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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Minderung bei mehr als vier Stunden Flugverzögerung
auf Hin- und
Rückreise
Im vorliegenden Fall beinhaltete der Reisevertrag auch eine Beförderung
per Flugzeug. Eine Verzögerung bis zu vier Stunden ist in
solchen Fällen
vom Reisenden grundsätzlich hinzunehmen - es ergeben sich
keinerlei
Ansprüche seitens des Reisenden. Kommt es jedoch zu Verzögerungen
über
diese vier Stunden hinaus, so kann für jede weitere angefangene
Stunde
der jeweilige Tagesreisepreis um 5% gemindert werden. Zusätzlich
zu den
Minderungsansprüchen bestehen bei einer Verzögerung des
Fluges um mehr
als vier Stunden auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.
LG Frankfurt/Main, 27.1.2009 - Az: 2-24 S 177/08
>> Sturz auf dem Vulkan - allgemeines Lebensrisiko?
Bei einer Vulkanbesteigung auf Bali (Indonesien) besteht keine
Verpflichtung des Tour-Führers, gegen die Gefahr des Stolperns
aufgrund
von herumspringenden balinesischen Händlern Vorkehrungen zu
treffen. Ein
entsprechender Sturz eines Reisenden ist eine Verwirklichung des
allgemeinen Lebensrisikos. Daher besteht weder ein Anspruch auf
Minderung des Reisepreises noch auf Schmerzensgeld.
LG Frankfurt/Main, 12.3.2009 - Az: 2-24 S 218/08
>> Hotelzimmer entgegen Vereinbarung nicht behindertengerecht
Wurde vertraglich ein behindertengerechtes Hotelzimmer vereinbart
und
war dieses tatsächlich nicht behindertengerecht, da die Dusche
vom
Betroffenen mit seinem Rollstuhl nicht ohne fremde Hilfe benutzbar
war
und der Rollstuhl nicht durch die Balkontür passte und der
Balkon somit
nicht nutzbar war, so liegt ein Reisemangel vor.
AG Hannover, 30.10.2008 - Az: 514 C 2415/08
>> Ferienwohnung ohne Schlafzimmertür - Mangel
Reisende dürfen auch bei Ferien auf dem Bauernhof erwarten,
dass die
Schlafzimmer durch Türen von den angrenzenden Räumen
abgegrenzt sind.
Ist in einer Ferienwohnung mindestens ein Schlafzimmer lediglich
durch
einen Vorhang von den anderen Räumlichkeiten abgetrennt, so
liegt ein
Mangel vor, da dieser Umstand insbesondere bei einer Reisegruppe
aus
Personen unterschiedlichen Alters zu einer Störung der Nachtruhe
und
Intimsphäre führen kann.
AG Leer, 6.8.2008 - Az: 70 C 1299/07 (IV)
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diesen Monat zusätzlich:
>> Technofestival
am Reiseort - Reisemangel!
>> Schriftliche
Aufklärung über Passerfordernisse genügt
>> Ausschlussfrist
bei Gepäckschäden oder Gepäckverlust darf nicht
unterlaufen
werden!
>> Flugzeugausfall
wegen Vogelschlag - höhere Gewalt?
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Reiserücktritt wegen
Schweinegrippe?
In immer mehr Regionen kommt es zu vermehrten
Fällen der Schweinegrippe.
Reisende, die eine Reise in eine Gegend gebucht
haben, die mittlerweile
mehrere Fälle oder größere
Ausbrüche der Schweinegrippe verzeichnen,
stehen nun vor der Frage, ob von der Reise
zurückgetreten werden kann
und welche Kosten hiermit verbunden sind.
Zu unterscheiden ist zwischen grundlosem Rücktritt
des Reisenden vor
Reisebeginn und Rücktritt wegen höherer
Gewalt.
Der Reisende kann jederzeit grundlos zurücktreten
(§ 651i BGB). Der
Reiseveranstalter verliert dann zwar seinen
Anspruch auf den Reisepreis,
kann aber Ersatz für seinen Aufwand
verlangen. In der Regel geschieht
dies in Form einer Stornopauschale, deren
Höhe gestaffelt ist nach dem
zwischen Rücktritt und Reisebeginn noch
verbleibendem Zeitraum. Die Höhe
der Stornopauschale findet sich in den AGB
des Reiseveranstalters. Eine
Reiserücktrittsversicherung übernimmt
diese Pauschale nicht. Diese kann
nur in Anspruch genommen werden, wenn der
Reisende direkt betroffen ist
(z.B. Krankheit des Versicherten).
Will der Reisende vor Reisebeginn wegen höherer
Gewalt zurücktreten, so
kann der Veranstalter keine Entschädigung
verlangen; auch eine etwaige
Anzahlung muss er zurückzahlen (651j
BGB). Auch eine Epidemie, die nach
der Buchung im Reiseland unvorhersehbar auftritt,
kann höhere Gewalt
sein, die zur Kündigung berechtigt.
Voraussetzung ist aber, dass die
Durchführung der Reise unmöglich
gemacht oder erheblich gefährdet bzw.
erschwert wird.
Bei der Schweinegrippe gibt es noch keine
gerichtlichen Entscheidungen,
wohl aber zu SARS und dem Chikungunya-Fieber,
die einen Anhaltspunkt
geben können, wie sich ein mit der Sache
befasstes Gericht
möglicherweise entscheiden könnte:
"1. Bei SARS handelt es sich um eine Epidemie
2. Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung,
Gefährdung oder
Beeinträchtigung der Reise vorliegt,
kommt es nicht auf die subjektive
Einschätzung des Reisenden, sondern
auf die objektive Lage im Zeitpunkt
der Kündigung an. Dabei dürfen
die Voraussetzungen für eine Gefährdung
von Leib und Leben des Reisenden im Interesse
des berechtigten
Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers
nicht zu hoch angesetzt werden.
3. Eine schematische Betrachtung, dass mindestens
eine
Eintreffwahrscheinlichkeit von 25 %
4. Die Warnhinweise des Auswärtigen
Amtes sind nur ein Indiz für die
erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung.
AG Augsburg, 9.11.2004 - Az: 14 C 4608/03"
"Ein Kündigungsgrund wegen höherer
Gewalt im Sinne des § 651j BGB lag
nicht vor.
Der Klagepartei konnte den ihr obliegenden
Nachweis ihrer Behauptung
einer erheblichen Gefährdung der Reise
nicht führen. Das Gericht stützt
sich hierbei auf die Ausführungen des
Sachverständigen, der
nachvollziehbar und fachkundig zu den Beweisfragen
Stellung nimmt und
seine Ausführungen durch die dem Gutachten
beigefügten Anlagen
untermauert. Keine der Parteien hat im Übrigen
Einwendungen gegen diese
Ausführungen erhoben.
Demnach ist aus sachverständiger Sicht
der Verlauf der Erkrankung
Chikungunya in der Regel als harmlos einzustufen.
Die
Erkrankungshäufigkeit an Chikungunya-Fieber
ist zudem für Reisende nach
Mauritius als extrem niedrig einzuschätzen.
Durch allgemein-öffentliche
Maßnahmen zum Mückenschutz gerade
auf Mauritius ist das Infektionsrisiko
stark verringert. Hinzu kommen die sehr effektiven
Schutzmöglichkeiten
gegen Mückenstiche durch persönliche
Maßnahmen. Der Sachverständige
verweist auch darauf, dass die Tropeninstitute
und die Deutsche
Gesellschaft für Tropenmedizin nicht
von Reisen abraten, sondern
(lediglich) auf die Notwendigkeit guter Mückenschutzmaßnahmen
hinweisen.
Das Gericht folgt den Darlegungen des Sachverständigen
und erachtet auf
dieser Grundlage eine erhebliche Gefährdung
für Leib und Leben der
Kläger im Sinne des § 651j BGB
auch unter Berücksichtigung ihres
berechtigten Sicherheitsbedürfnisses
für nicht gegeben.
Aufgrund des dargelegten Ergebnisses der Beweisaufnahme,
insb. der
Tatsache der extrem niedrig einzuschätzenden
Infektionsgefahr für
Reisende und des Umstandes, dass es unter
Reisenden noch zu keinen
Todesfällen durch die Erkrankung gekommen
ist, geht das Gericht auch
nicht von einer Verpflichtung der Beklagten
zur Aufklärung der Kläger
über die mögliche Infektionsgefahr
aus.
AG München, 23.10.2007 - Az: 114 C 19795/06".
Eindeutig wäre die Sachlage dann, wenn
eine Reisewarnung des Auswärtigen
Amtes vorliegt. Eine allgemein ausgerufene
Pandemiestufe genügt indes
nicht, wobei wie das Urteil des AG Augsburg
zeigt, eine gewisse
Eintreffwahrscheinlichkeit für eine
Erkrankung (25%) genügt, um einen
Fall höherer Gewalt anzunehmen.
Doch auch dann wenn die Sachlage nicht eindeutig
ist, sollte eine
Kündigung in jedem Fall zunächst
mit höherer Gewalt begründet und eine
vom Veranstalter geforderte Stornopauschale
unter dem Vorbehalt der
Rückforderung nach Klärung der
Rechtsfrage durch die Gerichte gezahlt
werden. Mit entsprechenden Entscheidungen
ist in der nächsten Zeit zu
rechnen.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
26.08.2009
Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
04.08.2009
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
04.08.2009
Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 03.08.2009
Afghanistan: Reisewarnung 28.07.2009
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
28.07.2009
Irak: Reisewarnung 27.07.2009
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
21.07.2009
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 17.07.2009
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 14.07.2009
Haiti: Reisewarnung 07.07.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 12.05.2009
Somalia: Reisewarnung 08.04.2009
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
13.01.2009
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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>> Notfall im Flugzeug
Kommt es während eines Flugs zu einer
medizinischen Notfallsituation, so
kann eine außernplanmäßige
Landung erforderlich werden, um die
Versorgung des Reisenden sicherzustellen.
Der Flugkapitän kann hierzu
selbständig eine Sicherheitslandung
veranlassen und verantworten. Auch
wenn eine Abstimmung mit dem Bordpersonal
und [...
weiterlesen
...]
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