Im Reisekatalog wurde klares und blaues Meerwasser gezeigt. Tatsächlich war es jedoch trüb und braun. Da im Katalog andere Bilder
gezeigt wurden, liegt ein Reisemangel vor, wenn das Meer nicht nur vorübergehend braun und trübe ist - obwohl der Veranstalter die Meerwasserqualität nicht beeinflussen kann. Im vorliegenden Fall sprach das Gericht den Reisenden für
diesen Mangel sowie den Umstand, dass in der Hotelanlage täglich große
Mengen Insektenschutzmittel versprüht wurden insgesamt eine Minderung
von 15% zu.
AG Köln - Az: 134 C 419/07
>> Abtretungsverbot von Gewährleistungsrechten für
Mitreisende - auch bei Familien- und Gruppenreisen?
Bei einem formularmäßigen Abtretungsverbot von Gewährleistungsrechten für Mitreisende handelt es sich bei Familien- und Gruppenreisen
um eine unwirksame Klausel, da die Klausel Nachteile bei der Durchsetzung
der Gewährleistungsrechte birgt. Hier überwiegen wesentliche
Belange des Verbraucherschutzes, solange ein berechtigtes Interesse des Veranstalters nicht erkennbar ist.
OLG Köln, 8.12.2008 - Az: 16 U 49/08
>> Keine kostenlose Rückreise bei Tod einer mitreisenden
Person
Ein Kunde einer Pauschalreise ist bei einem Todesfall einer Mitreisenden nach einem Unfall nicht berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen.
Es liegt durch den durch höhere Gewalt verursachten Unfall keine
erhebliche Erschwerung, Beeinträchtigung oder Gefährdung der Fortsetzung
der Reise vor. Sofern der Reisende den Veranstalter mit der Buchung einer Rückreise beauftragt, schuldet der Reisende den entsprechenden
Preis. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass der Veranstalter ausdrücklich eine kostenlose Rückreise zugesichert hat.
Es liegt als solches kein Reiserücktrittsgrund vor, wenn ein Versicherungsnehmer zur Durchführung einer Diagnose von vorgetragenen Beschwerden in einen stationären Krankenhausaufenthalt begibt.
Nur dann, wenn der Reiseantritt infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung unzumutbar ist, entsteht eine Einstandspflicht der Reiserücktrittsversicherung. Eine Stornierung infolge einer durchzuführenden Diagnose gehört nicht zum versicherten
Risikobereich.
AG München, 0.5.2008 - Az: 154 C 35611/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
Die Versicherung tritt ein, wenn dem versicherten
Reiseteilnehmer der Antritt oder die Fortsetzung einer Reise
nicht zugemutet werden kann, weil er selbst oder ein naher Angehöriger
einen schweren Unfall erleidet oder nicht vorhersehbar schwer erkrankt.
Auch erhebliche Schäden am Eigentum des Versicherten infolge von Feuer,
Naturkatastrophen oder vorsätzlichen Straftaten Dritter können
die Reise unzumutbar machen. Die Versicherung zahlt Rücktrittskosten
und bei Reiseabbruch die Kosten, die durch die Rückreise zusätzlich
entstehen. Aber Vorsicht! der Reiseabbruch muss ausdrücklich mit versichert
sein, da sonst nur der Rücktritt bis zum Reisebeginn von der
Vericherung abgedeckt wird. Wichtig ist, dass der Versicherte die Versicherung
unverzüglich informiert, wenn der Versicherungsfall eingetreten
ist, weil er sonst u.U. seine Ansprüche verliert.
>> Die Auslandskrankenversicherung
Während die gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherungen bei Reisen im Inland ausreichenden Versicherungsschutz
bei Krankheit und Unfällen gewähren, ist dies bei Reisen ins Ausland
nicht immer der Fall. Rechnungen ausländischer Ärzte,
Krankenhäuser und Apotheken werden zum Teil nicht anerkannt. Welche Deckungslücken
bestehen, lässt sich durch eine Anfrage bei der jeweiligen Krankenversicherung
klären. Evtl. werden zusätzliche Leistungspakete für
Auslandaufenthalte angeboten. Daneben können i.a. recht preisgünstige
Versicherungsverträge für Auslandsreisen abgeschlossen werden. Zu beachten
ist dabei, dass diese Verträge oft nur kürzere Auslandsaufenthalte
versichern. Wichtig ist, dass die im Ausland erhaltenen
Rechnungen über ärztliche Behandlungen, Arzneimittel usw. sorgfältig
aufbewahrt werden. Versicherungsähnliche Funktion hat die
Mitgliedschaft in Organisationen, die für den Fall eines Unfalls oder
einer schweren Erkrankung kostenlosen Rückflug in die Heimat zusagen.
Diese Angebote sind nicht immer seriös und sollten genauestens
überprüft werden.
>> Die Reisegepäckversicherung
Die Reisegepäckversicherung gewährt
Versicherungsschutz bei Verlust, zum Teil auch bei Zerstörung oder Beschädigung
des Reisegepäcks während der Reise. Versichert ist das Reisegepäck
des Versicherungsnehmers selbst und seiner mitreisenden Familienangehörigen,
die mit ihm in demselben Haushalt leben. Dazu gehören auch Lebensgefährten. Bei den versicherten Gegenständen des
Reisegepäcks gibt es besondere Bestimmungen für Wertsachen, wozu auch
Foto- und Filmausrüstung gehören. Hier tritt die Versicherung nur ein, wenn
diese Gegenstände besonders gesichert sind; auch wird i.a. nicht immer
der volle Wert ersetzt. Fahrräder müssen zusätzlich
versichert werden Geld, Wertpapiere und Dokumente sind nicht versichert. In der Praxis scheitert der Versicherungsschutz
häufig daran, dass der vom Verlust seines Reisegepäcks betroffene
Reisende seine „Obliegenheiten“ gegenüber der Versicherung
verletzt hat, weil er etwa das Auto, in dem das Reisegepäck sich
befunden hat, nicht genügend beaufsichtigt und/oder das Gepäck nicht
ausreichend gesichert hat. Ganz allgemein muss die Versicherung nicht eintreten,
wenn der Versicherte zum Schadensfall falsche Angaben macht oder
den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
hat. Besonders zur Frage, wann grobe Fahrlässigkeit
anzunehmen ist, gibt es eine sehr umfangreiche Rechtsprechung. Dabei
werden die Anforderungen an die Sorgfalt des Reisenden teilweise sehr
weit ausgedehnt. Wenn die Versicherung eintritt, ersetzt sie
den Zeitwert, also nicht den Neuwert, der verloren gegangenen oder zerstörten
Gepäckstücke, im Falle der Beschädigung wird die Reparatur
bezahlt. Die Entschädigung wird gekürzt, wenn der Reisende sich unterversichert
hatte.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in
die folgenden Länder:
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 23.02.2009
Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/
Teilreisewarnung 21.02.2009
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
19.02.2009
Afghanistan: Reisewarnung 12.02.2009
Haiti: Reisewarnung 12.02.2009
Irak: Reisewarnung 11.02.2009
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 23.01.2009
Somalia: Reisewarnung 15.01.2009
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
14.01.2009
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
13.01.2009
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Hotel noch nicht fertig - kündigen?
Gem. § 651e BGB kann der Reisevertrag
vor Antritt der Reise gekündigt werden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt
feststeht, daß die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt
würde. [...
weiterlesen
...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00: AnwaltOnline
Direkt
*5* (P) (C) 2009 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 7794 94906
0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz;
ggf. abweichender Mobilfunktarif
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen
sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.
Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************************ Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com