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[AnwaltOnline - Reiserecht Dezember 2009]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                              Dezember 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/                                     *
* ISSN: 1511-8975                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Flugzeugtüren geschlossen und Mitnahme verweigert - Nichtbeförderung?

Wird die Mitnahme eines am Gate erscheinenden Fluggastes verweigert,
nachdem die Flugzeugtüren bereits geschlossen worden sind, so liegt
keine Nichtbeförderung i.S.d. EG-Verordnung vor. Diese greift nur dann,
wenn der Gast rechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erscheint und am
Ausgang der Einstieg in die Maschine verwehrt wird. Dies gilt zumindest
für den Fall, dass Grund für die Verspätung Mängel im Pass des Kindes
der Partei sind, so wie dies vorliegend der Fall war.

OLG Frankfurt/Main, 1.10.2009 - Az: 16 U 18/08

  >> Internetbuchungsplattform zur Reisevermittlung ist kein
Reiseveranstalter

Bei einer Internetbuchungsplattform, die keine Reisen im eigenen Namen
anbietet sondern nur vermittelt, ist der Betreiber der Plattform weder
Reiseveranstalterin noch Leistungsträger. Vielmehr ist der Betreiber wie
ein "online-Reisebüro" als Reisevermittler anzusehen, wenn dies dem
Kunden mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt wird. Dies ist dann
der Fall, wenn aus dem Internetausdruck zur Buchung unmissverständlich
hervorgeht, dass der Luftfrachtführer eine andere Firma ist, die auch
die Flüge bestätigt und zudem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Plattformbetreibers steht, dass ausschließlich als Vermittler von
Beförderungs-, Unterkunfts- und damit verbundenen Leistungen aufgetreten
wird und selbst keine eigenen Reisen veranstaltet werden.

OLG Frankfurt/Main, 28.9.2009 - Az: 16 U 238/08

  >> Fallende Kokosnüsse - Reisemangel?

Fühlt sich ein Reisender dadurch beeinträchtigt, dass "alle paar Minuten
eine Kokosnuss zu Boden kracht", so ist dies nicht nachvollziehbar -
dies stellt keinen Reisemangel dar.
Unterlässt ein Reisender es schuldhaft, die Mängel vor Ort dem
Reiseveranstalter anzuzeigen, so können keine Ansprüche wegen
Reisemängeln gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die
Mängelanzeige statt an den Reiseveranstalter an die Hotelleitung
gerichtet wird, da diese weder Vertreter noch Empfangsbote des
Reiseveranstalters ist. Das Verschulden entfällt auch dadurch nicht,
dass der Reisende irrtümlich annahm, die Hotelleitung sei sein
Übermittlungsbote.

OLG Koblenz, 5.10.2009 - Az: 5 U 766/09

  >> Unerwartete Komplikationen - Reiserücktrittsversicherung muss zahlen

Kann ein Reisender seine Reise aufgrund einer unerwarteten
postoperativen Komplikation nicht antreten, so ist die
Reiserücktrittsversicherung zur Leistung verpflichtet. Eine Komplikation
ist dann unerwartet, wenn diese zwar auch in Zusammenhang mit dem
Grundleiden steht, aber nicht das gleiche medizinische Fachgebiet
betrifft und zudem eine Schwere aufweist, die nach Sachlage in dieser
Ausprägung nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten
war. Darüber hinaus verletzt der Reisende seine Obliegenheit zur
unverzüglichen Stornierung der Reise nicht, wenn die Stornierung erst
mit Ablauf einer dem Versicherten zu gewährenden Prüfungs- und
Überlegungsfrist erfolgt.

OLG Karlsruhe, 17.9.2009 - Az: 12 U 155/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Reisevertragliches Verbot der Abtretung von Ansprüchen aus dem
Reisevertrag?

  >> Fehlendes Wasser ist auch in einem Entwicklungsland ein erheblicher
Reisemangel

  >> Annullierung bei um sieben Stunden verspätetem Abflug

  >> Seltsame Reisebedingungen - so geht es nicht!

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
zur Zeit mehr als 900 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Linienflug

Ein Linienflug basiert auf einem reinen Flugreisevertrag zwischen
Flugreisendem und Flugtransportunternehmen. Der Flugtransportunternehmer
bietet unabhängig von tatsächlicher Auslastung eine Transportleistung
nach einem festgelegten Flugplan an. Die rechtlichen Rahmenbedingungen
für solche Linienflüge sind im Warschauer Abkommen und im Montrealer
Übereinkommen geregelt. Darüber hinaus gelten die EG-Verordnungen Nr.
889/2002 und 295/01 sowie das Gesetz zur Harmonisierung des
Haftungsrechts im Luftverkehr. Die Rechte von Flugreisenden, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Flug antreten und
solche, die aus einem Drittstaat einen Flug in die EU mit einer
europäischen Fluglinie antreten sind zudem in der EU-Fluggastverordnung
(VO EG 261/2004) geregelt:

Ist ein Linienflug überbucht, so besteht gem. EU-Fluggastverordnung ein
Anspruch auf Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen
Rückfluges zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung nach Wahl
des Fluggastes sowie auf Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, zwei
unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails,
Hotelunterbringung bei Bedarf). Der betoffene Fluggast hat darüber
hinaus Anspruch auf eine Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke:

250 Euro (bis 1.500 Kilometer Flugstrecke)
400 Euro (über 1.500 bis 3.500 Kilometer Flugstrecke)
600 Euro (über 3.500 Kilometer Flugstrecke)

Die Ausgleichszahlung halbiert sich, wenn ein Ersatzflug in Anspruch
genommen wurde. Ist der Flug aufgrund von höherer Gewalt ausgefallen,
wurde über den Ausfall mindestens zwei Wochen vor dem Abflugtermin
informiert so wird keine Entschädigung gewährt. Ein gleiches gilt für
den Fall, daß über den Ausfall weniger als zwei Wochen, mindestens aber
sieben Tage vor dem Abflug informiert wurde und ein Ersatzflug nicht
mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit und die Ankunft
nicht mehr als vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erfolgt.
Erfolgt die Information weniger als sieben Tage vor dem Abflug und
erfolgt der Ersatzflug nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen
Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als zwei Stunden nach der
geplanten Ankunftszeit, so entfällt auch in diesem Fall die
Ausgleichszahlung.

Kommt es lediglich zu einer Verspätung des Linienflugs, so besteht ein
Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, zwei
unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails,
Hotelunterbringung bei Bedarf) bei einer Verspätung von:

zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometern
drei Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
vier Stunden bei Flügen über 3.500 Kilometern

Der Reisende kann bei Verspätungen die fünf Stunden übersteigen
zusätzlich die Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen
Rückfluges zum ersten Abflugort oder eine anderweitige Beförderung nach
Wahl verlangen.

Eine Verspätung von mehr als 3 Stunden sind nach einer Entscheidung des
EuGH (http://www.anwaltonline.org/urteile/fluege/fluege_179.html) wie
der Ausfall des betreffenden Fluges zu behandeln.

    >> Aktuelle Reisewarnungen

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die folgenden Länder:

Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 26.11.2009

Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) 24.11.2009

Haiti: Reisewarnung 24.11.2009

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 19.11.2009

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 19.11.2009

Afghanistan: Reisewarnung 09.11.2009

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 04.11.2009

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 03.11.2009

Irak: Reisewarnung 30.10.2009

Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 19.10.2009

Guinea: Reisewarnung 15.10.2009

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 09.10.2009

Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) 03.08.2009

Somalia: Reisewarnung 08.04.2009

Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 23.01.2009

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

War eine Reise erheblich beeinträchtigt, was regelmäßig ab einer
Mängelquote von 40%-50% der Fall ist, so kann der Reisende wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB) eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass die
Reise vereitelt wurde, [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 7794 94906
0,14 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz; ggf. abw. Mobilfunktarif

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