>> Baustellenlärm und laute Musik - 50% Minderung!
Im vorliegenden Fall störten tagsüber Baustellenlärm,
der seinen Ursprung direkt neben dem Hotelzimmer hat. Hinzu kam bis spät
in die Nacht laute Musik. Da es sich hierbei um einen Reisemangel handelt
hielt das Gericht für die betroffenen Tage eine Minderung in Höhe
von 50% des Reisepreises für angemessen.
Der Umstand, dass die Musik von einem öffentlichen Platz neben
dem Hotel kam, war unerheblich. Zwar wurde der Lärm durch Aufbauarbeiten
einer Showbühne in 25m Abstand zum Hotelzimmer verursacht, bei der
von 8-18 Uhr zwei laute Kompressoren liefen und bis nach Mitternacht Musik gespielt wurde. Maßgeblich war aber die Lautstärke,
die schließlich mit bis zu 140 Dezibel über der Schmerzgrenze lag und damit an
insgesamt acht Tagen unzumutbar war.
LG Frankfurt - Az: 2-24 S 29/07
Quelle: ReiseRecht aktuell
>> Verspäteter Flieger - auf Privatjet zurückgreifen?
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Zubringerflug zum Beginn einer Kreuzfahrt verspätet. Der Betroffene wollte den Start der
Kreuzfahrt nicht verpassen und mietete kurzerhand einen Privatjet, der ihn
für EUR 7.800 von Stuttgart nach München beförderte. Die Kosten
wollte der Reisende vom Reiseveranstalter ersetzt bekommen. Der Reisende konnte jedoch nicht erwarten, dass solche Kosten getragen werden, schon
gar nicht dann, wenn sich nicht nach günstigeren Flugalternativen
erkundigt wurde. Erschwerend kam hinzu, dass der Veranstalter nicht über
den Flugdienst und die entstehenden Kosten informiert wurde. Die Klage
war daher unbegründet.
LG Köln - Az: 15 O 356/07
Quelle: ReiseRecht aktuell
>> Nasenbeinbruch - wann muss die Reise storniert werden?
In der Regel ist ein Nasenbeinbruch keine schwere Erkrankung, die
eine Stornierung einer Reise notwendig macht. Eine Operation ist normalerweise nicht erforderlich. Daher muss eine gebuchte Reise
nicht bereits mit dem Bruch erfolgen, sondern erst dann, wenn klar wird,
dass eine OP notwendig sein wird. Sofern dies beachtet wurde, kann die Reiserücktrittsversicherung des Reisenden den Versicherungsschutz
nicht verweigern und muss die entstehenden Kosten tragen.
AG München, 11.9.2008 - Az: 275 C 9001/08
>> Änderungen der Einreisebestimmungen - Hinweispflicht
des Veranstalters?
Ändern sich nach Vertragsschluss die Einreisebedingungen des
Ziellandes, so besteht keine Hinweispflicht des Veranstalters. Eine Schadensersatzpflicht bei unterlassener Information besteht daher
nicht. Zwar ist bei Buchung grundsätzlich ungefragt über die
im jeweiligen Durchreiseland oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten, hierzu genügt jedoch ein entsprechender Hinweis
bei Buchung. Zwischen Buchung und Reiseantritt ist der Veranstalter lediglich verpflichtet, über unvorhersehbare Ereignisse im
Zielgebiet zu informieren. Die Änderung von Einreisebedingungen fällt
nicht darunter.
OLG Rostock, 7.8.2008 - Az: 1 U 143/08
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Ist das Essen im gebuchten Hotel schlecht
oder stimmt der Service, den der Reisende billigerweise erwarten darf,
nicht, so kann hier durchaus ein Reisemangel vorliegen. Reste vom Vortag,
eintöniges Buffet u.a. müssen Reisende nicht in jedem Fall
hinnehmen. Liegt ein Reisemangel vor, so ist dieser wie jeder andere Reisemangel
auch, vor Ort anzuzeigen - am besten schriftlich und eine angemessene
Frist zu setzen, innerhalb derer für Abhilfe zu sorgen ist. Aus
Beweisgründen sollten die Mängel schriftlich bestätigt werden, ggf. können
auch Fotos gemacht werden und Zeugenaussagen anderer Gäste aufgenommen
werden.
Es ist zwar nicht jeder - u.U. subjektive
- Mißstand ein Mangel, aber alles muß man sich nicht gefallen lassen.
Bei einer Billigreise kann man beispielsweise nicht erwarten, daß
ein Buffet besonders vielfältig und abwechslungsreich ist (AG München -
Az: 172 C 3946/01); in einem Mittelklassehotel muß eine Wartezeit
von bis zu 30 Minuten am Buffet hingenommen werden (AG Duisburg - Az: 3 C
1218/04; AG Frankfurt, 30 C 842/85-45). Ein als "reichhaltig" angepriesenes
Frühstücksbuffet muß nicht mehr als drei verschiedene Sorten Brötchen,
zwei Marmeladensorten, zwei Kaffeesorten, Butter, Joghurt, Orangen
und Orangensaft beinhalten (AG Frankfurt, 30 C 4289/8545). Je teurer
das Hotel, desto höher ist die Meßlatte anzusetzen. Was in einem Billighotel
noch hinzunehmen ist, kann bei einem Luxushotel bereits ein ernsthafter
Mangel sein. Kommen etwa ungenießbare oder gar verdorbene
Gerichte auf den Tisch, können Reisende 20 bis 30% des Reisepreises
zurückerstattet verlangen. Ist das Essen zu kalt, kann bei Vollpension-Buchung
unter Umständen eine Reisepreisminderung von 10% gerechtfertigt
sein. In Einzelfällen sprachen Gerichte dem
Reisenden wegen verdorbenen Essens auch schon einen Anspruch auf Rückerstattung
des kompletten Reisepreises zuzüglich Schadenersatz wegen nutzlos
aufgewendeter Reisezeit zu. So gab etwa das Landgericht Düsseldorf der
Klage einer Reisenden statt, die sich an einem Hotelbufett mit Salmonellen
infiziert hatte (Az.: 22 S 443/99). Wird dem Urlauber verschmutztes Geschirr
zugemutet, können bis zu 15% des Reisepreises zurückverlangt werden.
Wird nur ein Buffet geboten, obschon der Katalog Service am Tisch versprach,
ist bei Vollpension ebenfalls eine Rückerstattung bis zu
15% möglich. Schließlich urteilte das Amtsgericht Düsseldorf, daß
ein Reisender, der beim Abendessen im Hotel in eine "Essensschicht" eingeteilt
worden war, den Reisepreis um 10% mindern könne (Az.: 52 C 2500/01).
Wird nicht für Abhilfe gesorgt - bleibt
das Essen oder der Service also schlecht - so kann der Reisepreis gemindert
werden. Dies muß nach dem vertraglichen Reiseende jedoch zügig
erfolgen - es gilt wie bei allen Reisemängeln die Frist von einem Monat
nach vertraglichem Reiseende. Forderungen sind schriftlich zu stellen und
konkret auszuführen. Die Höhe der anzusetzenden Minderung
muß den Umständen entsprechen und sollte nicht zu hoch angesetzt sein. Im Zweifel
empfiehlt es sich, sich rechtlich beraten zu lassen. Der Anwalt erstellt bei Bedarf auch einen
Formulierungsvorschlag oder übernimmt die gesamte Korrespondenz.
Kostengünstiger ist es indes oftmals, sich lediglich beraten zu lassen
und sodann den Schriftwechsel zunächst selbst durchzuführen.
>> Rechte der Bahnkunden gestärkt
Die Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
sollen gestärkt werden. Der Rechtsausschuss beschloss am 22. April 2009
einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/11607)
mit den Stimmen der Regierungskoalition. Die parlamentarische
Opposition votierte gegen die Vorlage. Vorgesehen ist, dass Eisenbahnunternehmen
für Verspätungen und Ausfälle von Zügen haften müssen.
Bei einer Verspätung ab 60 Minuten sollen die Unternehmen 25 Prozent des Fahrpreises
erstatten; bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden
sind es 50 Prozent. Dieser Beitrag muss auf Wunsch in bar ausgezahlt werden.
Außerdem ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, bei einer
Verspätung ab 60 Minuten Erfrischungen oder, wenn eine Übernachtung
erforderlich wird, eine Hotelunterkunft anzubieten. Zeichnet sich
eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von
der Reise absehen und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen.
Das Parlament setzt damit eine EU-Verordnung um, die das Europaparlament
und der Rat im Oktober 2007 beschlossen hatten. Für den kommenden
Freitag (24. April) ist die Verabschiedung durch den Bundestag geplant.
Der Rechtsausschuss beschloss außerdem
auf Vorschlag des Bundesrates, dass auch für Fahrten, die nicht ausschließlich
in die Nachtzeit fallen, die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels
als eines Zuges möglich ist. Der Zeitpunkt für die fahrplanmäßige
Ankunftszeit muss zwischen Mitternacht und 5 Uhr früh liegen. Da
insbesondere im ländlichen Raum der letzte fahrplanmäßige Zug
schon vor 20 Uhr verkehren kann,. darf der Fahrgast ein anderes Verkehrsmittel benutzen.
Der Höchstbetrag für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen wurde
von ursprünglich 50 Euro auf 80 Euro angehoben. Anträge der FDP
(16/9804) und der Grünen (16/1146) wurden von der Mehrheit des Ausschusses
abgelehnt. Beide Oppositionsfraktionen hatten ebenfalls die
Rechte der Bahnkunden stärken wollen.
Quelle: PM Bundestag
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 29.04.2009
Afghanistan: Reisewarnung 28.04.2009
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
24.04.2009
Haiti: Reisewarnung 21.04.2009
Somalia: Reisewarnung 08.04.2009
Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
25.03.2009
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
23.03.2009
Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/
Teilreisewarnung 19.03.2009
Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 17.03.2009
Irak: Reisewarnung 17.03.2009
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 23.02.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 23.01.2009
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
13.01.2009
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>> Änderung des Abflugflughafens
Kommt es zu einer Änderung des Abflugflughafens,
so ist Abs.4 § 651a BGB maßgeblich. Dieser besagt, dass der
Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen kann, wenn dies mit genauen
Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit
einer Erhöhung der Beförderungskosten, [...
weiterlesen
...]
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Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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