Schläft ein Teilnehmer einer Reisegruppe bei einem Zwischenstopp
in der Wartelounge ein und verpasst dadurch seinen Weiterflug, verletzt
die Reiseführerin ihre Betreuungspflicht dann nicht, wenn sie ihn vorher darauf hingewiesen hatte, dass es Zeit sei, zum Check-In zu gehen und
er danach wieder einschlief. Eine weitere Kontrolle ist nicht notwendig.
Der spätere Beklagte buchte bei einem Reiseunternehmen eine Flugpauschalreise mit einer Reisegruppe in den Jemen für den
Zeitraum Ende Oktober/Anfang November 2006. Die Reisegruppe hatte am Anreisetag einen planmäßigen Zwischenstopp in Dubai mit einem ca.
siebenstündigen Aufenthalt, in der sich die Reisegruppe in der Marhaba-Lounge im Flughafen von Dubai aufhalten, Getränke konsumieren und sich
ausruhen konnte. Auch der Beklagte hielt sich dort auf und schlief, nach
dem er unter anderem auch alkoholische Getränke konsumiert hatte,
ein. In der Lounge befand sich ein Bildschirm, auf dem die Abflüge angezeigt
waren. Als dann um 6 Uhr 20 am Monitor der Check-In-Aufruf zum Weiterflug
nach Sana'a erschien, erhoben sich die Teilnehmer der Reisegruppe, um
zum Schalter zu gehen. Der Beklagte verschlief jedoch den Check-In
und verpasste deshalb den Weiterflug. Er traf erst mit einem anderen
Flug 2 Tage später in Sayoun wieder mit der Reisegruppe zusammen.
Die Kosten für diesen Flug legte das Reiseunternehmen zunächst aus,
verlangte aber dann die 281 Euro vom Beklagten. Sie habe im Vorfeld den Beklagten aufgeweckt und aufgefordert, einzuchecken. Dieser habe jedoch gesagt,
er komme nach. Die Reisegruppe habe von Anfang an nicht geschlossen eingecheckt und habe auch im Flugzeug verteilte Sitze gehabt. Daher
sei sein Fehlen auch nicht aufgefallen. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Schließlich sei das Reiseunternehmen schuld an seinem Verschlafen. Im Gegenteil stünden
ihm noch Mehraufwendungen und Minderung in Höhe von 1011 Euro
zu.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der
Klage statt und wies die Gegenforderung des Reisenden zurück:
Der Beklagte sei selbst schuld, dass er den Flug verpasst habe.
Deshalb müsse er den Ersatzflug auch bezahlen. Gegenforderungen habe
er nicht. Durch die Einvernahme von Zeugen stünde fest, dass der Beklagte zwischendrin einmal geweckt worden sei. Er habe geantwortet, dass
er zum Schalter nach komme. Ansonsten seien die Teilnehmer der Reisegruppe,
wie von Anfang an, unabhängig von einander zum Schalter gegangen.
Auch im Flugzeug habe man nicht gemerkt, dass der Beklagte fehlte. Danach
stünde für das Gericht fest, dass die Reiseleitung ihre Betreuungspflicht erfüllt habe. Eine weitergehende Betreuungspflicht habe nicht
bestanden. Der Beklagte habe nicht verlangen können, dass die Reiseleiterin
am Schalter wartete und vergleichbar einer Lehrerin alle Teilnehmer
auf einer Liste abhake. Jeder Teilnehmer sei für sich verantwortlich gewesen, auch weil ihnen unstreitig freigestellt wurde, wo sie
sich am Flughafen aufhalten wollten. Ein einmaliges Wecken sei daher ausreichend.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, 18.1.2008 - Az: 183 C 15864/07
Quelle: PM des AG München
>> Im Flieger auf Plastikfolie ausgerutscht - Montrealer
Übereinkommen greift nicht!
Im vorliegenden Fall war ein Passagier während des Fluges in
der Nacht auf einer Plastikfolie ausrutscht und verletzte sich. Die Folie
diente ursprünglich dazu, die ausgegebenen Zudecken hygienisch zu
verpacken. Eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen greift jedoch nur dann, wenn sich eine typische, dem Luftverkehr
eigene Gefahr realisiert hat. Dies war hier nicht der Fall - wenn solche Plastikfolien regelmäßig nur vereinzelt auf den Boden
gelangen, hat das mit dem Flugbetrieb nichts zu tun. Da jedenfalls auch nachts keine Verpflichtung besteht, die Folien systematisch und ununterbrochen einzusammeln, scheiden auch bürgerlich-rechtliche Ansprüche
aus.
KG, 4.7.2008 - Az: 3 U 17/07
>> Flugannullierung wegen eines defekten Generators
- Entschädigungsanspruch?
Fällt ein Flugzeuggenerator aus und lässt sich nicht auf
das Bordnetz schalten, so kann dies einen außergewöhnlichen Umstand
darstellen, der zur Annullierung des Fluges führt. In diesem Fall entfällt
die Ausgleichszahlung gegenüber dem Fluggast. Der Ausfall muss
dann jedoch unvermeidbar und unerwartet sein, weil wie im vorliegenden Fall sämtliche fälligen Wartungsarbeiten am gesamten Flugzeug
und insbesondere auch die erforderlichen Checks am defekten Generator regelmäßig ordnungsgemäß erbracht wurden
und das Bordstromnetz vor jedem Flug auf seine Funktionsfähigkeit überprüft wird.
AG Frankfurt/Main, 2.3.2007 - Az: 31 C 3337/06
>> Kopfsprung ins flache Hotelbecken - haftet der Veranstalter?
Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber eines Hotelschwimmbeckens
einen Startblock an einer Stelle aufgestellt, an der das Schwimmbecken lediglich eine Tiefe von 1,4 m hatte. Dies stellt eine Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht dar. Sofern die Schwimmbadbenutzung Teil
der Reiseleistung ist, muss der Veranstalter für das Verschulden
des Betreibers einstehen. Im Fall einer Verletzung eines vertraglich
an den Veranstalter gebundenen Reisenden, der von dem fraglichen Startblock einen Kopfsprung in das Becken gewagt hat, haftet der Veranstalter
für einen Schmerzensgeldanspruch. Vorliegend wurde dem Betroffenen
ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 10.000 zugesprochen. Darüber hinaus
sind auch die Kosten für die nicht in Anspruch genommenen Reisetage
zu erstatten.
OLG Köln, 30.3.2009 - Az: 16 U 71/08
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>> Turbulenzen im Flieger - Welche
Rechte hat der Reisende?
Kommt es aufgrund von Turbulenzen zu Verletzungen
von Reisenden oder Beschädigungen des Reisegepäcks,
so kommt grundsätzlich eine Entschädigung in Frage. Bei internationalen
Flügen unterliegt der Flug dem Montrealer Übereinkommen, welches
die Haftung regelt. Zu beachten ist, dass eine Schadensersatzklage binnen
der zweijährigen Ausschlussfrist erhoben werden muss. Die
Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Flugzeug am Bestimmungsort angekommen
ist bzw. an dem es hätte ankommen sollen bzw. an dem die Beförderung
abgebrochen wurde. Nach Fristablauf können aus dem Montrealer
Übereinkommen keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht
werden. Die Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen ist wie folgt
beschränkt:
Der Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
von Reisenden ist bei Turbulenzen auf 100.000 Sonderziehungsrechte
je Reisenden beschränkt. Der Wert der Sonderziehungsrechte berechnet
sich aus einem Währungskorb und wird vom IMF unter der URL http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_sdrv.aspx
veröffentlicht.
Bei der Beförderung von Reisegepäck
haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung
oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je
Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe
des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer
das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben
und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer
bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern
er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche
Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort (Art. 22 Abs.
2 Montrealer Übereinkommen). Für Schäden am Handgepäck
haftet das Luftfahrtunternehmen jedoch nur dann, wenn es diese verschuldet hat. Bei
Turbulenzen haftet das Luftfahrtunternehmen also nicht für
Schäden am Handgepäck.
Durch die EG-Verordnung 2027/97 in der Fassung
889/2002 wurden die Haftungsregeln des Montrealer Übereinkommen
für das gesamte Gebiet der EU übernommen und gelten hier nicht
nur für internationale Beförderungen, sondern auch für
Inlandsflüge.
Haftungsansprüche können sowohl
an das vertragliche Luftfahrtunternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag
abgeschlossen wurde, als auch an das ausführende Luftfahrtunternehmen
gerichtet werden. Als vertragliches Luftfahrtunternehmen
kommt bei Pauschalreisen auch der Reiseveranstalter in Betracht.
>> Bundesrat verlangt schärfere
Regelungen bei Vermittlung von Reisen
Wenn auf Verkaufsveranstaltungen oder bei
so genannten Kaffeefahrten Reisen vermittelt werden, sollen diese Veranstaltungen
in Zukunft bei den Behörden angemeldet werden müssen.
Dies verlangt der Bundesrat in seiner von der Bundesregierung als Unterrichtung
vorgelegten Stellungnahme (16/13190) zum Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (16/12784). Bisher
seien nur Veranstaltungen, die vom Gesetzgeber als "Wanderlager" bezeichnet
werden, anmeldepflichtig, wenn sie dem Verkauf von
Waren dienen. Nach Angaben des Bundesrates dienen die "Wanderlager"
immer häufiger dazu, den Teilnehmern dieser Veranstaltungen Reisen
zu vermitteln. "Leider kommt es aber auch bei den neuen Erscheinungsformen
des Wanderlagers immer wieder zu Täuschungen und Schädigungen
der Teilnehmer, also zu denselben Missständen, die bisher schon den Warenvertrieb
so oft begleitet haben", schreibt der Bundesrat. Es sei nicht gewährleistet,
dass diese Veranstaltungen der Verwaltung im Vorfeld
bekannt würden. Die fehlende Anzeigepflicht für Veranstaltungen,
bei denen Reisen vermittelt würden, werde von Veranstaltern genutzt, um unter
dem Deckmantel einer solchen Veranstaltung tatsächlich Waren zu vertreiben.
Die Bundesregierung stimmt in ihrer Erwiderung dem Vorschlag
des Bundesrates zu.
Nicht folgen will die Bundesregierung einer
anderen Forderung der Länder. Der Bundesrat hatte moniert,
dass der Kreis der Unternehmen aus anderen EU-Ländern, die nach Umsetzung
der Dienstleistungsrichtlinie ohne Genehmigung in Deutschland tätig
werden dürften, zu groß sei. Viele Firmen könnten sich auf die Dienstleistungsrichtlinie
berufen, um die strengen deutschen Regelungen für eine
Niederlassung zu vermeiden. Solchen Unternehmen müsste in Zukunft
die absichtliche Umgehung von Niederlassungsvorschriften nachgewiesen werden.
Das sei eine Überforderung der Behörden.
Quelle: PM Bundestag
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
17.06.2009
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
15.06.2009
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
12.06.2009
Haiti: Reisewarnung 12.06.2009
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 10.06.2009
Afghanistan: Reisewarnung 09.06.2009
Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/
Teilreisewarnung 05.06.2009
Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung) 03.06.2009
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 03.06.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 12.05.2009
Somalia: Reisewarnung 08.04.2009
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
23.03.2009
Irak: Reisewarnung 17.03.2009
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
13.01.2009
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>> Mobiles Parkverbot - Gefahr
für den Urlaubsreisenden
Gerade dann, wenn ein Fahrzeugnutzer sein
Fahrzeug etwas länger als üblich parkt - beispielsweise weil für
eine Urlaubsreise kein teurer Flughafenparkplatz genutzt wurde, sondern
"in der Nähe" geparkt wurde, kann es vorkommen dass man bei der Rückkehr
eine böse Überraschung hat: Das Auto wurde [...
weiterlesen
...]
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