AnwaltOnline - Ihr Rechtsanwalt im Netz
Folgen Sie uns: AnwaltOnline RSS-Feed Twitter facebook
 © 2000 -  AnwaltOnline

[AnwaltOnline - Reiserecht November 2009]

************************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht                              November 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/                                     *
* ISSN: 1511-8975                                                      *
************************************************************************

Dieses Abonnement ist für Sie völlig  k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.

************************************************************************

In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

************************************************************************

************************************************************************

*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Technischer Defekt und Anspruch wegen Flugannullierung

Führen technische Defekte eines Flugzeugs zur Annullierung eines Fluges,
so sind dies grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände, so dass
Ansprüche von betroffenen Fluggästen auf Ausgleichszahlungen nicht
ausgeschlossen sind. Außergewöhnlichen Umstände sind nur solche
Vorkommnisse, die nicht in die betriebliche Verantwortungs- und
Risikosphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens fallen
(Fabrikationsfehler, Sabotage etc.).

LG Düsseldorf, 7.5.2009 - Az: 22 S 215/08

  >> Minderung bei kombinierter Rund- und Badereise

Im vorliegenden Fall waren bei einer aus Rundreise und einem
Badeaufenthalt bestehenden Pauschalreise aufgrund einer vom Veranstalter
zu vertretenen Verspätung zwei Tage der Rundreise ausgefallen. In diesem
Fall ist die Minderung des Reisepreises nicht aus dem Gesamtreisepreis
zu ermitteln, da der Wert der Rundreise in der Regel höher einzustufen
ist als die Kosten des Badeaufenthalts. Es ist somit der die Minderung
aus dem Teil des Reisepreises zu berechnen, der auf die Rundreise und
die Flugkosten einschließlich Transferkosten entfällt.

LG Frankfurt/Main, 26.1.2009 - Az: 2-24 S 106/08
Quelle: RRa 2009, 71

  >> Duplexstellplatz im Hotel - Gefahr für übergroße Fahrzeuge

Ein Hotelbetreiber, der den Gästen in der Tiefgarage Duplexstellplätze
zur Verfügung stellt, muss deutlich darauf hinweisen, dass die oberen
Stellplätze nicht für Pkws mit Übergröße geeignet sind. Nicht
ausreichend ist in diesem Zusammenhang das Aushängen einer DIN-A-4
Bedienungsanleitung an dem am Parkplatz angrenzenden Betonpfeiler.
Erforderlich sind entweder abgehängter Messlatten  oder eine deutlichen
Warnung mit Signalwirkung, um auf die maximale Fahrzeuggröße
hinzuweisen. Wird nun ein übergroßer Geländewagen aufgrund seiner Höhe
beim Hochtransportieren an die Garagendecke gedrückt und beschädigt, so
haftet das Hotel für den Schaden. Im vorliegenden Fall wurde dem Fahrer
jedoch ein Mitverschulden i.H.v. 50% angelastet, weil der Fahrer des
Geländewagens den Hinweis völlig ignoriert hat und ihm auch die Gefahren
durch das Fahren eines übergroßen Fahrzeugs hätten bewusst sein müssen.

OLG München, 3.2.2009 - Az: 5 U 5270/08

  >> In reparierte Maschine muss nicht blindlings eingestiegen werden

Ist während eines Fluges ein Defekt am Flugzeug aufgetreten und wurde
dieser repariert, so kann der Reiseveranstalter vom Reisenden nicht
verlangen, in blindem Vertrauen auf die Fluggesellschaft oder die
Behörden in die Maschine einzusteigen und etwa Angst um sein Leben und
das seiner Mitreisenden zu haben, wenn ihm nicht die geringsten
Informationen über Art und Ausmaß des Defekts und der Reparatur gegeben
werden. Es ist Sache des Veranstalters, dafür Sorge zu tragen, dass
genügende und aussagefähige Informationen über Defekt und Reparatur
erteilt werden. Hat nun ein Reisender aufgrund fehlender Informationen
die Weiterreise nicht angetreten, so kann der Reisende die Rückzahlung
des kompletten Reisepreises vom Reiseveranstalter verlangen.

AG Düsseldorf, 21.7.2009 - Az: 52 C 1370/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Falsche Check-In Zeit vom Reisebüro - Reiseveranstalter haftet

  >> Fluggesellschaft muss Passagiere vor Schließung des
Abfertigungsschalters aufrufen!

  >> Verzögerte Weiterleitung von Untersuchungsergebnissen durch den
Hausarzt - Reiserücktrittsversicherung muss trotzdem zahlen

  >> Reisevertragsrecht für Ferienhaus?

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
zur Zeit mehr als 900 Urteile.

Weitere Urteile

************************************************************************

************************************************************************

*2* Das Thema des Monats

  >> Welche Rechte haben Bahnpassagiere?

Wie sieht es aus, wenn die Bahnreise nicht so verläuft, wie Fahrplan und
Serviceorientierung dies versprechen?

   > 1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen

Fällt ein Zug aus oder kommt dieser zu spät und hat dies das
Eisenbahnunternehmen zu verantworten, so hat der Reisende grundsätzlich
einen Anspruch auf Entschädigung in Geld und auf Wunsch in Bargeld,
sofern der Erstattungsbetrag EUR 4 übersteigt. Allgemein gilt:

ab 60 Minuten Verspätung am Zielort besteht ein Anspruch auf Erstattung
von 25% des Fahrpreises.
ab 120 Minuten Verspätung besteht ein Anspruch auf Erstattung von 50%
des Fahrpreises.

Konkret regelt dies § 17 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) wie folgt:

§ 17 EVO Verspätung im Schienenpersonennahverkehr

(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der ausschließlich für den
öffentlichen Personennahverkehr gilt, so hat er, sofern
vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines
Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm gemäß dem
Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens
verspätet am Zielort ankommen wird, neben den in der Verordnung (EG) Nr.
1371/2007 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:

1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem
anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen
werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am
Zielort ankommen wird. Der Reisende kann die Benutzung des anderen Zuges
jedoch nicht verlangen, wenn für diesen eine Reservierungspflicht
besteht oder der Zug eine Sonderfahrt durchführt.
2. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem
anderen Verkehrsmittel durchführen, sofern die vertragsgemäße
Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und
vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende
mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, oder sofern es
sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige
Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses
Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des anderen
Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.

(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann
er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat,
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung
nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu
einem Höchstbetrag von 80 Euro.

(3) Dem Reisenden steht der Anspruch nach Absatz 2 nicht zu, wenn der
Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges auf eine der folgenden
Ursachen zurückzuführen ist:

1. betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das
den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
2. Verschulden des Reisenden;
3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das
den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen
Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 genannten Ursachen vor, so
kann sich derjenige, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag
geschlossen hat, hierauf nur berufen, wenn der Reisende über die Ursache
rechtzeitig unterrichtet wurde oder wenn die Ursache offensichtlich war.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung
erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als
Dritter anzusehen.

Für Zeitfahrkarten (z.B. die Bahncard 100) gelten diese Regeln jedoch
nicht. Das Eisenbahnunternehmen muss aber eine angemessene Entschädigung
zahlen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet.

In jedem Falle können Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer aber auch von der
Zugfahrt absehen, wenn sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten
abzeichnet. Sie erhalten dann entweder den Fahrpreis zurück oder können
die Fahrt später durchführen (auch mit geänderter Streckenführung).

Hinsichtlich der Fahrpreiserstattung gilt § 18 EVO:

§ 18 EVO Fahrpreiserstattung

(1) Hat ein Reisende den Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so kann er
den Fahrpreis zurückverlangen. Ist der Fahrausweis nur auf einer
Teilstrecke benutzt worden, so wird der Unterschied zwischen dem
gezahlten Fahrpreis und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte
Strecke erstattet.
(2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten Fahrausweisen der
Fahrpreis erstattet wird.
(3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur Aufgabe von Reisegepäck
benutzt, so kann er den Fahrpreis nur dann zurückverlangen, wenn er das
Gepäck auf dem Versandbahnhof zurückgenommen hat
(4) Von dem zu erstattenden Betrag wird das tarifmäßige Entgelt für die
Bearbeitung des Erstattungsantrages abgezogen. Der Tarif bestimmt auch,
in welchen Fällen der Abzug unterbleibt.
(5) Der Fahrpreis für verlorene Fahrausweise wird nicht erstattet.
(6) Der Tarif kann von vorstehenden Bestimmungen Abweichungen vorsehen,
die jedoch für die Reisenden nicht ungünstiger sein dürfen.
(7) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattung nach dieser Vorschrift
erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der
Geltungsdauer des Fahrausweises bei der Eisenbahn geltend gemacht werden.

   > 2. Haftung bei Personenschäden

Bei einem Eisenbahnunfall, in dem ein Fahrgast verletzt oder getötet
wurde, müssen Eisenbahnunternehmen künftig einen Vorschuss zahlen, der
die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten
Fahrgastes oder seiner Angehörigen deckt. Dieser Vorschuss beträgt im
Fall des Todes eines Fahrgastes mindestens 21.000 Euro. Die Details zum
Vorschuss sind in der Verordnung (EG) Nr. 1371/200 Artikel 13 geregelt:

Vorschuss
(1) Wird ein Fahrgast getötet oder verletzt, so zahlt das gemäß Anhang I
Artikel 26 Absatz 5 haftende Eisenbahnunternehmen unverzüglich,
spätestens jedoch fünfzehn Tage nach der Feststellung der Identität der
entschädigungsberechtigten natürlichen Person einen Vorschuss zur
Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im
Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 beläuft sich dieser Vorschuss im
Todesfall auf einen Betrag von mindestens 21 000 EUR je Fahrgast.

(3) Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit
später auf der Grundlage dieser Verordnung gezahlten Beträgen verrechnet
werden; er kann jedoch nur in den Fällen, in denen der Schaden durch
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Fahrgasts verursacht wurde, oder in
denen die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen
Entschädigungsanspruch hatte, zurückgefordert werden.

Die weiteren Haftungsregelungen sind ebenfalls in der o.g. Verordnung
wie folgt geregelt:

Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden

Artikel 26 Haftungsgrund

(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass
der Reisende durch einen Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb
während seines Aufenthaltes in den Eisenbahnwagen oder beim Ein- oder
Aussteigen getötet, verletzt oder sonst in seiner körperlichen oder in
seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt wird, unabhängig davon,
welche Eisenbahninfrastruktur benutzt wird.

(2) Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit,
a) wenn der Unfall durch außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende
Umstände verursacht worden ist und der Beförderer diese Umstände trotz
Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden
und deren Folgen nicht abwenden konnte;
b) soweit der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist;
c) wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist
und der Beförderer dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des
Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht
abwenden konnte; ein anderes Unternehmen, das dieselbe
Eisenbahninfrastruktur benutzt, gilt nicht als Dritter; Rückgriffsrechte
bleiben unberührt.

(3) Ist der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und
ist der Beförderer gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäß Absatz 2
Buchstabe c ganz befreit, so haftet er unter den Beschränkungen dieser
Einheitlichen Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen
Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.

(4) Eine etwaige Haftung des Beförderers in den in Absatz 1 nicht
vorgesehenen Fällen wird durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften
nicht berührt.

(5) Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen
Beförderungsvertrages ist, von aufeinanderfolgenden Beförderern
ausgeführt, so haftet bei Tötung und Verletzung von Reisenden derjenige
Beförderer, der die Beförderungsleistung, bei der sich der Unfall
ereignet hat, gemäß Beförderungsvertrag zu erbringen hatte. Wurde diese
Beförderungsleistung nicht vom Beförderer, sondern von einem
ausführenden Beförderer erbracht, haften beide als Gesamtschuldner nach
diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 27 Schadensersatz bei Tötung

(1) Bei Tötung des Reisenden umfasst der Schadensersatz:
a) die infolge des Todes des Reisenden entstandenen notwendigen Kosten,
insbesondere für die Überführung und die Bestattung;
b) bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Artikel 28
vorgesehenen Schadensersatz.

(2) Haben durch den Tod des Reisenden Personen, denen gegenüber er kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig
geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust
Ersatz zu leisten. Der Schadensersatzanspruch von Personen, denen der
Reisende ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet
sich nach Landesrecht.

Artikel 28 Schadensersatz bei Verletzung

Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der
geistigen Gesundheit des Reisenden umfasst der Schadensersatz:
a) die notwendigen Kosten, insbesondere für Heilung und Pflege sowie für
die Beförderung;
b) den Vermögensnachteil, den der Reisende durch gänzliche oder
teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch eine Vermehrung seiner
Bedürfnisse erleidet.

Artikel 30 Form und Höhe des Schadensersatz bei Tötung und Verletzung

(1) Der in Artikel 27 Absatz 2 und in Artikel 28 Buchstabe b vorgesehene
Schadensersatz ist in Form eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch
nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente zulässig, so wird der
Schadensersatz in dieser Form geleistet, wenn der verletzte Reisende
oder die gemäß Artikel 27 Absatz 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung
einer Rente verlangen.

(2) Die Höhe des gemäß Absatz 1 zu leistenden Schadensersatzes richtet
sich nach Landesrecht. Es gilt jedoch bei Anwendung dieser Einheitlichen
Rechtsvorschriften für jeden Reisenden eine Höchstgrenze von 175 000
Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag
entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere
Höchstgrenze vorsieht.

   > 3. Haftung bei Nicht-Personenschäden

Die Haftung für Handgepäck, Tiere und Reisegepäck wird durch die
Verordnung (EG) Nr. 1371/200 wie folgt geregelt:

Handgepäck und Tiere

Artikel 33 Haftung

(1) Bei Tötung und Verletzung von Reisenden haftet der Beförderer auch
für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch
Beschädigung von Sachen entsteht, die der Reisende an sich trägt oder
als Handgepäck mit sich führt; dies gilt auch für Tiere, die der
Reisende mit sich führt. Artikel 26 findet entsprechende Anwendung.

(2) Im Übrigen haftet der Beförderer für Schäden wegen gänzlichen oder
teilweisen Verlusts oder wegen Beschädigung von Sachen, Handgepäck oder
Tieren, zu deren Beaufsichtigung der Reisende gemäß Artikel 15
verpflichtet ist, nur dann, wenn den Beförderer ein Verschulden trifft.
Die übrigen Artikel des Titels IV, mit Ausnahme des Artikels 51, und der
Titel VI finden in diesem Fall keine Anwendung.

Artikel 34 Beschränkung des Schadensersatzes bei Verlust oder
Beschädigung von Sachen

Haftet der Beförderer gemäß Artikel 33 Absatz 1, so hat er
Schadensersatz bis zu einer Höchstgrenze von 1 400 Rechnungseinheiten
für jeden Reisenden zu leisten.

Artikel 35 Ausschluss der Haftung

Der Beförderer haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der
dadurch entsteht, dass der Reisende seinen Verpflichtungen gemäß den
zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften nicht
nachgekommen ist.

Reisegepäck

Artikel 36 Haftungsgrund

(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder
teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit
von der Übernahme durch den Beförderer bis zur Auslieferung sowie durch
verspätete Auslieferung entsteht.

(2) Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung durch ein Verschulden
des Reisenden, eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des
Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder durch Umstände
verursacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermeiden und deren
Folgen er nicht abwenden konnte.

(3) Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust
oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden
Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
a) Fehlen oder Mängel der Verpackung;
b) natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;
c) Aufgabe von Gegenständen als Reisegepäck, die von der Beförderung
ausgeschlossen sind.

Artikel 37 Beweislast

(1) Der Beweis, dass der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete
Auslieferung durch eine der in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Tatsachen
verursacht worden ist, obliegt dem Beförderer.

(2) Legt der Beförderer dar, dass der Verlust oder die Beschädigung nach
den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 36
Absatz 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat
jedoch das Recht, nachzuweisen, dass der Schaden nicht oder nicht
ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

Artikel 40 Vermutung für den Verlust

(1) Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als
verloren betrachten, wenn es nicht binnen 14 Tagen, nachdem seine
Auslieferung gemäß Artikel 22 Absatz 3 verlangt wurde, ausgeliefert oder
zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.

(2) Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück binnen einem Jahr nach
dem Verlangen auf Auslieferung wieder aufgefunden, so hat der Beförderer
den Berechtigten zu benachrichtigen, wenn seine Anschrift bekannt ist
oder sich ermitteln lässt.

(3) Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht
gemäß Absatz 2 verlangen, dass ihm das Gepäckstück ausgeliefert wird. In
diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstückes vom
Aufgabeort bis zum Ort zu zahlen, an dem das Gepäckstück ausgeliefert
wird, und die erhaltene Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in
dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält
jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter Auslieferung
gemäß Artikel 43.

(4) Wird das wiederaufgefundene Gepäckstück nicht binnen der in Absatz 3
vorgesehenen Frist zurückverlangt oder wird es später als ein Jahr nach
dem Verlangen auf Auslieferung wiederaufgefunden, so verfügt der
Beförderer darüber gemäß den am Ort, an dem sich das Gepäckstück
befindet, geltenden Gesetzen und Vorschriften.

Artikel 41 Entschädigung bei Verlust

(1) Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks hat der
Beförderer ohne weiteren Schadensersatz zu zahlen:
a) wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in
dieser Höhe, die jedoch 80 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm
Bruttomasse oder 1 200 Rechnungseinheiten je Gepäckstück nicht übersteigt;
b) wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine
Pauschalentschädigung von 20 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm
Bruttomasse oder von 300 Rechnungseinheiten je Gepäckstück.
Die Art der Entschädigung, je fehlendes Kilogramm oder je Gepäckstück,
wird in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt.

(2) Der Beförderer hat außerdem Gepäckfracht und sonstige im
Zusammenhang mit der Beförderung des verlorenen Gepäckstückes gezahlte
Beträge sowie bereits entrichtete Zölle und Verbrauchsabgaben zu erstatten.

Artikel 42 Entschädigung bei Beschädigung

(1) Bei Beschädigung des Reisegepäcks hat der Beförderer ohne weiteren
Schadensersatz eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des
Reisegepäcks entspricht.

(2) Die Entschädigung übersteigt nicht,
a) wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist,
den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre;
b) wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet
ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

Artikel 43 Entschädigung bei verspäteter Auslieferung

(1) Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks hat der Beförderer für
je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen auf Auslieferung, höchstens
aber für 14 Tage, zu zahlen:
a) wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus ein Schaden,
einschließlich einer Beschädigung, entstanden ist, eine Entschädigung in
der Höhe des Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 0,80
Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von 14
Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks;
b) wenn der Berechtigte nicht nachweist, dass daraus ein Schaden
entstanden ist, eine Pauschalentschädigung von 0,14 Rechnungseinheiten
je Kilogramm Bruttomasse oder von 2,80 Rechnungseinheiten je Stück des
verspätet ausgelieferten Reisegepäcks.
Die Art der Entschädigung, je Kilogramm oder je Gepäckstück, wird in den
Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt.

(2) Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß
Absatz 1 nicht neben der Entschädigung gemäß Artikel 41 geleistet.

(3) Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß
Absatz 1 für den nicht verlorenen Teil geleistet.

(4) Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht Folge der
verspäteten Auslieferung ist, wird die Entschädigung gemäß Absatz 1
gegebenenfalls neben der Entschädigung gemäß Artikel 42 geleistet.

(5) In keinem Fall ist die Entschädigung gemäß Absatz 1 zuzüglich der
Entschädigungen gemäß Artikel 41 und 42 insgesamt höher als die
Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.

   > 4. Anspruch auf einen Sitzplatz

Grundsätzlich kann nur derjenige einen bestimmten Sitzplatz für sich
beanspruchen, der eine Sitzplatzreservierung vorzuweisen hat. Die Bahn
behält sich vor, einen Teil der Plätze nicht zu reservieren. Wer die
Reise ohne Reservierung antritt und gleichwohl einen freien Platz
findet, darf ihn besetzen und ihn auch während der gesamten Fahrt
beanspruchen. Ist ein Zug überfüllt und kann daher aus
Sicherheitsgründen nicht weiterfahren, können theoretisch alle Fahrgäste
ohne Sitzplatz aus dem Zug geschickt werden. Dieser Fall kommt indes in
der Praxis wohl nur in den seltensten Fällen zum Tragen.

   > 5. Weigerung zur Beförderung

Ein Fahrschein ohne gleichzeitige Sitzplatzreservierung verbrieft nur
dann einen Beförderungsanspruch, wenn hinreichend Plätze verfügbar sind.
Wer hingegen keine Sitzplatzreservierung erwirbt, hat auch keinen
Anspruch auf die Beförderung in einem bestimmten Zug. Er muss in Kauf
nehmen, dass er gegebenenfalls auf eine der folgenden Verbindungen
warten muss.

    >> Aktuelle Reisewarnungen

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die folgenden Länder:

Afghanistan: Reisewarnung 23.10.2009

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 22.10.2009

Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 22.10.2009

Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 19.10.2009

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 16.10.2009

Guinea: Reisewarnung 15.10.2009

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 09.10.2009

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 01.10.2009

Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) 04.08.2009

Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) 03.08.2009

Irak: Reisewarnung 27.07.2009

Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 21.07.2009

Haiti: Reisewarnung 07.07.2009

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 12.05.2009

Somalia: Reisewarnung 08.04.2009

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Falscher Reisepreis

Der Reisepreis kann nicht ohne weiteres erhöht werden - dies ist nur
unter engen Voraussetzungen im Falle von Kostensteigerungen möglich.
Es kann jedoch auch vorkommen, daß dem Urlauber irrtümlich ein falscher
nämlich zu niedriger Reisepreis berechnet wurde. In diesen Fällen stellt
sich die Frage, [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
AnwaltOnline Direkt

************************************************************************

************************************************************************

*3* Mehr von AnwaltOnline

  >> Rechtsberatung

Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren Autoren (zugel.
Rechtsanwälte) beraten zu lassen.

  >> Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline

Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen Newsletter
zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen

Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht -  Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrecht

Abonnieren Sie die Bereiche, die für Sie von Interesse  sind - der
Bezug ist selbstverständlich kostenfrei.

************************************************************************

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

  >> Kontakt

  >> Kündigen / Abonnieren / Emailänderung

Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre Email-Adresse zu
ändern, besuchen Sie http://www.anwon.net/newsletter.asp

  >> Werbung auf AnwaltOnline

Erreichen Sie über 22.000 Abonnenten bzw. 200.000 Besucher im Monat!

  >> Urteilsübersicht zum selberkonfigurieren

  >> AnwaltOnline RSS-Feed

  >> Twitter

************************************************************************

*5* (P) (C) 2009
AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 7794 94906
0,14 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz; ggf. abw. Mobilfunktarif

Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung
von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle
Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind
Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.

************************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


AnwaltOnline wird empfohlen von stern.de und vielen anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen

RSS-Feed zum Verkehrsrecht  | Nach Oben