Hat ein Reisender einen Bootsausflug gebucht und muss er den restlichen Weg zu einer Insel wegen Niedrigwassers schwimmend bzw. kletternd zurücklegen ohne vorher auf heraufragende gefährliche
Korallenriffe hingewiesen worden zu sein, so kann der Reisepreis gemindert werden, wenn es hierbei zu einer Verletzung kommt. Der Gesamtreiseveranstalter ist auch Reiseveranstalter des Bootsausflugs und nicht nur Reisevermittler, wenn der zusätzlich zur Reise gebuchte Bootsausflug
von der örtlichen Reiseleitung angeboten und bei ihr bezahlt wurde.
Auch der Umstand, dass der Gesamtreiseveranstalter sich in seinem Prospekt
nur als Vermittler bezeichnet, ändert hier dran nichts.
LG Frankfurt/Main, 3.11.2008 - Az: 2-24 S 205/08
>> Hotelumzug - kein Aufpreis, wenn kostenlose Abhilfe versprochen
wurde
Hat ein Reisender Mängel im gebuchten Hotel bei der örtlichen Reiseleitung gerügt und hat sich die Reiseleitung vor Ort
bereiterklärt, den Umzug in ein anderes Hotel zu ermöglichen, ohne sich einen
Aufpreis vorzubehalten, so ist dies eine Abhilfeleistung, die die Reiseleitung ohne Rücksicht darauf erbringen muss, ob die gerügten
Mängel tatsächlich vorliegen. Die geschuldete Reiseleistung verändert sich entsprechend,
so dass nun der Aufenthalt im neuen Hotel geschuldet wird. Ein Aufpreis kann hierfür nachträglich nicht mehr gefordert werden,
da dies dem Grundsatz der grundsätzlich kostenlos zu erfolgenden Abhilfe
widerspricht.
LG Frankfurt/Main, 16.12.2008 - Az: 2-24 S 157/08
>> Hotelzimmer, das mit "Do not disturb"-Schild versehen
war nicht geöffnet - Reisemangel?
Die Obhuts- und Fürsorgepflicht des Reiseveranstalter gegenüber
dem Reisenden geht nicht so weit, dass auf Wunsch eines mitreisenden Ehemanns, ein Hotelzimmer, das mit einem "Do not disturb"-Schild versehen ist, geöffnet wird, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass ein Notfall vorliegt. Dies wäre ein massiver
Eingriff in die Privatsphäre des Hotelgastes. Es liegt somit auch kein
Reisemangel vor, wenn das Zimmer nicht geöffnet wird. Auch der Umstand,
dass sich später herausstellte, dass die Reisende aufgrund einer Harnvergiftung wegen akuten Nierenversagens ohnmächtig in ihrem Zimmer lag,
ändert hieran nichts.
LG Frankfurt/Main, 9.1.2009 - Az: 2-19 O 153/08
>> Nichtbeförderung bei verspäteten Flügen
und verpassten Anschlussflügen?
Eine Verspätung von ca. 3,5 Stunden bei einem ersten Teilflug
berechtigt nicht zur einer Ausgleichszahlung - hier liegt keine Nichtbeförderung vor. Eine rein faktische "Nicht-Weiter-Beförderung" auf den
gebuchten Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges reicht
nicht aus, eine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung
anzunehmen.
LG Köln, 19.8.2008 - Az: 11 S 350/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Änderung von im Reisevertrag
enthaltenen Leistungen
Änderungen von im Reisevertrag enthaltenen
Leistungen müssen im Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig
vorgesehen sein (§ 651a BGB). Andernfalls ist die Reise so zu erbringen,
wie diese reisevertraglich vereinbart wurde. Die einzelnen Leistungen
ergeben sich entweder aus dem Reisevertrag oder dem zugrunde liegenden
Katalog. Sind Änderungen vorgesehen, so gelten hierfür folgende
Voraussetzungen:
1. Wird auf die Möglichkeit von Leistungsänderungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Reisebedingungen)
oder in einem Formularvertrag des Reiseveranstalters hingewiesen - dieser
Fall liegt meistens vor - muss die Änderung der vereinbarten Leistung
für den Reisenden zumutbar sein.
Beispiele für zumutbare Leistungsänderungen: - Änderung der Richtung einer Rundreise - Hotelwechsel in ein benachbartes gleichwertiges
oder höherwertiges Objekt
Beispiele für unzumutbare Leistungsänderungen: - Charter- statt Linienflug - Wechsel der Fluglinie - Austausch des Zielortes - Anreise mit Bahn statt Flugzeug - allg. Änderung der Art der Beförderung - i.d.R. Änderungen einer oder mehrerer
wesentlicher Reiseleistungen
2. Hat der Veranstalter einen Reiseprospekt
herausgegeben, muss darin auf mögliche Leistungsänderungen
hingewiesen werden. Ansonsten muss der Hinweis spätestens beim Vertragsschluss
vorliegen.
3. Die Änderungserklärung des Veranstalters
muss dem Reisenden unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter
von dem Grund dafür Kenntnis erlangt hat.
4. Bei einer zumutbaren und erst recht bei
einer unzumutbaren erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Finanzielle
Nachteile entstehen ihm nicht; eine etwaige Anzahlung erhält
er zurück. Er kann aber statt dessen vom Reiseveranstalter verlangen, dass
dieser ihm die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise
ermöglicht (§ 651 Abs. 4 BGB). Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass der Veranstalter in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne
Aufpreis führt. Seinen Rücktritt oder den Wunsch nach einer
Ersatzreise muss der Reisende dem Veranstalter gegenüber unverzüglich
erklären, nachdem ihm die Änderung bekannt gegeben worden ist
5. Bei einer unzumutbaren Leistungsänderung
liegt ein Reisemangel vor. Der Reisende kann an Stelle des Rücktritts
evtl. den Reisepreis mindern oder, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft
gehandelt hat, Schadensersatz verlangen.
Kommt es zu Mehrkosten des Flugs ab einem
anderen als den gebuchten Flughafen, so können diese Mehrkosten
gem. § 651a Abs. 4 BGB auf den Reisenden umgewälzt werden, sodern im
Reisevertrag auf mögliche Mehrkosten hingewiesen wurde und die Änderung
unverzüglich nach Kenntnis und vor dem 21. Tag des Abreisetermins mitgeteilt
wurde. Weiterhin müssen zwischen Vertragsschluss und
Abreisetermin mehr als 4 Monate liegen. Der Wechsel des Flughafens kann jedoch
bereits eine unzumutbare Leistungsänderung sein. Dies ist zumindest
dann der Fall, wenn dies zu eine wesentlichen Änderung von Abflug-
und/oder Ankunftzeiten führt. Ein gleiches gilt oftmals auch dann, wenn ein
zusätzlicher Bustransfer erforderlich ist. Sofern die Reisenden die
Änderung akzeptieren, so sind die Mehrkosten vom Veranstalter zu tragen. Mehrkosten, die sich aus einer Reiseverlängerung
ergeben, können dem Reisenden nicht aufgebürdet werden.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
28.07.2009
Afghanistan: Reisewarnung 28.07.2009
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
28.07.2009
Irak: Reisewarnung 27.07.2009
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
27.07.2009
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
21.07.2009
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 17.07.2009
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 14.07.2009
Haiti: Reisewarnung 07.07.2009
Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/
Teilreisewarnung 05.06.2009
Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 03.06.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 12.05.2009
Somalia: Reisewarnung 08.04.2009
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
13.01.2009
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Randalierer im Flieger
Viele werden ihn auf einer Geschäfts-
oder Urlaubsreise schon einmal erlebt haben: Den im Fachjargon als "Unruly
Passenger" bezeichneten Fluggast.
"Unruly Passengers" sind Fluggäste, die
durchdrehen, einen Streit beginnen, pöbeln, [...
weiterlesen
...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00: AnwaltOnline
Direkt
*5* (P) (C) 2009 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 7794 94906
0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz;
ggf. abweichender Mobilfunktarif
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen
sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.
Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************************ Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com