>> Verhaltensbedingte Kündigung - Reiserücktrittversicherung
zahlt nicht
Es liegt keine für den Reisenden unerwartete Kündigung
im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung vor, wenn nach vorherigen
Abmahnungen das Arbeitsverhältnis wegen nicht ausreichender Arbeitsleistung verhaltensbedingt gekündigt wird. Die Reiserücktrittsversicherung
muss Stornokosten daher nicht übernehmen, die entstehen, wenn der
Reise aufgrund der Kündigung die Reise storniert.
AG München, 9.5.2007 - Az: 231 C 1947/07
>> Skiunfall durch Erschrecken - Unfallversicherung zahlt
nicht!
Stürzt ein Versicherungsnehmer beim Skifahren unmittelbar nachdem
er sich erschreckt hat infolge einer ungeschickten Eigenbewegung,
so liegt mangels eines äußeren Einflusses kein Versicherungsfall
vor. Die Unfallversicherung ist jedoch nur dann zur Leistung verpflichtet,
wenn tatsächlich ein Unfall vorliegt.
OLG Celle, 15.1.2009 - Az: 8 U 131/08
>> Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung
wegen "Nichtbeförderung" bei verpasstem Anschlussflug
Der unter anderem für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Fluggast keine pauschalierte Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame
Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung
von Flügen (im Folgenden: Verordnung) zusteht, wenn er einen Anschlussflug
nicht erreicht.
In einem der beiden gleich gelagerten entschiedenen Fälle hatten
der Kläger und seine Lebensgefährtin bei der Beklagten für
den 27. September 2006 eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach
Bogotá gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und
um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen.
Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogotá auf, erhielten
jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den Weiterflug. Der Abflug
in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten
Flugraums über Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr
erfolgte. Als die Reisenden am Terminal eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf
den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Flug nach
Bogotá nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag nach Bogotá weiterfliegen.
Die Parteien streiten darüber, ob es eine "Nichtbeförderung"
im Sinne der Verordnung darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug
nicht erreicht, weil der – gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte und
von derselben Fluggesellschaft durchgeführte – Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt. Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichszahlung
in der – für die verweigerte Beförderung auf einem Flug
über eine Entfernung von mehr als 3.500 km vorgesehenen – Höhe von 600
Euro beansprucht.
Amts- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen bestätigt. Der Ausgleichsanspruch hat nach der Verordnung drei Voraussetzungen:
- Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung
für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für
den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht
worden sein.
- Der Fluggast muss sich – wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben.
- Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast
wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung
(und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst. Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses bedurfte es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft nur den von einem Verschulden der Fluggesellschaft unabhängigen Ausgleichsanspruch nach
der Verordnung. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem
Fluggast ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zusteht, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
BGH, 30.4.2009 - Az: Xa ZR 78/08
Quelle: PM des BGH
>> In der Sonne eingeschlafen - Unfallversicherung zahlt nicht
Im zu entscheidenden Fall verlangte die Klägerin von ihrer
privaten Unfallversicherung den Ersatz von Behandlungskosten für einen
Unfall. Diese waren entstanden, weil sie im Urlaub unter dem Sonnenschirm eingeschlafen war und nachdem der Schatten gewandert war schließlich längere Zeit in der Sonne lag. In der Folge kam es zu einem
sonnen- und hitzebedingten Kreislaufkollaps, bei dem die Klägerin mit
dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeets aufschlug. Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) unterliegen Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen jedoch
nicht dem Versicherungsschutz. Da ein solcher Fall durch die kurzzeitige Bewusstlosigkeit vorlag, war kein Versicherungsschutz zu gewähren.
Ein anderes gilt nur dann, wenn durch ein hinzutretendes äußeres
Ereignis die Bewegungsfreiheit der Klägerin beeinträchtigt und
dadurch den Einwirkungen von Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt gewesen
wäre. Ein (behauptetes) Einschlafen kann aber bereits deshalb kein solches Ereignis sein, weil es kein von außen wirkender Vorgang ist.
BGH, 24.9.2008 - Az: IV ZR 219/07
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Unter dem Begriff "All inclusive", in Reisekatalogen
oft mit AI abgekürzt, versteht man i.a. eine Reise,
bei der sämtliche Mahlzeiten sowie ortsübliche Getränke (alkoholische
und nichtalkoholische) und oft auch Sportmöglichkeiten im Reisepreis
enthalten sind. Es ist durchaus möglich, daß importierte Getränke
oder à la carte Gerichte gesondert zu bezahlen sind. Da es keinen allgemein festgelegten
Leistungsumfang für einen "All inclusive" Urlaub gibt, kann das
individuelle Angebot sich von Anbieter zu Anbieter unterscheiden -
mal erhält man mehr Leistungen (Kaffee und Kuchen, Miternachtsbuffet, Snacks),
mal weniger. Der genaue Leistungsumfang wird in den Reiseunterlagen
genannt - was in diesen nicht aufgeführt wird, gehört auch
nicht zum Leistungsumfang. Es ist zulässig, den Ausschank von Getränken
zeitlich zu beschränken. Gleiches gilt auch für die Mahlzeiten
oder Sportmöglichkeiten. Erwartet werden kann vom Reisenden indes,
daß bezahlte Leistungen auch reibungslos zur Verfügung stehen. Ist
der Getränkeservice z.B. nur durch Trinkgeld zu motivieren, liegt ein Reisemangel
vor, der zu einer Minderung des Reisepreises i.H.v. 5% berechtigt
(AG Köln - Az: 122 C 171/00).
>> Worauf muss ich beim „Kleingedruckten“
achten?
Unter den häufig als „Kleingedrucktes“
bezeichneten Texten versteht man die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
(AGB) eines Vertragspartners, hier des Reiseveranstalters. Sie sollen nach
dessen Willen allen mit ihm geschlossenen Verträgen zu Grunde gelegt
werden. Da solche AGB meist die Tendenz haben, die wirtschaftlichen Interessen
ihres Verwenders stärker zu berücksichtigen als die des anderen
Vertragspartners, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch spezielle Regelungen
zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Vertragspartner
des Verwenders, insbesondere den Verbraucher, schützen
sollen.
Die „Allgemeinen Reisebedingungen“ sind solche
AGB. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Reiseveranstalter
vor Vertragsabschluss klar und unmissverständlich auf sie
hinweist (im allgemeinen im Reiseprospekt), der Reisende von ihnen auf
zumutbare Weise Kenntnis nehmen kann und mit der Verwendung einverstanden
ist. Sind die AGB des Veranstalters nicht in einem von ihm herausgegebenen
Prospekt enthalten, muss er sie dem Reisenden auf andere Weise
zur Verfügung stellen.
Die AGB dürfen keine überraschenden
Klauseln enthalten - solche Klauseln sind unwirksam. Eine überraschende Klausel
läge etwa vor, wenn sich der Veranstalter von jeder Haftung aus Verletzung
von Informationspflichten freizeichnen wollte.
Der Reisende ist im übrigen in vielen
Fällen vor missbräuchlicher Verwendung von AGB dadurch geschützt,
dass von den verbraucherfreundlichen Vorschriften des
Reiserechts in den §§ 651a bis 651k nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen
werden darf (§ 651l BGB). Dennoch ist es ratsam, vor einer Buchung
die AGB zumindest dann nachzulesen, wenn von vornherein Unklarheiten
über Einzelheiten des Vertragsinhalts bestehen. Dabei muss, wenn
erforderlich, eine Klärung mit dem Reiseveranstalter erreicht werden. Eine Auskunft des Reisebüros reicht
dann nicht aus, wenn dieses wie in der Mehrzahl der Fälle nur Vermittler
und nicht selbst Veranstalter ist.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/
Teilreisewarnung 25.05.2009
Niger: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
25.05.2009
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
19.05.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 12.05.2009
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 04.05.2009
Afghanistan: Reisewarnung 28.04.2009
Haiti: Reisewarnung 21.04.2009
Somalia: Reisewarnung 08.04.2009
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
25.03.2009
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
23.03.2009
Irak: Reisewarnung 17.03.2009
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 23.02.2009
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
13.01.2009
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>> Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche
Wird eine Reise zum Fiasko, weil etwa der
Hinflug verspätet, das Gepäck nicht angekommen, das Hotel schlecht und
die zugesagte Ruhe infolge naher Baustelle nicht zu finden ist, so betrifft
das meist nicht nur einen Reisenden allein. Vielmehr [...
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...]
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