Auch hinsichtlich dem Reiseveranstalter bekannter Mängel ist
eine unverzügliche Mängelanzeige erforderlich, da nicht jeder
objektive Mangel von jedem Reisenden gleichermaßen als Beeinträchtigung
seiner Reise empfunden wird. Ohne entsprechende Beanstandung besteht für
den Veranstalter keine Veranlassung, Abhilfe zu schaffen. Der bloße
Einwand, Abhilfe sei nicht möglich gewesen, so dass eine Mängelanzeige entbehrlich war, genügt nicht. Daher wurde die Minderung des Reisepreises dem Reisenden erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige zugesprochen.
LG Duisburg, 27.3.2008 - Az: 12 S 70/07
>> Flug verpasst - ohne Rückbestätigung kein Schadensersatz
Es besteht kein Schadensersatzanspruch wegen eines verpassten Fluges, wenn der Rückflug entgegen vertragsgemäßer Vereinbarung
nicht innerhalb der letzten 72 Stunden vor Flugbeginn rückbestätigt wurde.
Gibt der Reisende eine falsche Flugnummer an, so sind fehlgeschlagene Versuche der Rückbestätigung dem Fluggast anzulasten. Behauptet
der Reisende nun, der mit der Rückbestätigung beauftragte Sohn habe eine
andere Flugzeit genannt bekommen, so genügt dies alleine nicht aus. Hier ist
konkret darzulegen, wann der Sohn mit welcher Person unter welcher Telefonnummer mit welchem Inhalt gesprochen hat.
LG Hanover, 25.8.2008 - Az: 1 S 19/08
>> Mieses Schulniveau bei Schüleraustausch und nun?
Im vorliegenden Fall hatte ein Veranstalter für Schüleraustauschprogramme Programme in Südafrika damit
beworben, dass die dort besuchten Schulen in ähnlicher Weise wie amerikanische Highschools seien. Bei der zugewiesenen Schule handelte es sich
dann jedoch um eine Einrichtung, die im wesentlichen zur rudimentären Erziehung von Aidswaisen gedacht ist. Zudem wurden dort allenfalls
zwei Stunden täglich Unterricht in der lokalen Landessprache angeboten.
Der Schüler konnte daher nach erfolglosem Abhilfegesuch die Reise
wegen Mangels kündigen.
LG Köln, 6.2.2007 - Az: 8 O 184/06
>> Größe eines Ferienbungalows muss stimmen!
Ein Veranstalter kann sich nicht auf einen allgemeinen Hinweis im Informationsteil seines Kataloges berufen, nach dem bei der Angabe
der Appartementgrößen in südlichen Ländern oftmals
die Terrasse mit eingerechnet wird, wenn der Bungalow statt 32qm lediglich 22qm
aufwies. Führt diese Größenabweichung nun dazu, dass aufgrund
der Enge eine Schlafpritsche in der Küche aufgestellt werden musste und
durch zusätzlich Betten die Schranktüren nicht mehr zu öffnen
waren, so kann der Reisepreis um 10% gemindert werden.
AG Duisburg, 6.6.2007 - Az: 70 C 2886/06
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>> Worüber muss mich der Reiseveranstalter
informieren?
Die Informationspflichten des Reiseveranstalters
sind größtenteils unmittelbar im Gesetz geregelt. Informationspflichtig
ist sowohl der Reiseveranstalter selbst als auch ein von
ihm eingeschalteter Vermittler (Reisebüro). Die geschuldeten Informationen
hat der Veranstalter hauptsächlich im Reiseprospekt - sofern
ein solcher vorhanden ist - vor der Buchung zu erteilen. Über
den Inhalt des - schon abgeschlossenen - Reisevertrags muss der Reisende unverzüglich
nach der Buchung in der Reisebestätigung informiert werden.
Die sonst noch erforderlichen Informationen sind vor Antritt der Reise
zu erteilen.
Wichtig: Eingeschränkte Informationspflichten
gelten für Veranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb
ihres Gewerbebetriebs Reisen durchführen. Das sind etwa Vereine,
Kirchen, Schulen usw. Auf solche Reisen - wenn sie überhaupt dem Reiserecht
unterliegen (vgl. >> Wer ist Reiseveranstalter?) - ist vor allem die Informationsverordnung
mit ihren strengen Vorschriften nicht anwendbar (§
11 BGB-InfoV).
Mindestinformationen vor der Buchung, wenn
kein Prospekt existiert (§ 5 BGB-InfoV) : Pass- und Visumerfordernisse Gesundheitspolizeiliche Formalitäten Mindestinformationen im Prospekt (§
4 BGB-InfoV) Reisepreis Höhe der Anzahlung Fälligkeit des Restbetrages
Sowie, falls für die Reise von Bedeutung:
Bestimmungsort Transportmittel (Merkmale und Klasse) Unterbringung (Art, Lage, Kategorie des Hotels) Mahlzeiten Reiseroute Pass- und Visumerfordernisse Gesundheitspolizeiliche Formalitäten
für Reise und Aufenthalt Mindestteilnehmerzahl für die Reise
und Endtermin für eine etwaige Absage durch den Veranstalter
Wichtig ist, dass sich der Reiseveranstalter
Änderungen in einzelnen Punkten (z.B. Wechsel der angebotenen Fluglinie)
vorbehalten kann. Der Vorbehalt muss aber klar formuliert sein.
Informationen vor Vertragsschluss(§ 6
Abs. 3 BGB-InfoV) Falls der Reiseveranstalter Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet und diese nicht bereits im Prospekt abgedruckt sind,
müssen sie dem Reisenden in vollem Wortlaut zur Verfügung gestellt
werden.
Mindestangaben in der Reisebestätigung
(§ 6 BGB-InfoV):
Reisepreis und Zahlungsmodalitäten
Wegen der folgenden Punkte kann die Reisebestätigung
auf einen etwaigen Prospekt des Reiseveranstalters Bezug nehmen,
den er dem Reisenden zur Verfügung gestellt hat:
Bestimmungsort oder –orte (z.B. bei Rundreisen)
und Aufenthaltsdauer Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise
und Rückkehr Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis
inbegriffene Leistungen (z.B. Sportmöglichkeiten, Animation) Hinweise auf vorbehaltene Preisänderungen
nach § 651a Abs. 3 BGB und Ausgaben, die nicht im Reisepreis enthalten
sind (z.B. Flughafengebühr). Vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden Name und Anschrift des Reiseveranstalters Information über das beim Auftreten
von Reisemängeln wichtige Verhalten Information über Fristen, die einzuhalten
sind, wenn Ansprüche wegen Reisemängeln geltend gemacht werden
und Benennung der Stelle, bei der solche Ansprüche angemeldet werden müssen. Angaben über den möglichen Abschluss
einer Reiserücktrittsversicherung oder Rücktransportversicherung bei Unfall
oder Krankheit.
Wichtig: Bei Last-minute-Reisen, bei denen
zwischen Buchung und Reisebeginn weniger als 7 Werktage liegen,
muss der Reiseveranstalter keine Reisebestätigung ausstellen. Er
muss den Reisenden vor Reiseantritt aber in jedem Fall über
das richtige Verhalten beim Auftreten von Reisemängeln informieren.
Mindestinformationen vor Reisebeginn (§
8 BGB-InfoV) : http://www.anwaltonline.org/tips/reisebeginn/informieren-mindestinformationen.html
Weitere Informationspflichten
Weitere Informationspflichten, die sich nicht
unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, hat die
Rechtsprechung entwickelt. Es handelt sich dabei überwiegend um Informationen,
die spätestens bei der Buchung erteilt werden müssen, weil
von ihnen der Entschluss des Reisenden, den Reisevertrag abzuschließen,
abhängen kann.
Beispiele (Themen, über die informiert
werde muss) in alphabetischer Reihenfolge : http://www.anwaltonline.org/tips/reisebeginn/informieren-beispiele.html
Folgen der Verletzung von Informationspflichten
Die Verletzung von Informationspflichten kann Minderungs- oder
Schadensersatzansprüche des Reisenden zur Folge haben
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die folgenden Länder:
Somalia: Reisewarnung 30.10.2008
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
29.10.2008
Afghanistan: Reisewarnung 24.10.2008
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
16.10.2008
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 15.10.2008
Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweis/
Teilreisewarnung 01.10.2008
Haiti: Reisewarnung 09.09.2008
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
05.09.2008
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 18.08.2008
Irak: Reisewarnung 18.03.2008
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>> Mängelabgeltung durch Gratisleistungen
Im Zeitalter des Massentourismus ist die Unzufriedenheit
der Urlauber wegen Mängeln am Urlaubsort keine Seltenheit.
Reiseveranstalter versuchen daher zunehmend, Mängelrügen
der Reisenden noch vor Ort dadurch zu begegnen, dass sie eine "Gratisleistung"
anbieten, etwa dem Reisenden einen Mietwagen stellen oder eine
Exkursion bezahlen; [...
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...]
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