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[AnwaltOnline - Reiserecht März 2009]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                                  März 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/                                     *
* ISSN: 1511-8975                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Katalogbilder vom Meerwasser müssen stimmen!

Im Reisekatalog wurde klares und blaues Meerwasser gezeigt. Tatsächlich
war es jedoch trüb und braun. Da im Katalog andere Bilder gezeigt
wurden, liegt ein Reisemangel vor, wenn das Meer nicht nur vorübergehend
braun und trübe ist - obwohl der Veranstalter die Meerwasserqualität
nicht beeinflussen kann.
Im vorliegenden Fall sprach das Gericht den Reisenden für diesen Mangel
sowie den Umstand, dass in der Hotelanlage täglich große Mengen
Insektenschutzmittel versprüht wurden insgesamt eine Minderung von 15%
zu.

AG Köln - Az: 134 C 419/07

 >> Abtretungsverbot von Gewährleistungsrechten für Mitreisende - auch
bei Familien- und Gruppenreisen?

Bei einem formularmäßigen Abtretungsverbot von Gewährleistungsrechten
für Mitreisende handelt es sich bei Familien- und Gruppenreisen um eine
unwirksame Klausel, da die Klausel Nachteile bei der Durchsetzung der
Gewährleistungsrechte birgt. Hier überwiegen wesentliche Belange des
Verbraucherschutzes, solange ein berechtigtes Interesse des
Veranstalters nicht erkennbar ist.

OLG Köln, 8.12.2008 - Az: 16 U 49/08

 >> Keine kostenlose Rückreise bei Tod einer mitreisenden Person

Ein Kunde einer Pauschalreise ist bei einem Todesfall einer Mitreisenden
nach einem Unfall nicht berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. Es
liegt durch den durch höhere Gewalt verursachten Unfall keine erhebliche
Erschwerung, Beeinträchtigung oder Gefährdung der Fortsetzung der Reise
vor. Sofern der Reisende den Veranstalter mit der Buchung einer
Rückreise beauftragt, schuldet der Reisende den entsprechenden Preis.
Ein anderes gilt nur für den Fall, dass der Veranstalter ausdrücklich
eine kostenlose Rückreise zugesichert hat.

AG Bonn, 24.8.2006 - Az: 16 C 53/06

 >> Diagnostischer Krankenhausaufenthalt - Reiserücktrittsgrund?

Es liegt als solches kein Reiserücktrittsgrund vor, wenn ein
Versicherungsnehmer zur Durchführung einer Diagnose von vorgetragenen
Beschwerden in einen stationären Krankenhausaufenthalt begibt. Nur dann,
wenn der Reiseantritt infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung
unzumutbar ist, entsteht eine Einstandspflicht der
Reiserücktrittsversicherung. Eine Stornierung infolge einer
durchzuführenden Diagnose gehört nicht zum versicherten Risikobereich.

AG München, 0.5.2008 - Az: 154 C 35611/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Verlust eines Tages - erhebliche Beeinträchtigung?

 >> Hotelbetreiber haftet nicht für Diebstähle auf hoteleigenem
Parkplatz

 >> Skiunfall - wer haftet?

 >> Sturz auf nassem Boden während Kreuzfahrt

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 825 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

Die Versicherung tritt ein, wenn dem versicherten Reiseteilnehmer der
Antritt oder die Fortsetzung einer Reise nicht zugemutet werden kann,
weil er selbst oder ein naher Angehöriger einen schweren Unfall erleidet
oder nicht vorhersehbar schwer erkrankt. Auch erhebliche Schäden am
Eigentum des Versicherten infolge von Feuer, Naturkatastrophen oder
vorsätzlichen Straftaten Dritter können die Reise unzumutbar machen.
Die Versicherung zahlt Rücktrittskosten und bei Reiseabbruch die Kosten,
die durch die Rückreise zusätzlich entstehen. Aber Vorsicht! der
Reiseabbruch muss ausdrücklich mit versichert sein, da sonst nur der
Rücktritt bis zum Reisebeginn von der Vericherung abgedeckt wird.
Wichtig ist, dass der Versicherte die Versicherung unverzüglich
informiert, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, weil er sonst
u.U. seine Ansprüche verliert.

 >> Die Auslandskrankenversicherung

Während die gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen bei Reisen
im Inland ausreichenden Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfällen
gewähren, ist dies bei Reisen ins Ausland nicht immer der Fall.
Rechnungen ausländischer Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken werden zum
Teil nicht anerkannt. Welche Deckungslücken bestehen, lässt sich durch
eine Anfrage bei der jeweiligen Krankenversicherung klären. Evtl. werden
zusätzliche Leistungspakete für Auslandaufenthalte angeboten.
Daneben können i.a. recht preisgünstige Versicherungsverträge für
Auslandsreisen abgeschlossen werden. Zu beachten ist dabei, dass diese
Verträge oft nur kürzere Auslandsaufenthalte versichern.
Wichtig ist, dass die im Ausland erhaltenen Rechnungen über ärztliche
Behandlungen, Arzneimittel usw. sorgfältig aufbewahrt werden.
Versicherungsähnliche Funktion hat die Mitgliedschaft in Organisationen,
die für den Fall eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung
kostenlosen Rückflug in die Heimat zusagen. Diese Angebote sind nicht
immer seriös und sollten genauestens überprüft werden.

 >> Die Reisegepäckversicherung

Die Reisegepäckversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Verlust, zum
Teil auch bei Zerstörung oder Beschädigung des Reisegepäcks während der
Reise. Versichert ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers selbst
und seiner mitreisenden Familienangehörigen, die mit ihm in demselben
Haushalt leben. Dazu gehören auch Lebensgefährten.
Bei den versicherten Gegenständen des Reisegepäcks gibt es besondere
Bestimmungen für Wertsachen, wozu auch Foto- und Filmausrüstung gehören.
Hier tritt die Versicherung nur ein, wenn diese Gegenstände besonders
gesichert sind; auch wird i.a. nicht immer der volle Wert ersetzt.
Fahrräder müssen zusätzlich versichert werden Geld, Wertpapiere und
Dokumente sind nicht versichert.
In der Praxis scheitert der Versicherungsschutz häufig daran, dass der
vom Verlust seines Reisegepäcks betroffene Reisende seine
„Obliegenheiten“ gegenüber der Versicherung verletzt hat, weil er etwa
das Auto, in dem das Reisegepäck sich befunden hat, nicht genügend
beaufsichtigt und/oder das Gepäck nicht ausreichend gesichert hat. Ganz
allgemein muss die Versicherung nicht eintreten, wenn der Versicherte
zum Schadensfall falsche Angaben macht oder den Schadensfall vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Besonders zur Frage, wann grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, gibt es
eine sehr umfangreiche Rechtsprechung. Dabei werden die Anforderungen an
die Sorgfalt des Reisenden teilweise sehr weit ausgedehnt.
Wenn die Versicherung eintritt, ersetzt sie den Zeitwert, also nicht den
Neuwert, der verloren gegangenen oder zerstörten Gepäckstücke, im Falle
der Beschädigung wird die Reparatur bezahlt. Die Entschädigung wird
gekürzt, wenn der Reisende sich unterversichert hatte.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die folgenden Länder:

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 23.02.2009

Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/ Teilreisewarnung 21.02.2009

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 19.02.2009

Afghanistan: Reisewarnung 12.02.2009

Haiti: Reisewarnung 12.02.2009

Irak: Reisewarnung 11.02.2009

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 23.01.2009

Somalia: Reisewarnung 15.01.2009

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 14.01.2009

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 13.01.2009

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Hotel noch nicht fertig - kündigen?

Gem. § 651e BGB kann der Reisevertrag vor Antritt der Reise gekündigt
werden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt feststeht, daß die Reise durch
einen Mangel erheblich beeinträchtigt würde. [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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