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[AnwaltOnline - Reiserecht Januar 2009]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                                Januar 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/                                     *
* ISSN: 1511-8975                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Minderwertige Ersatzunterkunft bei Überbuchung - Minderung!

Im vorliegenden Fall musste der Reisende bei Ankunft am Urlaubsort
feststellen, dass das gebuchte Hotel überbucht war und ihm daher kein
Zimmer zur Verfügung gestellt werden konnte. Der Veranstalter konnte
jedoch keine gleichwertige Ersatzunterkunft anbieten. Dieser Umstand
berechtigte vorliegend zu einer Minderung des Reisepreises um 45%, da
die Ersatzunterkunft weder unmittelbaren Zugang zum Strand noch einen
gleichwertigen Swimmingpool hatte und darüber hinaus das Sport- und
Unterhaltungsangebot und der Mitternachtssnack fehlten.

LG Frankfurt/Main, 28.3.2008 - Az: 2-24 S 139/07

 >> Strand wegen Kongress gesperrt - Minderung?

Im vorliegenden Fall fand zum Reisezeitpunkt ein Kongress statt, so dass
die Hälfte des Strandes gesperrt wurde und umfangreiche Auf- und
Umbauarbeiten an einer Veranstaltungsbühne erheblichen Schmutz und Lärm
verursachten. Dies beeinträchtigte den Urlaub im gebuchten Badehotel und
führten daher zu einer Minderung des Reisepreises i.H.v. 10%.

LG Frankfurt/Main, 19.5.2008 - Az: 2-24 S 53/07

 >> Nutzungsentschädigung für Wohnmobil?

Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen
Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf
abstrakte Nutzungsentschädigung.

BGH, 10.6.2008 - Az: VI ZR 248/07

 >> Keine Unterkunft möglich - Vereitelung der Reise

Es liegt eine Vereitelung der Reise i.S.d. § 651f II  BGB vor, wenn ein
Reiseveranstalter dem Reisenden mitteilt, dass er die Unterkunft im
gebuchten Hotel während des vereinbarten Zeitraums nicht zur Verfügung
stellen kann und der Reisende daraufhin vom Reisevertrag zurücktritt.
Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter später erklärt, die
Reiseleistung doch erbringen zu können.
Es besteht bei angekündigter Leistungsverweigerung keine Verpflichtung
des Reisenden eine Frist zu setzen und deren Ablauf abzuwarten. Auch ist
der Reisende nicht Rücktritt nicht verpflichtet, den aufgelösten
Reisevertrag erneut abzuschließen, wenn der Reiseveranstalter erklärt,
die Reiseleistung doch erbringen zu können.

AG Bad Homburg v.d.H., 13.2.2007 - Az: 2 C 5253/06(19)

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Verlust von reisevertraglichen Sekundäransprüchen bei verspätetem
Zugang des Anspruchsschreibens

 >> Provisionsanspruch des Reisebüros für vermittelte Flugreisen

 >> Mangelhafte Reise - Vorsicht beim Einreichen von Schecks des
Veranstalters!

 >> Hinflug verpasst - Rückflug weiterhin gültig?

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 800 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Pauschalreise

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn der Reisende bei einem
Reiseveranstalter ein Paket aus mehreren - im allgemeinen mindestens
zwei - auf einander abgestimmten Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis
bucht, wie z.B. Flug, Hotel, Verpflegung, Reiseleitung und Ausflüge am
Zielort (Eine Besonderheit bildet die gewerbliche Überlassung eines
Ferienhauses oder einer Ferienwohnung durch einen Reiseveranstalter oder
eine Ferienhausagentur. Hier liegt zwar nur eine Reiseleistung vor; das
Reisevertragsrecht wird aber analog angewendet).
Erbringer der Reiseleistungen ist zu einem Gesamtpreis der
Reiseveranstalter, der dieses Paket auch organisiert. Gegenstück zur
Pauschalreise ist die Individualreise.
Vertragliche Beziehungen bestehen dabei nur zwischen dem Reisenden und
dem Reiseveranstalter, nicht aber zwischen dem Reisenden und den
Erbringern der einzelnen Reiseleistungen. Bei Störungen bei der
Organisation oder Durchführung der Reise kann der Reisende deshalb auch
nur den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen.

Im Art. 2 der EU-Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juli 1990 findet sich
eine nicht allgemeinverbindliche Definition einer Pauschalreise, eine
eindeutige Definition kennt das deutsche Recht indes nicht.

"Die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden
Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf
angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder
eine Übernachtung einschließt:
- Beförderung
- Unterbringung
- andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von
Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der
Gesamtleistung ausmachen."

Das Reiserecht des BGB gilt grundsätzlich nur für Pauschalreisen im
vorgenannten Sinn. Der Reisezweck  (Urlaub, Bildung, Geschäftlich usw.)
ist unerheblich. Der im Gesetz verwendete Begriff der "Reise" bezieht
sich ausschließlich darauf (§ 651a BGB).

Eine Pauschalreise ermöglicht dem Reisenden die Ausübung diverser
Rechte, so z.B. die Stellung eines Ersatzreisenden,
Rückbeförderungsanspruch bei höherer Gewalt und die Möglichkeit zur
Kündigung ohne Angabe von Gründen gegen Zahlung von Stornogebühren.
Darüber hinaus kommt deutsches Recht zur Anwendung, im Prozeßfall trifft
ein deutsches Gericht die Entscheidung.

Hinweis: Auch dann, wenn mehrere Einzelleistungen individuell von einem
Reisebüro zusammengestellt werden, liegt eine Pauschalreise vor, wenn
das Reisebüro die Leistungen im eigenen Namen erbringt. Üblicherweise
betrifft dies jedoch deutsche Reisebüros nicht.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die folgenden Länder:

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 22.12.2008

Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/ Teilreisewarnung 18.12.2008

Irak: Reisewarnung 17.12.2008

Haiti: Reisewarnung 12.12.2008

Somalia: Reisewarnung 08.12.2008

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 03.12.2008

Afghanistan: Reisewarnung 21.11.2008

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 18.11.2008

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 29.10.2008

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 15.10.2008

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Ansprüche bei Lawinenunfall

Schwere Unfälle von Reisenden können vor allem bei Berg-, Ski- und
Trekkingreisen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ist die
unfallverursachende Aktivität Bestandteil der Leistungen aus dem
Reisevertrag, so gelten die reisevertraglichen Haftungsgrundsätze
(deliktische Haftung des Reiseveranstalters wegen
Verkehrspflichtverletzung). [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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