************************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Welche Rechte haben Bahnpassagiere?
Wie sieht es aus, wenn die Bahnreise nicht
so verläuft, wie Fahrplan und
Serviceorientierung dies versprechen?
> 1. Unpünktlichkeit und
Ausfall von Zügen
Fällt ein Zug aus oder kommt dieser zu
spät und hat dies das
Eisenbahnunternehmen zu verantworten, so
hat der Reisende grundsätzlich
einen Anspruch auf Entschädigung in
Geld und auf Wunsch in Bargeld,
sofern der Erstattungsbetrag EUR 4 übersteigt.
Allgemein gilt:
ab 60 Minuten Verspätung am Zielort besteht
ein Anspruch auf Erstattung
von 25% des Fahrpreises.
ab 120 Minuten Verspätung besteht ein
Anspruch auf Erstattung von 50%
des Fahrpreises.
Konkret regelt dies § 17 der Eisenbahn-Verkehrsordnung
(EVO) wie folgt:
§ 17 EVO Verspätung im Schienenpersonennahverkehr
(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis,
der ausschließlich für den
öffentlichen Personennahverkehr gilt,
so hat er, sofern
vernünftigerweise davon ausgegangen
werden muss, dass er wegen eines
Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit
des von ihm gemäß dem
Beförderungsvertrag gewählten Zuges
eines Eisenbahnverkehrsunternehmens
verspätet am Zielort ankommen wird,
neben den in der Verordnung (EG) Nr.
1371/2007 genannten Rechten und Ansprüchen
die folgenden Rechte:
1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen
Zielort mit einem
anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise
davon ausgegangen
werden muss, dass der Reisende mindestens
20 Minuten verspätet am
Zielort ankommen wird. Der Reisende kann
die Benutzung des anderen Zuges
jedoch nicht verlangen, wenn für diesen
eine Reservierungspflicht
besteht oder der Zug eine Sonderfahrt durchführt.
2. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen
Zielort mit einem
anderen Verkehrsmittel durchführen,
sofern die vertragsgemäße
Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00
Uhr und 5.00 Uhr fällt und
vernünftigerweise davon ausgegangen
werden muss, dass der Reisende
mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort
ankommen wird, oder sofern es
sich bei dem vom Reisenden gewählten
Zug um die letzte fahrplanmäßige
Verbindung des Tages handelt und der Reisende
wegen des Ausfalls dieses
Zuges den vertragsgemäßen Zielort
ohne die Nutzung des anderen
Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr
erreichen kann.
(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach
Absatz 1 Gebrauch, so kann
er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag
geschlossen hat,
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
für eine Beförderung
nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforderlichen
Aufwendungen bis zu
einem Höchstbetrag von 80 Euro.
(3) Dem Reisenden steht der Anspruch nach
Absatz 2 nicht zu, wenn der
Ausfall oder die Unpünktlichkeit des
Zuges auf eine der folgenden
Ursachen zurückzuführen ist:
1. betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen,
das
den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach
Lage des Falles gebotenen
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen
es nicht abwenden konnte;
2. Verschulden des Reisenden;
3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnverkehrsunternehmen,
das
den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach
Lage des Falles gebotenen
Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen
es nicht abwenden konnte.
Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3
genannten Ursachen vor, so
kann sich derjenige, mit dem der Reisende
den Beförderungsvertrag
geschlossen hat, hierauf nur berufen, wenn
der Reisende über die Ursache
rechtzeitig unterrichtet wurde oder wenn
die Ursache offensichtlich war.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur,
auf der die Beförderung
erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen
nicht als
Dritter anzusehen.
Für Zeitfahrkarten (z.B. die Bahncard
100) gelten diese Regeln jedoch
nicht. Das Eisenbahnunternehmen muss aber
eine angemessene Entschädigung
zahlen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen
erleidet.
In jedem Falle können Bahnfahrerinnen
und Bahnfahrer aber auch von der
Zugfahrt absehen, wenn sich eine Verspätung
von mehr als 60 Minuten
abzeichnet. Sie erhalten dann entweder den
Fahrpreis zurück oder können
die Fahrt später durchführen (auch
mit geänderter Streckenführung).
Hinsichtlich der Fahrpreiserstattung gilt
§ 18 EVO:
§ 18 EVO Fahrpreiserstattung
(1) Hat ein Reisende den Fahrausweis nicht
zur Fahrt benutzt, so kann er
den Fahrpreis zurückverlangen. Ist der
Fahrausweis nur auf einer
Teilstrecke benutzt worden, so wird der Unterschied
zwischen dem
gezahlten Fahrpreis und dem gewöhnlichen
Fahrpreis für die zurückgelegte
Strecke erstattet.
(2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten
Fahrausweisen der
Fahrpreis erstattet wird.
(3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur
Aufgabe von Reisegepäck
benutzt, so kann er den Fahrpreis nur dann
zurückverlangen, wenn er das
Gepäck auf dem Versandbahnhof zurückgenommen
hat
(4) Von dem zu erstattenden Betrag wird das
tarifmäßige Entgelt für die
Bearbeitung des Erstattungsantrages abgezogen.
Der Tarif bestimmt auch,
in welchen Fällen der Abzug unterbleibt.
(5) Der Fahrpreis für verlorene Fahrausweise
wird nicht erstattet.
(6) Der Tarif kann von vorstehenden Bestimmungen
Abweichungen vorsehen,
die jedoch für die Reisenden nicht ungünstiger
sein dürfen.
(7) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattung
nach dieser Vorschrift
erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs
Monaten nach Ablauf der
Geltungsdauer des Fahrausweises bei der Eisenbahn
geltend gemacht werden.
> 2. Haftung bei Personenschäden
Bei einem Eisenbahnunfall, in dem ein Fahrgast
verletzt oder getötet
wurde, müssen Eisenbahnunternehmen künftig
einen Vorschuss zahlen, der
die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse
des geschädigten
Fahrgastes oder seiner Angehörigen deckt.
Dieser Vorschuss beträgt im
Fall des Todes eines Fahrgastes mindestens
21.000 Euro. Die Details zum
Vorschuss sind in der Verordnung (EG) Nr.
1371/200 Artikel 13 geregelt:
Vorschuss
(1) Wird ein Fahrgast getötet oder verletzt,
so zahlt das gemäß Anhang I
Artikel 26 Absatz 5 haftende Eisenbahnunternehmen
unverzüglich,
spätestens jedoch fünfzehn Tage
nach der Feststellung der Identität der
entschädigungsberechtigten natürlichen
Person einen Vorschuss zur
Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen
Bedürfnisse, und zwar im
Verhältnis zur Schwere des erlittenen
Schadens.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 beläuft
sich dieser Vorschuss im
Todesfall auf einen Betrag von mindestens
21 000 EUR je Fahrgast.
(3) Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung
dar und kann mit
später auf der Grundlage dieser Verordnung
gezahlten Beträgen verrechnet
werden; er kann jedoch nur in den Fällen,
in denen der Schaden durch
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Fahrgasts
verursacht wurde, oder in
denen die Person, die den Vorschuss erhalten
hat, keinen
Entschädigungsanspruch hatte, zurückgefordert
werden.
Die weiteren Haftungsregelungen sind ebenfalls
in der o.g. Verordnung
wie folgt geregelt:
Haftung bei Tötung und Verletzung von
Reisenden
Artikel 26 Haftungsgrund
(1) Der Beförderer haftet für den
Schaden, der dadurch entsteht, dass
der Reisende durch einen Unfall im Zusammenhang
mit dem Eisenbahnbetrieb
während seines Aufenthaltes in den Eisenbahnwagen
oder beim Ein- oder
Aussteigen getötet, verletzt oder sonst
in seiner körperlichen oder in
seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt
wird, unabhängig davon,
welche Eisenbahninfrastruktur benutzt wird.
(2) Der Beförderer ist von dieser Haftung
befreit,
a) wenn der Unfall durch außerhalb
des Eisenbahnbetriebes liegende
Umstände verursacht worden ist und der
Beförderer diese Umstände trotz
Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen
Sorgfalt nicht vermeiden
und deren Folgen nicht abwenden konnte;
b) soweit der Unfall auf ein Verschulden
des Reisenden zurückzuführen ist;
c) wenn der Unfall auf das Verhalten eines
Dritten zurückzuführen ist
und der Beförderer dieses Verhalten
trotz Anwendung der nach Lage des
Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden
und dessen Folgen nicht
abwenden konnte; ein anderes Unternehmen,
das dieselbe
Eisenbahninfrastruktur benutzt, gilt nicht
als Dritter; Rückgriffsrechte
bleiben unberührt.
(3) Ist der Unfall auf das Verhalten eines
Dritten zurückzuführen und
ist der Beförderer gleichwohl von seiner
Haftung nicht gemäß Absatz 2
Buchstabe c ganz befreit, so haftet er unter
den Beschränkungen dieser
Einheitlichen Rechtsvorschriften voll, unbeschadet
eines etwaigen
Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.
(4) Eine etwaige Haftung des Beförderers
in den in Absatz 1 nicht
vorgesehenen Fällen wird durch diese
Einheitlichen Rechtsvorschriften
nicht berührt.
(5) Wird eine Beförderung, die Gegenstand
eines einzigen
Beförderungsvertrages ist, von aufeinanderfolgenden
Beförderern
ausgeführt, so haftet bei Tötung
und Verletzung von Reisenden derjenige
Beförderer, der die Beförderungsleistung,
bei der sich der Unfall
ereignet hat, gemäß Beförderungsvertrag
zu erbringen hatte. Wurde diese
Beförderungsleistung nicht vom Beförderer,
sondern von einem
ausführenden Beförderer erbracht,
haften beide als Gesamtschuldner nach
diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 27 Schadensersatz bei Tötung
(1) Bei Tötung des Reisenden umfasst
der Schadensersatz:
a) die infolge des Todes des Reisenden entstandenen
notwendigen Kosten,
insbesondere für die Überführung
und die Bestattung;
b) bei nicht sofortigem Eintritt des Todes
den in Artikel 28
vorgesehenen Schadensersatz.
(2) Haben durch den Tod des Reisenden Personen,
denen gegenüber er kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig
unterhaltspflichtig
geworden wäre, den Versorger verloren,
so ist auch für diesen Verlust
Ersatz zu leisten. Der Schadensersatzanspruch
von Personen, denen der
Reisende ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt
gewährt hat, richtet
sich nach Landesrecht.
Artikel 28 Schadensersatz bei Verletzung
Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung
der körperlichen oder der
geistigen Gesundheit des Reisenden umfasst
der Schadensersatz:
a) die notwendigen Kosten, insbesondere für
Heilung und Pflege sowie für
die Beförderung;
b) den Vermögensnachteil, den der Reisende
durch gänzliche oder
teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch
eine Vermehrung seiner
Bedürfnisse erleidet.
Artikel 30 Form und Höhe des Schadensersatz
bei Tötung und Verletzung
(1) Der in Artikel 27 Absatz 2 und in Artikel
28 Buchstabe b vorgesehene
Schadensersatz ist in Form eines Kapitalbetrages
zu leisten. Ist jedoch
nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente
zulässig, so wird der
Schadensersatz in dieser Form geleistet,
wenn der verletzte Reisende
oder die gemäß Artikel 27 Absatz
2 Anspruchsberechtigten die Zahlung
einer Rente verlangen.
(2) Die Höhe des gemäß Absatz
1 zu leistenden Schadensersatzes richtet
sich nach Landesrecht. Es gilt jedoch bei
Anwendung dieser Einheitlichen
Rechtsvorschriften für jeden Reisenden
eine Höchstgrenze von 175 000
Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag
oder eine diesem Betrag
entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht
eine niedrigere
Höchstgrenze vorsieht.
> 3. Haftung bei Nicht-Personenschäden
Die Haftung für Handgepäck, Tiere
und Reisegepäck wird durch die
Verordnung (EG) Nr. 1371/200 wie folgt geregelt:
Handgepäck und Tiere
Artikel 33 Haftung
(1) Bei Tötung und Verletzung von Reisenden
haftet der Beförderer auch
für den Schaden, der durch gänzlichen
oder teilweisen Verlust oder durch
Beschädigung von Sachen entsteht, die
der Reisende an sich trägt oder
als Handgepäck mit sich führt;
dies gilt auch für Tiere, die der
Reisende mit sich führt. Artikel 26
findet entsprechende Anwendung.
(2) Im Übrigen haftet der Beförderer
für Schäden wegen gänzlichen oder
teilweisen Verlusts oder wegen Beschädigung
von Sachen, Handgepäck oder
Tieren, zu deren Beaufsichtigung der Reisende
gemäß Artikel 15
verpflichtet ist, nur dann, wenn den Beförderer
ein Verschulden trifft.
Die übrigen Artikel des Titels IV, mit
Ausnahme des Artikels 51, und der
Titel VI finden in diesem Fall keine Anwendung.
Artikel 34 Beschränkung des Schadensersatzes
bei Verlust oder
Beschädigung von Sachen
Haftet der Beförderer gemäß
Artikel 33 Absatz 1, so hat er
Schadensersatz bis zu einer Höchstgrenze
von 1 400 Rechnungseinheiten
für jeden Reisenden zu leisten.
Artikel 35 Ausschluss der Haftung
Der Beförderer haftet dem Reisenden gegenüber
nicht für den Schaden, der
dadurch entsteht, dass der Reisende seinen
Verpflichtungen gemäß den
zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften nicht
nachgekommen ist.
Reisegepäck
Artikel 36 Haftungsgrund
(1) Der Beförderer haftet für den
Schaden, der durch gänzlichen oder
teilweisen Verlust oder durch Beschädigung
des Reisegepäcks in der Zeit
von der Übernahme durch den Beförderer
bis zur Auslieferung sowie durch
verspätete Auslieferung entsteht.
(2) Der Beförderer ist von dieser Haftung
befreit, soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die verspätete
Auslieferung durch ein Verschulden
des Reisenden, eine nicht vom Beförderer
verschuldete Anweisung des
Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks
oder durch Umstände
verursacht worden ist, welche der Beförderer
nicht vermeiden und deren
Folgen er nicht abwenden konnte.
(3) Der Beförderer ist von dieser Haftung
befreit, soweit der Verlust
oder die Beschädigung aus der mit einer
oder mehreren der folgenden
Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden
ist:
a) Fehlen oder Mängel der Verpackung;
b) natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;
c) Aufgabe von Gegenständen als Reisegepäck,
die von der Beförderung
ausgeschlossen sind.
Artikel 37 Beweislast
(1) Der Beweis, dass der Verlust, die Beschädigung
oder die verspätete
Auslieferung durch eine der in Artikel 36
Absatz 2 erwähnten Tatsachen
verursacht worden ist, obliegt dem Beförderer.
(2) Legt der Beförderer dar, dass der
Verlust oder die Beschädigung nach
den Umständen des Falles aus einer oder
mehreren der in Artikel 36
Absatz 3 erwähnten besonderen Gefahren
entstehen konnte, so wird
vermutet, dass der Schaden daraus entstanden
ist. Der Berechtigte hat
jedoch das Recht, nachzuweisen, dass der
Schaden nicht oder nicht
ausschließlich aus einer dieser Gefahren
entstanden ist.
Artikel 40 Vermutung für den Verlust
(1) Der Berechtigte kann ein Gepäckstück
ohne weiteren Nachweis als
verloren betrachten, wenn es nicht binnen
14 Tagen, nachdem seine
Auslieferung gemäß Artikel 22
Absatz 3 verlangt wurde, ausgeliefert oder
zu seiner Verfügung bereitgestellt worden
ist.
(2) Wird ein für verloren gehaltenes
Gepäckstück binnen einem Jahr nach
dem Verlangen auf Auslieferung wieder aufgefunden,
so hat der Beförderer
den Berechtigten zu benachrichtigen, wenn
seine Anschrift bekannt ist
oder sich ermitteln lässt.
(3) Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach
Empfang der Nachricht
gemäß Absatz 2 verlangen, dass
ihm das Gepäckstück ausgeliefert wird. In
diesem Fall hat er die Kosten für die
Beförderung des Gepäckstückes vom
Aufgabeort bis zum Ort zu zahlen, an dem
das Gepäckstück ausgeliefert
wird, und die erhaltene Entschädigung,
gegebenenfalls abzüglich der in
dieser Entschädigung enthaltenen Kosten,
zurückzuzahlen. Er behält
jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung
wegen verspäteter Auslieferung
gemäß Artikel 43.
(4) Wird das wiederaufgefundene Gepäckstück
nicht binnen der in Absatz 3
vorgesehenen Frist zurückverlangt oder
wird es später als ein Jahr nach
dem Verlangen auf Auslieferung wiederaufgefunden,
so verfügt der
Beförderer darüber gemäß
den am Ort, an dem sich das Gepäckstück
befindet, geltenden Gesetzen und Vorschriften.
Artikel 41 Entschädigung bei Verlust
(1) Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust
des Reisegepäcks hat der
Beförderer ohne weiteren Schadensersatz
zu zahlen:
a) wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen
ist, eine Entschädigung in
dieser Höhe, die jedoch 80 Rechnungseinheiten
je fehlendes Kilogramm
Bruttomasse oder 1 200 Rechnungseinheiten
je Gepäckstück nicht übersteigt;
b) wenn die Höhe des Schadens nicht
nachgewiesen ist, eine
Pauschalentschädigung von 20 Rechnungseinheiten
je fehlendes Kilogramm
Bruttomasse oder von 300 Rechnungseinheiten
je Gepäckstück.
Die Art der Entschädigung, je fehlendes
Kilogramm oder je Gepäckstück,
wird in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen
festgelegt.
(2) Der Beförderer hat außerdem
Gepäckfracht und sonstige im
Zusammenhang mit der Beförderung des
verlorenen Gepäckstückes gezahlte
Beträge sowie bereits entrichtete Zölle
und Verbrauchsabgaben zu erstatten.
Artikel 42 Entschädigung bei Beschädigung
(1) Bei Beschädigung des Reisegepäcks
hat der Beförderer ohne weiteren
Schadensersatz eine Entschädigung zu
zahlen, die der Wertminderung des
Reisegepäcks entspricht.
(2) Die Entschädigung übersteigt
nicht,
a) wenn das gesamte Reisegepäck durch
die Beschädigung entwertet ist,
den Betrag, der bei gänzlichem Verlust
zu zahlen wäre;
b) wenn nur ein Teil des Reisegepäcks
durch die Beschädigung entwertet
ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten
Teiles zu zahlen wäre.
Artikel 43 Entschädigung bei verspäteter
Auslieferung
(1) Bei verspäteter Auslieferung des
Reisegepäcks hat der Beförderer für
je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen
auf Auslieferung, höchstens
aber für 14 Tage, zu zahlen:
a) wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus
ein Schaden,
einschließlich einer Beschädigung,
entstanden ist, eine Entschädigung in
der Höhe des Schadens bis zu einem Höchstbetrag
von 0,80
Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse
oder von 14
Rechnungseinheiten je Stück des verspätet
ausgelieferten Reisegepäcks;
b) wenn der Berechtigte nicht nachweist,
dass daraus ein Schaden
entstanden ist, eine Pauschalentschädigung
von 0,14 Rechnungseinheiten
je Kilogramm Bruttomasse oder von 2,80 Rechnungseinheiten
je Stück des
verspätet ausgelieferten Reisegepäcks.
Die Art der Entschädigung, je Kilogramm
oder je Gepäckstück, wird in den
Allgemeinen Beförderungsbedingungen
festgelegt.
(2) Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks
wird die Entschädigung gemäß
Absatz 1 nicht neben der Entschädigung
gemäß Artikel 41 geleistet.
(3) Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks
wird die Entschädigung gemäß
Absatz 1 für den nicht verlorenen Teil
geleistet.
(4) Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks,
die nicht Folge der
verspäteten Auslieferung ist, wird die
Entschädigung gemäß Absatz 1
gegebenenfalls neben der Entschädigung
gemäß Artikel 42 geleistet.
(5) In keinem Fall ist die Entschädigung
gemäß Absatz 1 zuzüglich der
Entschädigungen gemäß Artikel
41 und 42 insgesamt höher als die
Entschädigung bei gänzlichem Verlust
des Reisegepäcks.
> 4. Anspruch auf einen Sitzplatz
Grundsätzlich kann nur derjenige einen
bestimmten Sitzplatz für sich
beanspruchen, der eine Sitzplatzreservierung
vorzuweisen hat. Die Bahn
behält sich vor, einen Teil der Plätze
nicht zu reservieren. Wer die
Reise ohne Reservierung antritt und gleichwohl
einen freien Platz
findet, darf ihn besetzen und ihn auch während
der gesamten Fahrt
beanspruchen. Ist ein Zug überfüllt
und kann daher aus
Sicherheitsgründen nicht weiterfahren,
können theoretisch alle Fahrgäste
ohne Sitzplatz aus dem Zug geschickt werden.
Dieser Fall kommt indes in
der Praxis wohl nur in den seltensten Fällen
zum Tragen.
> 5. Weigerung zur Beförderung
Ein Fahrschein ohne gleichzeitige Sitzplatzreservierung
verbrieft nur
dann einen Beförderungsanspruch, wenn
hinreichend Plätze verfügbar sind.
Wer hingegen keine Sitzplatzreservierung
erwirbt, hat auch keinen
Anspruch auf die Beförderung in einem
bestimmten Zug. Er muss in Kauf
nehmen, dass er gegebenenfalls auf eine der
folgenden Verbindungen
warten muss.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Afghanistan: Reisewarnung 23.10.2009
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
22.10.2009
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
22.10.2009
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 19.10.2009
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
16.10.2009
Guinea: Reisewarnung 15.10.2009
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
09.10.2009
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 01.10.2009
Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
04.08.2009
Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 03.08.2009
Irak: Reisewarnung 27.07.2009
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
21.07.2009
Haiti: Reisewarnung 07.07.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 12.05.2009
Somalia: Reisewarnung 08.04.2009
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Falscher Reisepreis
Der Reisepreis kann nicht ohne weiteres erhöht
werden - dies ist nur
unter engen Voraussetzungen im Falle von
Kostensteigerungen möglich.
Es kann jedoch auch vorkommen, daß
dem Urlauber irrtümlich ein falscher
nämlich zu niedriger Reisepreis berechnet
wurde. In diesen Fällen stellt
sich die Frage, [...
weiterlesen
...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
AnwaltOnline
Direkt
************************************************************************