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[AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2009]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                                  Juli 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/                                     *
* ISSN: 1511-8975                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

   >> Der schlafende Reisende

Schläft ein Teilnehmer einer Reisegruppe bei einem Zwischenstopp in der
Wartelounge ein und verpasst dadurch seinen Weiterflug, verletzt die
Reiseführerin
ihre Betreuungspflicht dann nicht, wenn sie ihn vorher darauf
hingewiesen hatte, dass es Zeit sei, zum Check-In zu gehen und er danach
wieder einschlief. Eine weitere Kontrolle ist nicht notwendig.

Der spätere Beklagte buchte bei einem Reiseunternehmen eine
Flugpauschalreise mit einer Reisegruppe in den Jemen für den Zeitraum
Ende Oktober/Anfang November 2006. Die Reisegruppe hatte am Anreisetag
einen planmäßigen Zwischenstopp in Dubai mit einem ca. siebenstündigen
Aufenthalt, in der sich die Reisegruppe in der Marhaba-Lounge im
Flughafen von Dubai aufhalten, Getränke konsumieren und sich ausruhen
konnte. Auch der Beklagte hielt sich dort auf und schlief, nach dem er
unter anderem auch alkoholische Getränke konsumiert hatte, ein. In der
Lounge befand sich ein Bildschirm, auf dem die Abflüge angezeigt waren.
Als dann um 6 Uhr 20 am Monitor der Check-In-Aufruf zum Weiterflug nach
Sana'a erschien, erhoben sich die Teilnehmer der Reisegruppe, um zum
Schalter zu gehen. Der Beklagte verschlief jedoch den Check-In und
verpasste deshalb den Weiterflug. Er traf erst mit einem anderen Flug 2
Tage später in Sayoun wieder mit der Reisegruppe zusammen. Die Kosten
für diesen Flug legte das Reiseunternehmen zunächst aus, verlangte aber
dann die 281 Euro vom Beklagten. Sie habe im Vorfeld den Beklagten
aufgeweckt und aufgefordert, einzuchecken. Dieser habe jedoch gesagt, er
komme nach. Die Reisegruppe habe von Anfang an nicht geschlossen
eingecheckt und habe auch im Flugzeug verteilte Sitze gehabt. Daher sei
sein Fehlen auch nicht aufgefallen.
Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Schließlich sei das
Reiseunternehmen schuld an seinem Verschlafen. Im Gegenteil stünden ihm
noch Mehraufwendungen und Minderung in Höhe von 1011 Euro zu.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klage statt und
wies die Gegenforderung des Reisenden zurück:

Der Beklagte sei selbst schuld, dass er den Flug verpasst habe. Deshalb
müsse er den Ersatzflug auch bezahlen. Gegenforderungen habe er nicht.
Durch die Einvernahme von Zeugen stünde fest, dass der Beklagte
zwischendrin einmal geweckt worden sei. Er habe geantwortet, dass er zum
Schalter nach komme. Ansonsten seien die Teilnehmer der Reisegruppe, wie
von Anfang an, unabhängig von einander zum Schalter gegangen. Auch im
Flugzeug habe man nicht gemerkt, dass der Beklagte fehlte. Danach stünde
für das Gericht fest, dass die Reiseleitung ihre Betreuungspflicht
erfüllt habe. Eine weitergehende Betreuungspflicht habe nicht bestanden.
Der Beklagte habe nicht verlangen können, dass die Reiseleiterin am
Schalter wartete und vergleichbar einer Lehrerin alle Teilnehmer auf
einer Liste abhake. Jeder Teilnehmer sei für sich verantwortlich
gewesen, auch weil ihnen unstreitig freigestellt wurde, wo sie sich am
Flughafen aufhalten wollten. Ein einmaliges Wecken sei daher ausreichend.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, 18.1.2008 - Az: 183 C 15864/07

Quelle: PM des AG München

   >> Im Flieger auf Plastikfolie ausgerutscht - Montrealer Übereinkommen
greift nicht!

Im vorliegenden Fall war ein Passagier während des Fluges in der Nacht
auf einer Plastikfolie ausrutscht und verletzte sich. Die Folie diente
ursprünglich dazu, die ausgegebenen Zudecken hygienisch zu verpacken.
Eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen
greift jedoch nur dann, wenn sich eine typische, dem Luftverkehr eigene
Gefahr realisiert hat. Dies war hier nicht der Fall - wenn solche
Plastikfolien regelmäßig nur vereinzelt auf den Boden gelangen, hat das
mit dem Flugbetrieb nichts zu tun. Da jedenfalls auch nachts keine
Verpflichtung besteht, die Folien systematisch und ununterbrochen
einzusammeln, scheiden auch bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus.

KG, 4.7.2008 - Az: 3 U 17/07

   >> Flugannullierung wegen eines defekten Generators -
Entschädigungsanspruch?

Fällt ein Flugzeuggenerator aus und lässt sich nicht auf das Bordnetz
schalten, so kann dies einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der
zur Annullierung des Fluges führt. In diesem Fall entfällt die
Ausgleichszahlung gegenüber dem Fluggast. Der Ausfall muss dann jedoch
unvermeidbar und unerwartet sein, weil wie im vorliegenden Fall
sämtliche fälligen Wartungsarbeiten am gesamten Flugzeug und
insbesondere auch die erforderlichen Checks am defekten Generator
regelmäßig ordnungsgemäß erbracht wurden und das Bordstromnetz vor jedem
Flug auf seine Funktionsfähigkeit überprüft wird.

AG Frankfurt/Main, 2.3.2007 - Az: 31 C 3337/06

   >> Kopfsprung ins flache Hotelbecken - haftet der Veranstalter?

Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber eines Hotelschwimmbeckens einen
Startblock an einer Stelle aufgestellt, an der das Schwimmbecken
lediglich eine Tiefe von 1,4 m hatte. Dies stellt eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht dar. Sofern die Schwimmbadbenutzung Teil der
Reiseleistung ist, muss der Veranstalter für das Verschulden des
Betreibers einstehen. Im Fall einer Verletzung eines vertraglich an den
Veranstalter gebundenen Reisenden, der von dem fraglichen Startblock
einen Kopfsprung in das Becken gewagt hat, haftet der Veranstalter für
einen Schmerzensgeldanspruch. Vorliegend wurde dem Betroffenen ein
Schmerzensgeld i.H.v. EUR 10.000 zugesprochen. Darüber hinaus sind auch
die Kosten für die nicht in Anspruch genommenen Reisetage zu erstatten.

OLG Köln, 30.3.2009 - Az: 16 U 71/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

   >> Hotel ohne Raucherzimmer - Mangel?

   >> Ohne Klimaanlage kann gemindert werden!

   >> Aufpreis für Umzug in mangelfreies Hotel?

   >> Nicht jeder Buchungsausdruck weist einen Vertragsschluss nach

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Turbulenzen im Flieger - Welche Rechte hat der Reisende?

Kommt es aufgrund von Turbulenzen zu Verletzungen von Reisenden oder
Beschädigungen des Reisegepäcks, so kommt grundsätzlich eine
Entschädigung in Frage. Bei internationalen Flügen unterliegt der Flug
dem Montrealer Übereinkommen, welches die Haftung regelt. Zu beachten
ist, dass eine Schadensersatzklage binnen der zweijährigen
Ausschlussfrist erhoben werden muss. Die Frist beginnt mit dem Tag, an
dem das Flugzeug am Bestimmungsort angekommen ist bzw. an dem es hätte
ankommen sollen bzw. an dem die Beförderung abgebrochen wurde. Nach
Fristablauf können aus dem Montrealer Übereinkommen keine
Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Haftung nach dem
Montrealer Übereinkommen ist wie folgt beschränkt:

Der Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden ist bei
Turbulenzen auf 100.000 Sonderziehungsrechte je Reisenden beschränkt.
Der Wert der Sonderziehungsrechte berechnet sich aus einem Währungskorb
und wird vom IMF unter der URL
http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_sdrv.aspx veröffentlicht.

Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für
Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem
Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung
gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen
Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am
Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag
entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des
angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass
dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der
Ablieferung am Bestimmungsort (Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen).
Für Schäden am Handgepäck haftet das Luftfahrtunternehmen jedoch nur
dann, wenn es diese verschuldet hat. Bei Turbulenzen haftet das
Luftfahrtunternehmen also nicht für Schäden am Handgepäck.

Durch die EG-Verordnung 2027/97 in der Fassung 889/2002 wurden die
Haftungsregeln des Montrealer Übereinkommen für das gesamte Gebiet der
EU übernommen und gelten hier nicht nur für internationale
Beförderungen, sondern auch für Inlandsflüge.

Haftungsansprüche können sowohl an das vertragliche
Luftfahrtunternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag abgeschlossen
wurde, als auch an das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet
werden. Als vertragliches Luftfahrtunternehmen kommt bei Pauschalreisen
auch der Reiseveranstalter in Betracht.

   >> Bundesrat verlangt schärfere Regelungen bei Vermittlung von Reisen

Wenn auf Verkaufsveranstaltungen oder bei so genannten Kaffeefahrten
Reisen vermittelt werden, sollen diese Veranstaltungen in Zukunft bei
den Behörden angemeldet werden müssen. Dies verlangt der Bundesrat in
seiner von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegten
Stellungnahme (16/13190) zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Dienstleistungsrichtlinie (16/12784). Bisher seien nur Veranstaltungen,
die vom Gesetzgeber als "Wanderlager" bezeichnet werden,
anmeldepflichtig, wenn sie dem Verkauf von Waren dienen. Nach Angaben
des Bundesrates dienen die "Wanderlager" immer häufiger dazu, den
Teilnehmern dieser Veranstaltungen Reisen zu vermitteln. "Leider kommt
es aber auch bei den neuen Erscheinungsformen des Wanderlagers immer
wieder zu Täuschungen und Schädigungen der Teilnehmer, also zu denselben
Missständen, die bisher schon den Warenvertrieb so oft begleitet haben",
schreibt der Bundesrat. Es sei nicht gewährleistet, dass diese
Veranstaltungen der Verwaltung im Vorfeld bekannt würden. Die fehlende
Anzeigepflicht für Veranstaltungen, bei denen Reisen vermittelt würden,
werde von Veranstaltern genutzt, um unter dem Deckmantel einer solchen
Veranstaltung tatsächlich Waren zu vertreiben. Die Bundesregierung
stimmt in ihrer Erwiderung dem Vorschlag des Bundesrates zu.

Nicht folgen will die Bundesregierung einer anderen Forderung der
Länder. Der Bundesrat hatte moniert, dass der Kreis der Unternehmen aus
anderen EU-Ländern, die nach Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
ohne Genehmigung in Deutschland tätig werden dürften, zu groß sei. Viele
Firmen könnten sich auf die Dienstleistungsrichtlinie berufen, um die
strengen deutschen Regelungen für eine Niederlassung zu vermeiden.
Solchen Unternehmen müsste in Zukunft die absichtliche Umgehung von
Niederlassungsvorschriften nachgewiesen werden. Das sei eine
Überforderung der Behörden.

Quelle: PM Bundestag

  >> Aktuelle Reisewarnungen

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die folgenden Länder:

Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 17.06.2009

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 15.06.2009

Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 12.06.2009

Haiti: Reisewarnung 12.06.2009

Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 10.06.2009

Afghanistan: Reisewarnung 09.06.2009

Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/ Teilreisewarnung 05.06.2009

Mauretanien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) 03.06.2009

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 03.06.2009

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 12.05.2009

Somalia: Reisewarnung 08.04.2009

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 23.03.2009

Irak: Reisewarnung 17.03.2009

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 13.01.2009

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

   >> Mobiles Parkverbot - Gefahr für den Urlaubsreisenden

Gerade dann, wenn ein Fahrzeugnutzer sein Fahrzeug etwas länger als
üblich parkt - beispielsweise weil für eine Urlaubsreise kein teurer
Flughafenparkplatz genutzt wurde, sondern "in der Nähe" geparkt wurde,
kann es vorkommen dass man bei der Rückkehr eine böse Überraschung hat:
Das Auto wurde [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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