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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Kreuzfahrt von der Arktis zur Antarktis - wenn Leistungen
wegfallen
War es aufgrund eines Fehlers bei der kalkulierten Geschwindigkeit
des
Schiffes nicht möglich, alle im Katalog beschriebenen Leistungen
anzubieten, und kam es somit zum Ausfall von Vorbeifahrten,
Hafeneinfahrten und Landgängen, kann der Reisepreis einer
Kreuzfahrt
"Von der Arktis zur Antarktis" um 15% gemindert werden. Besonders
ins
Gewicht fiel vorliegend, dass ein geschuldetes "Kreuzen vor Kap
Hoorn" -
einem der berühmtesten Panoramen der Erde - unterblieben
ist und der
wesentliche Zweck einer solchen Reise das kulturelle und landschaftliche
Erlebnis und nicht die Erholung ist.
OLG Köln, 19.5.2008 - Az: 16 U 82/07
>> Reiserücktrittskostenversicherung zahlt nur bis zum
Check-In!
Ein Versicherungsfall kann bei einer Reiserücktrittskostenversicherung
nur bis zum Reiseantritt ausgelöst werden. Handelt es sich
um eine
Flugreise, so ist hierunter der Beginn des Check-In zu verstehen.
Das
Check-In ist keine selbständige Reiseleistung, sondern Teil
der (ersten)
gebuchten Reiseleistung Flug. Erfolgt ein Reiserücktritt nach
Reiseantritt, so übernimmt die Versicherung die entstehenden
Kosten
nicht.
OLG Dresden, 28.8.2008 - Az: 3 U 1338/01
>> Falsches Kindesalter - Eltern haften!
Machen die Eltern von mitreisenden Kindern vorsätzlich falsche
Altersangaben um Preisnachlässe bei einer Pauschalreise zu
erlangen, so
liegt eine Vertragsverletzung vor. Die Eltern sind zur Zahlung
des
Erfüllungsschadens verpflichtet. Zudem liegt ein Eingehungsbetrug
zum
Nachteil des Reiseveranstalters vor, so dass auch eine deliktische
Haftung verwirklicht ist.
LG Dortmund, 23.9.2008 - Az: 3 O 172/08
>> Wer meterdickes Packeis anpreist, muss es auch im Angebot
haben!
Im vorliegenden Fall wurde im Reisekatalog bei einer Expeditionsreise
in
der Beschreibung und durch Photos untermalt "meterdickes Packeis"
angekündigt. In diesem Fall versetzt der Veranstalter den
Reisenden in
den Glauben, auf der gebuchten Reise kann mit entsprechenden
Witterungsbedingungen gerechnet werden. Dadurch ist der Veranstalter
zur
Durchführung der Reise mit dem im Prospekt beschriebenen Inhalt
verpflichtet und trägt für die Einhaltung das volle unternehmerische
Risiko. Ist das Packeis nun nicht auf der vorgesehenen und auch
durchfahrenen Route vorhanden, so liegt ein Reisemangel vor. Der
Veranstalter kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen,
für
nicht vorhersehbare Naturereignisse und Wetterverhältnisse
nicht zu
haften.
OLG Hamburg, 14.8.2008 - Az: 9 U 92/08
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Raubüberfall
ist kein Reisemangel!
>> Reiseveranstalter
haftet nicht für Weisungen des Schiffsarztes
>> Ferien
auf dem Bauernhof - Anforderungen an die
Verkehrssicherungspflicht
>> Entschädigungsanspruch
auch bei Annullierung?
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Souvenirkauf und die Risiken
> Einfuhr aus europäischen Ländern
Seit der Einführung des Binnenmarktes
werden Zollkontrollen nur noch aus
besonderem Anlass, beispielsweise bei Verdacht
auf unerlaubte Waffen,
durchgeführt.
Aus jedem Land der EU können Waren für
den persönlichen Bedarf ohne
mengen- und wertmäßige Beschränkung
mitgebracht werden.
Ein gewerblicher Zweck wird angenommen, wenn
zum Beispiel mehr als 800
Zigaretten, 400 Zigarillos oder mehr als
10 Liter Spirituosen eingeführt
werden. Weiterhin ist wichtig, daß
die Waren zu den Bedingungen des
Binnenmarktes erworben wurden. Das bedeutet,
daß die Waren aus dem zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr der EU
stammen müssen.
Andernfalls gelten bei der Einreise nach Deutschland
die Freimengen, die
auch im Reiseverkehr aus Drittländern
angewendet werden. Wichtig ist,
daß zwar die Mengenvorschriften EU-weit
einheitlich sind, nicht aber das
Strafmaß für deren Überschreitung.
Wer mehr mitbringt als erlaubt, zahlt
Zoll in der Höhe der Hinterziehung.
Ob danach ein Strafverfahren folgt,
ist von Fall zu Fall und von Land zu Land
unterschiedlich.
> Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern
Für Einfuhren aus einem Nicht-EU-Land
gelten grundsätzlich folgende
Einfuhrbeschränkungen:
Es besteht ein Freibetrag von 175 € für
die zollfreie Einfuhr von
Konsumgütern, vorausgesetzt, dass die
Einfuhr nicht aus kommerziellen
Gründen erfolgt. Dieser Freibetrag ist
auf 90 € herabgesetzt, falls die
Reisenden jünger als 15 Jahre sind.
Außerdem gibt es für gewissen
Warentypen (alkoholische Produkte, Tabakwaren,
usw.) noch andere
Beschränkungen wie nachfolgend aufgelistet:
Artikel Zul. Menge
Mind. Alter
Zigaretten
200 St. 17
Zigarillos
100 St. 17
(max. 3 Gr.)
Zigarren
50 St. 17
Rauchtabak
250 gr. 17
Röstkaffee
500 gr. 17
Löslicher
200 gr. 17
Kaffee /
Kaffee-Extrakte
oder Essenzen
Tee
100 gr. -
Tee-Extrakte 40 gr.
-
oder Essenzen
Spirituosen > 22% 1 L
17
Volumenprozent
Alkohol
Spirituosen < 22% 2 L
17
Volumenprozent
Alkohol
Wein
2 L
17
Parfum
50 gr. -
Eau de Toilette 0,25 L
-
Für jede dieser Produktkategorien (Alkohol,
Tabak, Parfüm, usw.) gilt
die Befreiung vom Zoll jeweils nur für
1 Produkt. Der Wert der Waren,
die in die Freibeträge laut Tabelle
fallen, wird in der Gesamtsumme von
175 € nicht berücksichtigt.
Reisende, die jünger sind als 17 Jahre,
kommen nicht in den Genuss der
Zollbefreiung für Tabakwaren und alkoholische
Produkte; Reisende, die
jünger sind als 15 Jahre, müssen
außerdem noch auf die Zollbefreiung für
Kaffee verzichten.
Falls die Freibeträge überschritten
werden, müssen die Waren und
Gegenstände verzollt werden. Auf die
darüber hinaus gehenden Mengen
müssen die Zollgebühren bezahlt
werden.
Reisende, die aus Nicht-EU-Ländern einreisen
und in ihrem Gepäck
Konsumgüter für einen höheren
Wert als in den Freibeträgen vorgesehen
mitführen, ohne die Güter verzollt
zu haben, können wegen Schmuggel
angezeigt werden; in diesem Fall müssen
außer den Zollgebühren noch
Strafen in zwei- bis zehnfacher Höhe
der Zollgebühren bezahlt werden.
Für jene Fälle, in denen die Beschlagnahme
der Waren vorgesehen ist,
kann man wieder in deren Besitz gelangen,
indem man außer den
Zollgebühren und der Strafe noch den
Gegenwert im Moment des Freikaufs
bezahlt.
> Achtung: Waffen, Artenschutz, Drogen
und gefälschte Markenprodukte
Müssen bei Einreise aus einem Drittland
bei der deutschen
Grenzzollstelle unaufgefordert angemeldet
werden. Ein Waffenschein muß
außerdem vorgelegt werden. Bei Reisen
innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten
ist eine zeitlich begrenzte Mitnahme von
Jagd- und Sportwaffen samt
Munition mit einem "Europäischen Feuerwaffenpaß"
erlaubt, wenn er für
das jeweilige Land gültig ist und eine
Einladung für eine entsprechende
Sport- oder Jagdveranstaltung mitgeführt
wird.
Rauschgift
Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren
bei Ein- oder Ausfuhr. Ein- und
Ausfuhr von Rauschgiften aller Art werden
in allen Ländern der Welt
strafrechtlich verfolgt. Vielfach drohen
geradezu drakonische Strafen:
In Singapur, Thailand, Indonesien, Malaysia,
den Philippinen und Brunei
kann Rauschgiftbesitz sogar mit der Todesstrafe
geahndet werden (auch
bei Ausländern). In Tunesien beträgt
schon bei Besitz kleinster Mengen
die Mindeststrafe ein Jahr. In Saudi-Arabien
droht Drogenschmugglern
ebenfalls die Todesstrafe. Drogenhändler
müssen mit öffentlicher
Auspeitschung rechnen.
Tiere
Geschützte Pflanzen und wildlebende Tiere
gehören nicht ins Reisegepäck.
Auch ausgestopfte Tiere, etwa Schildkröten,
oder Souvenirs aus Elfenbein
mit nach Hause zu bringen, ist verboten.
Dies gilt auch für Korallen,
Schalen von Riesenmuscheln, Fechterschnecken-Gehäuse
und Ähnlichem.
Festzustellen, ob eine am Stand oder im Geschäft
angebotene Ware seriös
ist, stellt sich als schwierig heraus. Oft
kann das nur ein Fachmann
beurteilen.
Produktpiraterie
In letzter Zeit richtet die Zollbehörde
ihr Augenmerk ganz besonders auf
den Handel mit gefälschten Waren, die
sogenannte Produktpiraterie. Die
Palette ist vielfältig: Sie reicht von
Textilwaren über Spielzeug bis
hin zu Hard- und Softwareprodukten. Selbst
geringe Mengen solcher
illegal eingeführten Waren werden vom
Zoll beschlagnahmt. Ein
Strafverfahren wird automatisch eingeleitet.
Bargeld
Um Gewinne aus Straftaten aufzuspüren
und die organisierte Kriminalität
zu bekämpfen führen Zoll und Bundesgrenzschutz
vermehrt Grenzkontrollen
durch. Will man Zahlungsmittel ab einer Höhe
von 15.000 EUR ein- oder
ausführen, so muß das dem Zollbeamten
mitgeteilt werden. Als
Zahlungsmittel werden nicht nur Bargeld,
sondern auch Wechsel, Schecks,
Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck und andere
Wertgegenstände betrachtet.
Bei der Anmeldung muß erklärt
werden, woher das Geld stammt, wer darüber
verfügen darf und woher es stammt. Ist
alles in Ordnung, darf man
weiterreisen. Haben die Beamtem dagegen einen
berechtigten Verdacht auf
Geldwäsche, so werden die Zahlungsmittel
sichergestellt und ein
Verfahren wird eingeleitet.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die folgenden Länder:
Irak: Reisewarnung 25.11.2008
Afghanistan: Reisewarnung 21.11.2008
Somalia: Reisewarnung 19.11.2008
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
18.11.2008
Haiti: Reisewarnung 13.11.2008
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
29.10.2008
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 15.10.2008
Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/
Teilreisewarnung 01.10.2008
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
05.09.2008
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 18.08.2008
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diesen Monat zusätzlich:
>> Time-Sharing
Unter Time-Sharing versteht man den entgeltlichen
Erwerb des Rechtes,
für eine bestimmte Zeit im Jahr ein
voll ausgestattetes Appartement in
einer Ferienanlage oder einem Hotel bewohnen
zu dürfen. Das
Nutzungsrecht wird gewöhnlich auf einen
gewissen Zeitraum, etwa 20, 30
oder mehr Jahre, beschränkt. Der für
das [...
weiterlesen ...]
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