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[AnwaltOnline - Reiserecht Dezember 2008]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                              Dezember 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/                                     *
* ISSN: 1511-8975                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Kreuzfahrt von der Arktis zur Antarktis - wenn Leistungen wegfallen

War es aufgrund eines Fehlers bei der kalkulierten Geschwindigkeit des
Schiffes nicht möglich, alle im Katalog beschriebenen Leistungen
anzubieten, und kam es somit zum Ausfall von Vorbeifahrten,
Hafeneinfahrten und Landgängen, kann der Reisepreis einer Kreuzfahrt
"Von der Arktis zur Antarktis" um 15% gemindert werden. Besonders ins
Gewicht fiel vorliegend, dass ein geschuldetes "Kreuzen vor Kap Hoorn" -
einem der berühmtesten Panoramen der Erde -  unterblieben ist und der
wesentliche Zweck einer solchen Reise das kulturelle und landschaftliche
Erlebnis und nicht die Erholung ist.

OLG Köln, 19.5.2008 - Az: 16 U 82/07

 >> Reiserücktrittskostenversicherung zahlt nur bis zum Check-In!

Ein Versicherungsfall kann bei einer Reiserücktrittskostenversicherung
nur bis zum Reiseantritt ausgelöst werden. Handelt es sich um eine
Flugreise, so ist hierunter der Beginn des Check-In zu verstehen. Das
Check-In ist keine selbständige Reiseleistung, sondern Teil der (ersten)
gebuchten Reiseleistung Flug. Erfolgt ein Reiserücktritt nach
Reiseantritt, so übernimmt die Versicherung die entstehenden Kosten
nicht.

OLG Dresden, 28.8.2008 - Az: 3 U 1338/01

 >> Falsches Kindesalter - Eltern haften!

Machen die Eltern von mitreisenden Kindern vorsätzlich falsche
Altersangaben um Preisnachlässe bei einer Pauschalreise zu erlangen, so
liegt eine Vertragsverletzung vor. Die Eltern sind zur Zahlung des
Erfüllungsschadens verpflichtet. Zudem liegt ein Eingehungsbetrug zum
Nachteil des Reiseveranstalters vor, so dass auch eine deliktische
Haftung verwirklicht ist.

LG Dortmund, 23.9.2008 - Az: 3 O 172/08

 >> Wer meterdickes Packeis anpreist, muss es auch im Angebot haben!

Im vorliegenden Fall wurde im Reisekatalog bei einer Expeditionsreise in
der Beschreibung und durch Photos untermalt "meterdickes Packeis"
angekündigt. In diesem Fall versetzt der Veranstalter den Reisenden in
den Glauben, auf der gebuchten Reise kann mit entsprechenden
Witterungsbedingungen gerechnet werden. Dadurch ist der Veranstalter zur
Durchführung der Reise mit dem im Prospekt beschriebenen Inhalt
verpflichtet und trägt für die Einhaltung das volle unternehmerische
Risiko. Ist das Packeis nun nicht auf der vorgesehenen und auch
durchfahrenen Route vorhanden, so liegt ein Reisemangel vor. Der
Veranstalter kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, für
nicht vorhersehbare Naturereignisse und Wetterverhältnisse nicht zu
haften.

OLG Hamburg, 14.8.2008 - Az: 9 U 92/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Raubüberfall ist kein Reisemangel!

 >> Reiseveranstalter haftet nicht für Weisungen des Schiffsarztes

 >> Ferien auf dem Bauernhof - Anforderungen an die
Verkehrssicherungspflicht

 >> Entschädigungsanspruch auch bei Annullierung?

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 800 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Souvenirkauf und die Risiken

  > Einfuhr aus europäischen Ländern
 
Seit der Einführung des Binnenmarktes werden Zollkontrollen nur noch aus
besonderem Anlass, beispielsweise bei Verdacht auf unerlaubte Waffen,
durchgeführt.
Aus jedem Land der EU können Waren für den persönlichen Bedarf ohne
mengen- und wertmäßige Beschränkung mitgebracht werden.

Ein gewerblicher Zweck wird angenommen, wenn zum Beispiel mehr als 800
Zigaretten, 400 Zigarillos oder mehr als 10 Liter Spirituosen eingeführt
werden. Weiterhin ist wichtig, daß die Waren zu den Bedingungen des
Binnenmarktes erworben wurden. Das bedeutet, daß die Waren aus dem zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr der EU stammen müssen.

Andernfalls gelten bei der Einreise nach Deutschland die Freimengen, die
auch im Reiseverkehr aus Drittländern angewendet werden. Wichtig ist,
daß zwar die Mengenvorschriften EU-weit einheitlich sind, nicht aber das
Strafmaß für deren Überschreitung. Wer mehr mitbringt als erlaubt, zahlt
Zoll in der Höhe der Hinterziehung. Ob danach ein Strafverfahren folgt,
ist von Fall zu Fall und von Land zu Land unterschiedlich.

  > Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern

Für Einfuhren aus einem Nicht-EU-Land gelten grundsätzlich folgende
Einfuhrbeschränkungen:

Es besteht ein Freibetrag von 175 € für die zollfreie Einfuhr von
Konsumgütern, vorausgesetzt, dass die Einfuhr nicht aus kommerziellen
Gründen erfolgt. Dieser Freibetrag ist auf 90 € herabgesetzt, falls die
Reisenden jünger als 15 Jahre sind. Außerdem gibt es für gewissen
Warentypen (alkoholische Produkte, Tabakwaren, usw.) noch andere
Beschränkungen wie nachfolgend aufgelistet:
Artikel Zul.    Menge           Mind. Alter
Zigaretten      200 St.         17
Zigarillos      100 St.         17
(max. 3 Gr.)
Zigarren        50 St.          17
Rauchtabak      250 gr.         17
Röstkaffee      500 gr.         17
Löslicher       200 gr.         17
Kaffee /
Kaffee-Extrakte
oder Essenzen
Tee             100 gr.         -
Tee-Extrakte    40 gr.          -
oder Essenzen
Spirituosen > 22% 1 L           17
Volumenprozent
Alkohol
Spirituosen < 22% 2 L           17
Volumenprozent
Alkohol
Wein            2 L             17
Parfum          50 gr.          -
Eau de Toilette 0,25 L          -

Für jede dieser Produktkategorien (Alkohol, Tabak, Parfüm, usw.) gilt
die Befreiung vom Zoll jeweils nur für 1 Produkt. Der Wert der Waren,
die in die Freibeträge laut Tabelle fallen, wird in der Gesamtsumme von
175 € nicht berücksichtigt.

Reisende, die jünger sind als 17 Jahre, kommen nicht in den Genuss der
Zollbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Produkte; Reisende, die
jünger sind als 15 Jahre, müssen außerdem noch auf die Zollbefreiung für
Kaffee verzichten.

Falls die Freibeträge überschritten werden, müssen die Waren und
Gegenstände verzollt werden. Auf die darüber hinaus gehenden Mengen
müssen die Zollgebühren bezahlt werden.

Reisende, die aus Nicht-EU-Ländern einreisen und in ihrem Gepäck
Konsumgüter für einen höheren Wert als in den Freibeträgen vorgesehen
mitführen, ohne die Güter verzollt zu haben, können wegen Schmuggel
angezeigt werden; in diesem Fall müssen außer den Zollgebühren noch
Strafen in zwei- bis zehnfacher Höhe der Zollgebühren bezahlt werden.
Für jene Fälle, in denen die Beschlagnahme der Waren vorgesehen ist,
kann man wieder in deren Besitz gelangen, indem man außer den
Zollgebühren und der Strafe noch den Gegenwert im Moment des Freikaufs
bezahlt.

  > Achtung: Waffen, Artenschutz, Drogen und gefälschte Markenprodukte

Müssen bei Einreise aus einem Drittland bei der deutschen
Grenzzollstelle unaufgefordert angemeldet werden. Ein Waffenschein muß
außerdem vorgelegt werden. Bei Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten
ist eine zeitlich begrenzte Mitnahme von Jagd- und Sportwaffen samt
Munition mit einem "Europäischen Feuerwaffenpaß" erlaubt, wenn er für
das jeweilige Land gültig ist und eine Einladung für eine entsprechende
Sport- oder Jagdveranstaltung mitgeführt wird.

  Rauschgift

Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bei Ein- oder Ausfuhr. Ein- und
Ausfuhr von Rauschgiften aller Art werden in allen Ländern der Welt
strafrechtlich verfolgt. Vielfach drohen geradezu drakonische Strafen:
In Singapur, Thailand, Indonesien, Malaysia, den Philippinen und Brunei
kann Rauschgiftbesitz sogar mit der Todesstrafe geahndet werden (auch
bei Ausländern). In Tunesien beträgt schon bei Besitz kleinster Mengen
die Mindeststrafe ein Jahr. In Saudi-Arabien droht Drogenschmugglern
ebenfalls die Todesstrafe. Drogenhändler müssen mit öffentlicher
Auspeitschung rechnen.

  Tiere

Geschützte Pflanzen und wildlebende Tiere gehören nicht ins Reisegepäck.
Auch ausgestopfte Tiere, etwa Schildkröten, oder Souvenirs aus Elfenbein
mit nach Hause zu bringen, ist verboten. Dies gilt auch für Korallen,
Schalen von Riesenmuscheln, Fechterschnecken-Gehäuse und Ähnlichem.
Festzustellen, ob eine am Stand oder im Geschäft angebotene Ware seriös
ist, stellt sich als schwierig heraus. Oft kann das nur ein Fachmann
beurteilen.

  Produktpiraterie

In letzter Zeit richtet die Zollbehörde ihr Augenmerk ganz besonders auf
den Handel mit gefälschten Waren, die sogenannte Produktpiraterie. Die
Palette ist vielfältig: Sie reicht von Textilwaren über Spielzeug bis
hin zu Hard- und Softwareprodukten. Selbst geringe Mengen solcher
illegal eingeführten Waren werden vom Zoll beschlagnahmt. Ein
Strafverfahren wird automatisch eingeleitet.

  Bargeld

Um Gewinne aus Straftaten aufzuspüren und die organisierte Kriminalität
zu bekämpfen führen Zoll und Bundesgrenzschutz vermehrt Grenzkontrollen
durch. Will man Zahlungsmittel ab einer Höhe von 15.000 EUR ein- oder
ausführen, so muß das dem Zollbeamten mitgeteilt werden. Als
Zahlungsmittel werden nicht nur Bargeld, sondern auch Wechsel, Schecks,
Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck und andere Wertgegenstände betrachtet.
Bei der Anmeldung muß erklärt werden, woher das Geld stammt, wer darüber
verfügen darf und woher es stammt. Ist alles in Ordnung, darf man
weiterreisen. Haben die Beamtem dagegen einen berechtigten Verdacht auf
Geldwäsche, so werden die Zahlungsmittel sichergestellt und ein
Verfahren wird eingeleitet.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die folgenden Länder:

Irak: Reisewarnung 25.11.2008

Afghanistan: Reisewarnung 21.11.2008

Somalia: Reisewarnung 19.11.2008

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 18.11.2008

Haiti: Reisewarnung 13.11.2008

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 29.10.2008

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 15.10.2008

Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/ Teilreisewarnung 01.10.2008

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 05.09.2008

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 18.08.2008

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Time-Sharing

Unter Time-Sharing versteht man den entgeltlichen Erwerb des Rechtes,
für eine bestimmte Zeit im Jahr ein voll ausgestattetes Appartement in
einer Ferienanlage oder einem Hotel bewohnen zu dürfen. Das
Nutzungsrecht wird gewöhnlich auf einen gewissen Zeitraum, etwa 20, 30
oder mehr Jahre, beschränkt. Der für das [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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