall ist,
so kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 f Abs.
2 BGB) eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Gleiches
gilt für den Fall, dass die Reise vereitelt wurde, [...
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...]
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