>> Minderwertige Ersatzunterkunft bei Überbuchung - Minderung!
Im vorliegenden Fall musste der Reisende bei Ankunft am Urlaubsort feststellen, dass das gebuchte Hotel überbucht war und ihm
daher kein Zimmer zur Verfügung gestellt werden konnte. Der Veranstalter
konnte jedoch keine gleichwertige Ersatzunterkunft anbieten. Dieser Umstand berechtigte vorliegend zu einer Minderung des Reisepreises um 45%,
da die Ersatzunterkunft weder unmittelbaren Zugang zum Strand noch
einen gleichwertigen Swimmingpool hatte und darüber hinaus das Sport-
und Unterhaltungsangebot und der Mitternachtssnack fehlten.
LG Frankfurt/Main, 28.3.2008 - Az: 2-24 S 139/07
>> Strand wegen Kongress gesperrt - Minderung?
Im vorliegenden Fall fand zum Reisezeitpunkt ein Kongress statt,
so dass die Hälfte des Strandes gesperrt wurde und umfangreiche Auf-
und Umbauarbeiten an einer Veranstaltungsbühne erheblichen Schmutz
und Lärm verursachten. Dies beeinträchtigte den Urlaub im gebuchten
Badehotel und führten daher zu einer Minderung des Reisepreises i.H.v. 10%.
LG Frankfurt/Main, 19.5.2008 - Az: 2-24 S 53/07
>> Nutzungsentschädigung für Wohnmobil?
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch
auf abstrakte Nutzungsentschädigung.
BGH, 10.6.2008 - Az: VI ZR 248/07
>> Keine Unterkunft möglich - Vereitelung der Reise
Es liegt eine Vereitelung der Reise i.S.d. § 651f II
BGB vor, wenn ein Reiseveranstalter dem Reisenden mitteilt, dass er die Unterkunft
im gebuchten Hotel während des vereinbarten Zeitraums nicht zur
Verfügung stellen kann und der Reisende daraufhin vom Reisevertrag zurücktritt. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter später erklärt,
die Reiseleistung doch erbringen zu können. Es besteht bei angekündigter Leistungsverweigerung keine Verpflichtung des Reisenden eine Frist zu setzen und deren Ablauf abzuwarten.
Auch ist der Reisende nicht Rücktritt nicht verpflichtet, den aufgelösten Reisevertrag erneut abzuschließen, wenn der Reiseveranstalter
erklärt, die Reiseleistung doch erbringen zu können.
AG Bad Homburg v.d.H., 13.2.2007 - Az: 2 C 5253/06(19)
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Eine Pauschalreise liegt vor, wenn der Reisende
bei einem Reiseveranstalter ein Paket aus mehreren
- im allgemeinen mindestens zwei - auf einander abgestimmten Reiseleistungen
zu einem Gesamtpreis bucht, wie z.B. Flug, Hotel, Verpflegung,
Reiseleitung und Ausflüge am Zielort (Eine Besonderheit bildet die gewerbliche
Überlassung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung durch
einen Reiseveranstalter oder eine Ferienhausagentur. Hier liegt zwar nur
eine Reiseleistung vor; das Reisevertragsrecht wird aber analog angewendet). Erbringer der Reiseleistungen ist zu einem
Gesamtpreis der Reiseveranstalter, der dieses Paket auch
organisiert. Gegenstück zur Pauschalreise ist die Individualreise. Vertragliche Beziehungen bestehen dabei nur
zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter, nicht aber zwischen
dem Reisenden und den Erbringern der einzelnen Reiseleistungen.
Bei Störungen bei der Organisation oder Durchführung der Reise
kann der Reisende deshalb auch nur den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen.
Im Art. 2 der EU-Richtlinie 90/314/EWG vom
13. Juli 1990 findet sich eine nicht allgemeinverbindliche Definition
einer Pauschalreise, eine eindeutige Definition kennt das deutsche
Recht indes nicht.
"Die im Voraus festgelegte Verbindung von
mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis
verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger
als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: - Beförderung - Unterbringung - andere touristische Dienstleistungen, die
nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind
und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen."
Das Reiserecht des BGB gilt grundsätzlich
nur für Pauschalreisen im vorgenannten Sinn. Der Reisezweck (Urlaub,
Bildung, Geschäftlich usw.) ist unerheblich. Der im Gesetz verwendete
Begriff der "Reise" bezieht sich ausschließlich darauf (§
651a BGB).
Eine Pauschalreise ermöglicht dem Reisenden
die Ausübung diverser Rechte, so z.B. die Stellung eines Ersatzreisenden, Rückbeförderungsanspruch bei höherer
Gewalt und die Möglichkeit zur Kündigung ohne Angabe von Gründen
gegen Zahlung von Stornogebühren. Darüber hinaus kommt deutsches Recht
zur Anwendung, im Prozeßfall trifft ein deutsches Gericht die Entscheidung.
Hinweis: Auch dann, wenn mehrere Einzelleistungen
individuell von einem Reisebüro zusammengestellt werden, liegt
eine Pauschalreise vor, wenn das Reisebüro die Leistungen im eigenen
Namen erbringt. Üblicherweise betrifft dies jedoch deutsche Reisebüros
nicht.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die folgenden Länder:
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
22.12.2008
Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/
Teilreisewarnung 18.12.2008
Irak: Reisewarnung 17.12.2008
Haiti: Reisewarnung 12.12.2008
Somalia: Reisewarnung 08.12.2008
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 03.12.2008
Afghanistan: Reisewarnung 21.11.2008
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
18.11.2008
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
29.10.2008
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 15.10.2008
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>> Ansprüche bei Lawinenunfall
Schwere Unfälle von Reisenden können
vor allem bei Berg-, Ski- und Trekkingreisen nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Ist die unfallverursachende Aktivität Bestandteil
der Leistungen aus dem Reisevertrag, so gelten die reisevertraglichen
Haftungsgrundsätze (deliktische Haftung des Reiseveranstalters
wegen Verkehrspflichtverletzung). [...
weiterlesen
...]
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