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[AnwaltOnline - Reiserecht Mai 2009]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                                   Mai 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/                                     *
* ISSN: 1511-8975                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Baustellenlärm und laute Musik - 50% Minderung!

Im vorliegenden Fall störten tagsüber Baustellenlärm, der seinen
Ursprung direkt neben dem Hotelzimmer hat. Hinzu kam bis spät in die
Nacht laute Musik. Da es sich hierbei um einen Reisemangel handelt hielt
das Gericht für die betroffenen Tage eine Minderung in Höhe von 50% des
Reisepreises für angemessen.

Der Umstand, dass die Musik von einem öffentlichen Platz neben dem Hotel
kam, war unerheblich. Zwar wurde der Lärm durch Aufbauarbeiten einer
Showbühne in 25m Abstand zum Hotelzimmer verursacht, bei der von 8-18
Uhr zwei laute Kompressoren liefen und bis nach Mitternacht Musik
gespielt wurde. Maßgeblich war aber die Lautstärke, die schließlich mit
bis zu 140 Dezibel über der Schmerzgrenze lag und damit an insgesamt
acht Tagen unzumutbar war.

LG Frankfurt - Az: 2-24 S 29/07

Quelle: ReiseRecht aktuell

 >> Verspäteter Flieger - auf Privatjet zurückgreifen?

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Zubringerflug zum Beginn einer
Kreuzfahrt verspätet. Der Betroffene wollte den Start der Kreuzfahrt
nicht verpassen und mietete kurzerhand einen Privatjet, der ihn für EUR
7.800 von Stuttgart nach München beförderte. Die Kosten wollte der
Reisende vom Reiseveranstalter ersetzt bekommen. Der Reisende konnte
jedoch nicht erwarten, dass solche Kosten getragen werden, schon gar
nicht dann, wenn sich nicht nach günstigeren Flugalternativen erkundigt
wurde. Erschwerend kam hinzu, dass der Veranstalter nicht über den
Flugdienst und die entstehenden Kosten informiert wurde. Die Klage war
daher unbegründet.

LG Köln - Az: 15 O 356/07

Quelle: ReiseRecht aktuell

 >> Nasenbeinbruch - wann muss die Reise storniert werden?

In der Regel ist ein Nasenbeinbruch keine schwere Erkrankung, die eine
Stornierung einer Reise notwendig macht. Eine Operation ist
normalerweise nicht erforderlich. Daher muss eine gebuchte Reise nicht
bereits mit dem Bruch erfolgen, sondern erst dann, wenn klar wird, dass
eine OP notwendig sein wird. Sofern dies beachtet wurde, kann die
Reiserücktrittsversicherung des Reisenden den Versicherungsschutz nicht
verweigern und muss die entstehenden Kosten tragen.

AG München, 11.9.2008 - Az: 275 C 9001/08

 >> Änderungen der Einreisebestimmungen - Hinweispflicht des
Veranstalters?

Ändern sich nach Vertragsschluss die Einreisebedingungen des Ziellandes,
so besteht keine Hinweispflicht des Veranstalters. Eine
Schadensersatzpflicht bei unterlassener Information besteht daher nicht.
Zwar ist bei Buchung grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen
Durchreiseland oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu
unterrichten, hierzu genügt jedoch ein entsprechender Hinweis bei
Buchung. Zwischen Buchung und Reiseantritt ist der Veranstalter
lediglich verpflichtet, über unvorhersehbare Ereignisse im Zielgebiet zu
informieren. Die Änderung von Einreisebedingungen fällt nicht darunter.

OLG Rostock, 7.8.2008 - Az: 1 U 143/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Keine späte Reisestornierung bei Komplikationen!

 >> Keine Reinigung der Sanitäranlagen - Reisemangel

 >> Gastschulaufenthalt: Mängel sofort melden!

 >> Kein freier Meerblick auf Kreuzfahrt - Mangel?

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 850 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Schlechtes Essen und Servicemängel

Ist das Essen im gebuchten Hotel schlecht oder stimmt der Service, den
der Reisende billigerweise erwarten darf, nicht, so kann hier durchaus
ein Reisemangel vorliegen. Reste vom Vortag, eintöniges Buffet u.a.
müssen Reisende nicht in jedem Fall hinnehmen. Liegt ein Reisemangel
vor, so ist dieser wie jeder andere Reisemangel auch, vor Ort anzuzeigen
- am besten schriftlich und eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb
derer für Abhilfe zu sorgen ist. Aus Beweisgründen sollten die Mängel
schriftlich bestätigt werden, ggf. können auch Fotos gemacht werden und
Zeugenaussagen anderer Gäste aufgenommen werden.

Es ist zwar nicht jeder - u.U. subjektive - Mißstand ein Mangel, aber
alles muß man sich nicht gefallen lassen. Bei einer Billigreise kann man
beispielsweise nicht erwarten, daß ein Buffet besonders vielfältig und
abwechslungsreich ist (AG München - Az: 172 C 3946/01); in einem
Mittelklassehotel muß eine Wartezeit von bis zu 30 Minuten am Buffet
hingenommen werden (AG Duisburg - Az: 3 C 1218/04; AG Frankfurt, 30 C
842/85-45). Ein als "reichhaltig" angepriesenes Frühstücksbuffet muß
nicht mehr als drei verschiedene Sorten Brötchen, zwei Marmeladensorten,
zwei Kaffeesorten, Butter, Joghurt, Orangen und Orangensaft beinhalten
(AG Frankfurt, 30 C 4289/8545). Je teurer das Hotel, desto höher ist die
Meßlatte anzusetzen. Was in einem Billighotel noch hinzunehmen ist, kann
bei einem Luxushotel bereits ein ernsthafter Mangel sein.
Kommen etwa ungenießbare oder gar verdorbene Gerichte auf den Tisch,
können Reisende 20 bis 30% des Reisepreises zurückerstattet verlangen.
Ist das Essen zu kalt, kann bei Vollpension-Buchung unter Umständen eine
Reisepreisminderung von 10% gerechtfertigt sein.
In Einzelfällen sprachen Gerichte dem Reisenden wegen verdorbenen Essens
auch schon einen Anspruch auf Rückerstattung des kompletten Reisepreises
zuzüglich Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit zu. So gab
etwa das Landgericht Düsseldorf der Klage einer Reisenden statt, die
sich an einem Hotelbufett mit Salmonellen infiziert hatte (Az.: 22 S
443/99).
Wird dem Urlauber verschmutztes Geschirr zugemutet, können bis zu 15%
des Reisepreises zurückverlangt werden. Wird nur ein Buffet geboten,
obschon der Katalog Service am Tisch versprach, ist bei Vollpension
ebenfalls eine Rückerstattung bis zu 15% möglich. Schließlich urteilte
das Amtsgericht Düsseldorf, daß ein Reisender, der beim Abendessen im
Hotel in eine "Essensschicht" eingeteilt worden war, den Reisepreis um
10% mindern könne (Az.: 52 C 2500/01).

Wird nicht für Abhilfe gesorgt - bleibt das Essen oder der Service also
schlecht - so kann der Reisepreis gemindert werden. Dies muß nach dem
vertraglichen Reiseende jedoch zügig erfolgen - es gilt wie bei allen
Reisemängeln die Frist von einem Monat nach vertraglichem Reiseende.
Forderungen sind schriftlich zu stellen und konkret auszuführen.
Die Höhe der anzusetzenden Minderung muß den Umständen entsprechen und
sollte nicht zu hoch angesetzt sein. Im Zweifel empfiehlt es sich, sich
rechtlich beraten zu lassen.
Der Anwalt erstellt bei Bedarf auch einen Formulierungsvorschlag oder
übernimmt die gesamte Korrespondenz. Kostengünstiger ist es indes
oftmals, sich lediglich beraten zu lassen und sodann den Schriftwechsel
zunächst selbst durchzuführen.

 >> Rechte der Bahnkunden gestärkt

Die Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sollen gestärkt werden. Der
Rechtsausschuss beschloss am 22. April 2009 einen entsprechenden
Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/11607) mit den Stimmen der
Regierungskoalition. Die parlamentarische Opposition votierte gegen die
Vorlage. Vorgesehen ist, dass Eisenbahnunternehmen für Verspätungen und
Ausfälle von Zügen haften müssen. Bei einer Verspätung ab 60 Minuten
sollen die Unternehmen 25 Prozent des Fahrpreises erstatten; bei einer
Verspätung von mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent. Dieser Beitrag
muss auf Wunsch in bar ausgezahlt werden. Außerdem ist das
Eisenbahnunternehmen verpflichtet, bei einer Verspätung ab 60 Minuten
Erfrischungen oder, wenn eine Übernachtung erforderlich wird, eine
Hotelunterkunft anzubieten. Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als
60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von der Reise absehen und
Rückerstattung des Fahrpreises verlangen. Das Parlament setzt damit eine
EU-Verordnung um, die das Europaparlament und der Rat im Oktober 2007
beschlossen hatten. Für den kommenden Freitag (24. April) ist die
Verabschiedung durch den Bundestag geplant.

Der Rechtsausschuss beschloss außerdem auf Vorschlag des Bundesrates,
dass auch für Fahrten, die nicht ausschließlich in die Nachtzeit fallen,
die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels als eines Zuges möglich ist.
Der Zeitpunkt für die fahrplanmäßige Ankunftszeit muss zwischen
Mitternacht und 5 Uhr früh liegen. Da insbesondere im ländlichen Raum
der letzte fahrplanmäßige Zug schon vor 20 Uhr verkehren kann,. darf der
Fahrgast ein anderes Verkehrsmittel benutzen. Der Höchstbetrag für die
Erstattung der notwendigen Aufwendungen wurde von ursprünglich 50 Euro
auf 80 Euro angehoben. Anträge der FDP (16/9804) und der Grünen
(16/1146) wurden von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt. Beide
Oppositionsfraktionen hatten ebenfalls die Rechte der Bahnkunden stärken
wollen.

Quelle: PM Bundestag

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die folgenden Länder:

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 29.04.2009

Afghanistan: Reisewarnung 28.04.2009

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 24.04.2009

Haiti: Reisewarnung 21.04.2009

Somalia: Reisewarnung 08.04.2009

Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 25.03.2009

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 23.03.2009

Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/ Teilreisewarnung 19.03.2009

Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 17.03.2009

Irak: Reisewarnung 17.03.2009

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 23.02.2009

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 23.01.2009

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 13.01.2009

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Änderung des Abflugflughafens

Kommt es zu einer Änderung des Abflugflughafens, so ist Abs.4 § 651a BGB
maßgeblich. Dieser besagt, dass der Reiseveranstalter den Reisepreis nur
erhöhen kann, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen
Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der
Beförderungskosten, [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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