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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> AGB können Unterlaufen der Tarifstruktur verhindern!
Werden Fluggäste durch eine Klausel in den AGB daran gehindert,
die
Tarifstruktur zu unterlaufen und eine Beförderung zu günstigeren
Konditionen zu erhalten, indem lediglich Teile einer gebuchten
Flugreise
in Anspruch genommen werden, so liegt keine unangemessene
Benachteiligung vor. Hier liegt keine einseitige Vertragsgestaltung
vor,
mittels derer der Anbieter missbräuchlich eigene Interessen
auf Kosten
der Kunden durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch die
Belange
der Kunden hinreichend zu berücksichtigen und einen angemessenen
Ausgleich zuzugestehen. Tatsächlich liegt eine berechtigte
Interessenwahrnehmung vor, wenn ein Unterlaufen der Tarifstruktur
verhindert werden soll. Kunden, die das Preisgefüge unterlaufen
wollen,
sind auch nicht schutzwürdig.
OLG Köln, 31.7.2009 - Az: 6 U 224/08
>> Schiffsreise "Stockholm, Nynashamn" - Minderung ohne Zwischenstopp
in Stockholm
Im vorliegenden Fall wurde als Schiffsreiseziel "Stockholm, Nynashamn"
angegeben. Ein Reisender darf daher davon ausgehen, dass der Hafen
Stockholm angelaufen wird und von dort auch die Gelegenheit besteht,
Stockholm zu besichtigen. Wird stattdessen nur das 60km entfernte
Nynashamn angelaufen und ist dies mit einem kostenpflichtigen Transfer
nach Stockholm verbunden, so liegt ein Reisemangel vor.
AG München, 1.4.2009 - Az: 262 C 1373/09
>> Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit - keine Pauschale!
Sofern eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
gezahlt
werden muss, so kann kein starrer Tagessatz angewendet werden.
Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Tagespreis
der Reise, wobei nur
solche Tage in die Bemessung fließen, an denen die Mängel
vorlagen. Das
Ergebnis ist dann mit der angenommenen Minderungsquote anzusetzen
und
hieraus die Entschädigung zu bilden.
LG Duisburg, 18.12.2008 - Az: 12 S 35/08
>> Flugausfall - Rücktrittsrecht
Fällt ein Flug einer unmittelbar von einem Reisebüro angebotenen
Flugreise aus, so kann bei einem zumindest konkludent erklärten
Rücktritt die Rückzahlung des Reisepreises vom Reisebüro
verlangt
werden, da der Flugausfall ein Rücktrittsrecht auslöst.
Sofern ein
Nettopreisticket vom Reisebüro erworben wurde, liegt zudem
keine
Vermittlung vor. In diesem Fall tätigt das Reisebüro
im Rahmen seiner
freien Kalkulation ein Eigengeschäft.
AG Neuss, 19.9.2008 - Az: 84 C 4801/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Vor der Stornierung
eines noch nicht bezahlten Tickets muss eine
Frist gesetzt werden!
>> 30%
Minderung, wenn das Gepäck auf Schiffsreise fehlt
>> Reiseveranstalter
muss Reisende nicht pausenlos kontrollieren
>> Für
subjektive "Reisemängel" gibt es kein Geld!
Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 900 Urteile.
Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Ihre neuen Fahrgastrechte
Bahn frei für mehr Verbraucherschutz:
Am 29. Juli 2009 ist das neue
Fahrgastrechtegesetz in Kraft getreten. Bahnfahrerinnen
und Bahnfahrer
haben jetzt vor allem bei Verspätungen
und Zugausfällen mehr Rechte.
Das Fahrgastrechtegesetz beruht auf einer
EG-Verordnung, die ab dem 3.
Dezember 2009 europaweit gelten wird. Es
gewährt gesetzliche Ansprüche
auf Entschädigungen bei Zugausfällen
und -verspätungen. Bahnfahren als
besonders umweltfreundliche Form der Mobilität
wird damit noch
attraktiver werden.
Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen
im Fern- und Nahverkehr
Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer erhalten künftig
grundsätzlich eine
Entschädigung in Geld, wenn der Zug
ausfällt oder sich verspätet und die
Bahnfahrerin oder der Bahnfahrer etwa wegen
eines Anschlussversäumnisses
mit erheblicher Verspätung am Zielort
ankommt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Ab 60 Minuten Verspätung am Zielort besteht
ein Anspruch auf Erstattung
von 25% des Fahrpreises.
Ab 120 Minuten Verspätung besteht ein
Anspruch auf Erstattung von 50%
des Fahrpreises.
Der zu erstattende Betrag muss dem Bahnfahrer
oder der Bahnfahrerin auf
deren Wunsch in bar ausgezahlt werden.
Wird wegen einer Verspätung von mehr
als 60 Minuten eine Übernachtung
erforderlich, muss das Eisenbahnunternehmen
dem Fahrgast eine kostenlose
Hotelunterkunft anbieten.
Das Eisenbahnunternehmen muss keine Entschädigung
zahlen, wenn der
Ausfall oder die Verspätung auf ein
Verschulden des Fahrgasts, auf ein
unvermeidbares Verhalten eines Dritten oder
auf außerhalb des
Eisenbahnbetriebs liegenden unvermeidbaren
Umständen beruht (z. B. weil
ein liegengebliebener LKW die Schienen blockiert).
Außerdem kann das
Eisenbahnunternehmen von einer Zahlung absehen,
wenn der zu erstattende
Betrag unter 4 Euro liegt.
Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten
(z.B. die Bahncard 100). Hier
greifen die Entschädigungspauschalen
nicht. Das Eisenbahnunternehmen
muss aber eine angemessene Entschädigung
zahlen, wenn der Fahrgast
wiederholt Verspätungen erleidet.
In jedem Falle können Bahnfahrerinnen
und Bahnfahrer aber auch von der
Zugfahrt absehen, wenn sich eine Verspätung
von mehr als 60 Minuten
abzeichnet. Sie erhalten dann entweder den
Fahrpreis zurück oder können
die Fahrt später durchführen (auch
mit geänderter Streckenführung).
Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen
im Nahverkehr
Im Nahverkehr soll der Fahrgast vor allem
so schnell wie möglich sein
Ziel erreichen. Wenn er mit Ausfall oder
Unpünktlichkeit seines
Nahverkehrszuges rechnen muss, hat er nun
zusätzlich folgende Rechte:
Bei einer absehbaren Verspätung von mindestens
20 Minuten kann er jeden
beliebigen anderen Zug nutzen, auch einen
Zug des Fernverkehrs.
Ausgenommen sind nur Sonderfahrten sowie
Züge mit umfassender
Reservierungspflicht, wie z.B. der ICE Sprinter
oder der City Night Line.
Bei Nachtfahrten kann er bei absehbaren Verspätungen
von mindestens 60
Minuten jedes andere Verkehrmittel, also
auch ein Taxi, nehmen.
Letzteres gilt allerdings nur, wenn es überhaupt
keine oder keine
preisgünstigeren Verkehrsmittel mehr
gibt, um den Zielbahnhof zu
erreichen. Die Erstattung beträgt maximal
80 Euro. Als Nachtfahrt sind
Fahrten anzusehen, die fahrplanmäßig
in der Zeit zwischen 0.00 und 5.00
Uhr enden.
Die gleiche Regelung wie für Nachtfahrten
gilt, wenn der fahrplanmäßig
letzte Zug des Tages ausfällt und der
Fahrgast den Zielbahnhof ohne
Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht
mehr bis 24.00 Uhr erreichen
kann.
Haftung bei Personenschäden
Bei einem Eisenbahnunfall, in dem ein Fahrgast
verletzt oder getötet
wurde, müssen Eisenbahnunternehmen künftig
einen Vorschuss zahlen, der
die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse
des geschädigten
Fahrgastes oder seiner Angehörigen deckt.
Dieser Vorschuss beträgt im
Fall des Todes eines Fahrgastes mindestens
21.000 Euro.
Rechte von Personen mit eingeschränkter
Mobilität
Rechte von behinderten Personen und sonstigen
Personen mit
eingeschränkter Mobilität werden
gestärkt. Bahnhof, Bahnsteige,
Fahrzeuge und sonstige Einrichtungen müssen
für Personen mit
eingeschränkter Mobilität zugänglich
sein. Eisenbahnunternehmen und
Bahnhofsbetreiber müssen kostenlos Unterstützung
beim Ein- und
Aussteigen und bei der Fahrt leisten, soweit
Personal vorhanden ist und
der Bedarf vorher angemeldet wird.
Infomationspflichten der Eisenbahn
Die Eisenbahnunternehmen sind künftig
gesetzlich ausdrücklich
verpflichtet, die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf
bzw. während der
Fahrt gut zu informieren. Dabei müssen
die speziellen Bedürfnisse von
Menschen mit einer Gehör- oder Sehbehinderung
berücksichtigt werden.
Folgende Informationen muss das Eisenbahnunternehmen
auf Nachfrage vor
Fahrtantritt geben:
Welche Verbindung ist die kürzeste und
preisgünstigste?
Sind Störungen oder Verspätungen
absehbar?
Wie lauten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen?
Welche Einrichtungen gibt es für Personen
mit eingeschränkter Mobilität,
insbesondere zum Einstieg in den Zug als
auch im Zug?
Welche Einrichtungen gibt es für Fahrgäste
mit Fahrrädern?
Während der Fahrt muss das Eisenbahnunternehmen
folgende Informationen
geben:
Gibt es eine Verspätung und wenn ja,
wie lang ist diese?
Welche Anschlusszüge kann der Fahrgast
erreichen?
Welche Serviceleistungen werden im Zug angeboten?
Im Nahverkehr sind die Informationspflichten
aus Praktikabilitätsgründen
allerdings weniger umfangreich. Zum Beispiel
können die Informationen
über die Anschlussverbindungen während
der Fahrt entfallen. Außerdem
können die Fahrgäste im Nahverkehr
durch eine Zusammenfassung informiert
werden. Die Information selbst kann durch
Aushang oder Auslage sowie den
Einsatz eines Informations- und Buchungssystems
erfolgen.
Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen
und Schlichtung
Eisenbahnunternehmen im Fernverkehr müssen
künftig Qualitätsstandards
festlegen und überprüfen - z.B.
in Bezug auf Pünktlichkeit, Zugausfälle,
Sauberkeit, Fahrkarten und Hilfeleistungen
für Personen mit
eingeschränkter Mobilität.
Alle Eisenbahnunternehmen müssen ein
Verfahren zur Bearbeitung von
Beschwerden einrichten und auf die Kontaktdaten
ihrer Beschwerdestelle
deutlich hinweisen. Die Beschwerden müssen
innerhalb eines Monats
beantwortet werden oder innerhalb von drei
Monaten, wenn der Fahrgast
darüber unterrichtet wird.
Bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden werden
zusätzlich Beschwerdestellen
eingerichtet, an die sich der Fahrgast wenden
kann, wenn er von einem
Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend
behandelt wurde. Die
Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt
gerichtet werden.
Im Übrigen hat der Fahrgast die Möglichkeit,
eine Schlichtungsstelle
anzurufen, wenn es zu Differenzen mit einem
Eisenbahnunternehmen kommt.
Schlichtungsstelle ist derzeit u.a. die Schlichtungsstelle
Mobilität
beim VCD, Berlin. Diese wird künftig
durch die Mitte Juli gegründete
"Schlichtungsstelle öffentlicher Verkehr"
ersetzt werden; sie wird
voraussichtlich Ende des Jahres ihre Arbeit
aufnehmen. Die
Eisenbahnunternehmen sollen bei der Beantwortung
einer Beschwerde eines
Fahrgasts auf die Schlichtungsmöglichkeit
und eine geeignete
Schlichtungsstelle hinweisen.
Was sollten Sie tun, wenn der Zug ausfällt
oder Verspätung hat?
Lassen Sie sich schon im verspäteten
Zug oder im Bahnhof die Verspätung
oder den Ausfall des Zuges bestätigen.
Wenden Sie sich mit Ihrer Fahrkarte, auf
der die Strecke unter Angabe
des Abfahrts- und Zielorts vermerkt ist,
und der Bestätigung über die
Verspätung oder den Ausfall des Zuges
an das Eisenbahnunternehmen, bei
dem Sie die Fahrkarte gekauft haben.
Teilen Sie dem Eisenbahnunternehmen mit,
ob Sie die Entschädigung in
Geld haben wollen. Das Eisenbahnunternehmen
muss Ihnen innerhalb eines
Monats nach Einreichung Ihres Antrags die
Entschädigung zahlen, wenn der
Anspruch berechtigt ist. Die Entschädigung
kann, wenn Sie nicht
Auszahlung in bar verlangt haben, auch in
Form von Gutscheinen oder
anderen Leistungen erfolgen.
Quelle: PM des BMJ
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 25.09.2009
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 23.09.2009
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
01.09.2009
Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
04.08.2009
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
04.08.2009
Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 03.08.2009
Afghanistan: Reisewarnung 28.07.2009
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
28.07.2009
Irak: Reisewarnung 27.07.2009
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
21.07.2009
Haiti: Reisewarnung 07.07.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 12.05.2009
Somalia: Reisewarnung 08.04.2009
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
13.01.2009
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Sicherungsschein
Mit dem Sicherungsschein weist der Reiseveranstalter
dem Reisenden
gegenüber nach, daß die Kundengelder
für den Fall sicher sind, daß
aufgrund einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit
des Veranstalters
Reiseleistungen ausfallen oder aber Rückreisekosten
entstehen. Jeder
Reiseveranstalter muß diese Absicherung
[...
weiterlesen
...]
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