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[AnwaltOnline - Reiserecht September 2009]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                             September 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/                                     *
* ISSN: 1511-8975                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Minderung bei mehr als vier Stunden Flugverzögerung auf Hin- und
Rückreise

Im vorliegenden Fall beinhaltete der Reisevertrag auch eine Beförderung
per Flugzeug. Eine Verzögerung bis zu vier Stunden ist in solchen Fällen
vom Reisenden grundsätzlich hinzunehmen - es ergeben sich keinerlei
Ansprüche seitens des Reisenden. Kommt es jedoch zu Verzögerungen über
diese vier Stunden hinaus, so kann für jede weitere angefangene Stunde
der jeweilige Tagesreisepreis um 5% gemindert werden. Zusätzlich zu den
Minderungsansprüchen bestehen bei einer Verzögerung des Fluges um mehr
als vier Stunden auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.

LG Frankfurt/Main, 27.1.2009 - Az: 2-24 S 177/08

  >> Sturz auf dem Vulkan - allgemeines Lebensrisiko?

Bei einer Vulkanbesteigung auf Bali (Indonesien) besteht keine
Verpflichtung des Tour-Führers, gegen die Gefahr des Stolperns aufgrund
von herumspringenden balinesischen Händlern Vorkehrungen zu treffen. Ein
entsprechender Sturz eines Reisenden ist eine Verwirklichung des
allgemeinen Lebensrisikos. Daher besteht weder ein Anspruch auf
Minderung des Reisepreises noch auf Schmerzensgeld.

LG Frankfurt/Main, 12.3.2009 - Az: 2-24 S 218/08

  >> Hotelzimmer entgegen Vereinbarung nicht behindertengerecht

Wurde vertraglich ein behindertengerechtes Hotelzimmer vereinbart und
war dieses tatsächlich nicht behindertengerecht, da die Dusche vom
Betroffenen mit seinem Rollstuhl nicht ohne fremde Hilfe benutzbar war
und der Rollstuhl nicht durch die Balkontür passte und der Balkon somit
nicht nutzbar war, so liegt ein Reisemangel vor.

AG Hannover, 30.10.2008 - Az: 514 C 2415/08

  >> Ferienwohnung ohne Schlafzimmertür - Mangel

Reisende dürfen auch bei Ferien auf dem Bauernhof erwarten, dass die
Schlafzimmer durch Türen von den angrenzenden Räumen abgegrenzt sind.
Ist in einer Ferienwohnung mindestens ein Schlafzimmer lediglich durch
einen Vorhang von den anderen Räumlichkeiten abgetrennt, so liegt ein
Mangel vor, da dieser Umstand insbesondere bei einer Reisegruppe aus
Personen unterschiedlichen Alters zu einer Störung der Nachtruhe und
Intimsphäre führen kann.

AG Leer, 6.8.2008 - Az: 70 C 1299/07 (IV)

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Technofestival am Reiseort - Reisemangel!

  >> Schriftliche Aufklärung über Passerfordernisse genügt

  >> Ausschlussfrist bei Gepäckschäden oder Gepäckverlust darf nicht
unterlaufen werden!

  >> Flugzeugausfall wegen Vogelschlag - höhere Gewalt?

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 900 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

   >> Reiserücktritt wegen Schweinegrippe?

In immer mehr Regionen kommt es zu vermehrten Fällen der Schweinegrippe.
Reisende, die eine Reise in eine Gegend gebucht haben, die mittlerweile
mehrere Fälle oder größere Ausbrüche der Schweinegrippe verzeichnen,
stehen nun vor der Frage, ob von der Reise zurückgetreten werden kann
und welche Kosten hiermit verbunden sind.

Zu unterscheiden ist zwischen grundlosem Rücktritt des Reisenden vor
Reisebeginn und Rücktritt wegen höherer Gewalt.

Der Reisende kann jederzeit grundlos zurücktreten (§ 651i BGB). Der
Reiseveranstalter verliert dann zwar seinen Anspruch auf den Reisepreis,
kann aber Ersatz für seinen Aufwand verlangen. In der Regel geschieht
dies in Form einer Stornopauschale, deren Höhe gestaffelt ist nach dem
zwischen Rücktritt und Reisebeginn noch verbleibendem Zeitraum. Die Höhe
der Stornopauschale findet sich in den AGB des Reiseveranstalters. Eine
Reiserücktrittsversicherung übernimmt diese Pauschale nicht. Diese kann
nur in Anspruch genommen werden, wenn der Reisende direkt betroffen ist
(z.B. Krankheit des Versicherten).

Will der Reisende vor Reisebeginn wegen höherer Gewalt zurücktreten, so
kann der Veranstalter keine Entschädigung verlangen; auch eine etwaige
Anzahlung muss er zurückzahlen (651j BGB). Auch eine Epidemie, die nach
der Buchung im Reiseland unvorhersehbar auftritt, kann höhere Gewalt
sein, die zur Kündigung berechtigt. Voraussetzung ist aber, dass die
Durchführung der Reise unmöglich gemacht oder erheblich gefährdet bzw.
erschwert wird.

Bei der Schweinegrippe gibt es noch keine gerichtlichen Entscheidungen,
wohl aber zu SARS und dem Chikungunya-Fieber, die einen Anhaltspunkt
geben können, wie sich ein mit der Sache befasstes Gericht
möglicherweise entscheiden könnte:

"1. Bei SARS handelt es sich um eine Epidemie
2. Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder
Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kommt es nicht auf die subjektive
Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt
der Kündigung an. Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung
von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten
Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden.
3. Eine schematische Betrachtung, dass mindestens eine
Eintreffwahrscheinlichkeit von 25 %
4. Die Warnhinweise des Auswärtigen Amtes sind nur ein Indiz für die
erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung.

AG Augsburg, 9.11.2004 - Az: 14 C 4608/03"

"Ein Kündigungsgrund wegen höherer Gewalt im Sinne des § 651j BGB lag
nicht vor.

Der Klagepartei konnte den ihr obliegenden Nachweis ihrer Behauptung
einer erheblichen Gefährdung der Reise nicht führen. Das Gericht stützt
sich hierbei auf die Ausführungen des Sachverständigen, der
nachvollziehbar und fachkundig zu den Beweisfragen Stellung nimmt und
seine Ausführungen durch die dem Gutachten beigefügten Anlagen
untermauert. Keine der Parteien hat im Übrigen Einwendungen gegen diese
Ausführungen erhoben.

Demnach ist aus sachverständiger Sicht der Verlauf der Erkrankung
Chikungunya in der Regel als harmlos einzustufen. Die
Erkrankungshäufigkeit an Chikungunya-Fieber ist zudem für Reisende nach
Mauritius als extrem niedrig einzuschätzen. Durch allgemein-öffentliche
Maßnahmen zum Mückenschutz gerade auf Mauritius ist das Infektionsrisiko
stark verringert. Hinzu kommen die sehr effektiven Schutzmöglichkeiten
gegen Mückenstiche durch persönliche Maßnahmen. Der Sachverständige
verweist auch darauf, dass die Tropeninstitute und die Deutsche
Gesellschaft für Tropenmedizin nicht von Reisen abraten, sondern
(lediglich) auf die Notwendigkeit guter Mückenschutzmaßnahmen hinweisen.

Das Gericht folgt den Darlegungen des Sachverständigen und erachtet auf
dieser Grundlage eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben der
Kläger im Sinne des § 651j BGB auch unter Berücksichtigung ihres
berechtigten Sicherheitsbedürfnisses für nicht gegeben.

Aufgrund des dargelegten Ergebnisses der Beweisaufnahme, insb. der
Tatsache der extrem niedrig einzuschätzenden Infektionsgefahr für
Reisende und des Umstandes, dass es unter Reisenden noch zu keinen
Todesfällen durch die Erkrankung gekommen ist, geht das Gericht auch
nicht von einer Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung der Kläger
über die mögliche Infektionsgefahr aus.

AG München, 23.10.2007 - Az: 114 C 19795/06".

Eindeutig wäre die Sachlage dann, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen
Amtes vorliegt. Eine allgemein ausgerufene Pandemiestufe genügt indes
nicht, wobei wie das Urteil des AG Augsburg zeigt, eine gewisse
Eintreffwahrscheinlichkeit für eine Erkrankung (25%) genügt, um einen
Fall höherer Gewalt anzunehmen.
Doch auch dann wenn die Sachlage nicht eindeutig ist, sollte eine
Kündigung in jedem Fall zunächst mit höherer Gewalt begründet und eine
vom Veranstalter geforderte Stornopauschale unter dem Vorbehalt der
Rückforderung nach Klärung der Rechtsfrage durch die Gerichte gezahlt
werden. Mit entsprechenden Entscheidungen ist in der nächsten Zeit zu
rechnen.

  >> Aktuelle Reisewarnungen

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die folgenden Länder:

Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 26.08.2009

Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) 04.08.2009

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 04.08.2009

Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) 03.08.2009

Afghanistan: Reisewarnung 28.07.2009

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 28.07.2009

Irak: Reisewarnung 27.07.2009

Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 21.07.2009

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 17.07.2009

Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 14.07.2009

Haiti: Reisewarnung 07.07.2009

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 12.05.2009

Somalia: Reisewarnung 08.04.2009

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 13.01.2009

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Notfall im Flugzeug

Kommt es während eines Flugs zu einer medizinischen Notfallsituation, so
kann eine außernplanmäßige Landung erforderlich werden, um die
Versorgung des Reisenden sicherzustellen. Der Flugkapitän kann hierzu
selbständig eine Sicherheitslandung veranlassen und verantworten. Auch
wenn eine Abstimmung mit dem Bordpersonal und [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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