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[AnwaltOnline - Reiserecht Oktober 2008]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                               Oktober 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/                                     *
* ISSN: 1511-8975                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Fehlende Badeliegen - 10% Minderung

Wurden in der Reisebeschreibung des Hotels ausdrücklich Liegen zur
Poolbenutzung erwähnt, so müssen diese auch innerhalb der üblichen
Badezeiten zur Verfügung stehen. Kann der Pool bis 20:00 Uhr benutzt
werden und werden die Liegen dennoch bereits um 17:00 weggeschafft, so
berechtigt dies zur Minderung des Reisepreises i.H.v. 10%.
Deutschsprachiges Personal kann indes in einem Hotel nicht verlangt
werden.

AG Baden-Baden, 8.2.2008 - Az: 16 C 61/07

 >> Verspätung bis in den Folgetag ist keine Annullierung!

Eine Annullierung liegt nur dann vor, wenn ein Flug ersatzlos gestrichen
wurde. Liegt die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit
erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit, so kann eine
Verspätung vorliegen. Die Abgrenzung erfolgt durch Identität von
Flugnummer, Flugzeug und gebuchten Passagieren.

LG Berlin, 29.3.2007 - Az: 52 S 369/06

 >> Minderung bei getrennter Unterbringung und miesem Essen bei
Sprachreise

Wurde bei einer gebuchten Sprachreise versprochen, dass die Kinder in
einer Gastfamilie untergebracht werden und wurde das Kind tatsächlich
nur in deren Nähe und zusammen mit anderen Jugendlichen untergebracht
und war das Essen darüber hinaus mangelhaft, so besteht ein Anspruch auf
Minderung des Reisepreises. Es läuft dem Zweck einer Sprachreise
zuwider, wenn die Unterbringung getrennt erfolgt. Eine Mängelanzeige und
somit eine Beanstandung der Unterbringung ist entbehrlich, da eine
Abhilfe nutzlos wäre, da entweder keine Abhilfe möglich ist oder aber
der Mangel dem Reiseveranstalter von Anfang an bekannt und vor Ort auch
für den Reiseleiter offensichtlich ist.

LG Berlin, 30.11.2007 - Az: 53 S 66/07

 >> Baulärm im unfertigen Hotel

Ein Reisender kann den Reisepreis um 50% mindern, wenn es zu täglichem
Baulärm in einer nicht fertiggestellten Hotelanlage kommt. Fehlen
darüber hinaus unter anderem die Poolnutzung, Sonnenschirme, Liegen und
Unterhaltungsprogramm, so liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der
Reise vor. Es besteht aus diesem Grund ein Entschädigungsanspruch wegen
vertaner Urlaubszeit von bis zu 50 EUR pro Tag.

AG Hannover, 11.10.2007 - Az: 504 C 4712/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Passersatz genügt für Flugbeförderung

 >> Gepäckkontrolle verliert Gepäck

 >> Anschlussflug wegen verspätetem Flieger verpasst - Mangel!

 >> Strandpromenade beworben - aber unauffindbar

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 775 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Änderung der Reiseroute bei einer Busrundfahrt

Wird bei einer Busrundreise ohne zwingende Notwendigkeit vom
vorgesehenen Reiseverlauf abgewichen, macht dies die Reise mangelhaft.
Dies gilt insbesondere dann, wenn Höhepunkte der Reise, wie z.B. bei
einer Nordkapreise das Nordkap, ausgelassen werden. Lediglich
unwesentliche Änderungen der Reiseroute muss der Reisende hinnehmen. Hat
sich der Veranstalter, wie dies bei solchen Reisen häufig der Fall ist,
in seinen Reisebedingungen die Änderung der Reiseroute vorbehalten, darf
er die Route trotzdem nur ändern, wenn die Änderung nach Vertragsschluss
notwendig wird und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigt. Dies wäre dann der Fall, wenn wesentliche Ausflugsziele
überhaupt nicht berührt worden sind. Der Minderungssatz hängt davon ab,
wie stark der tatsächliche Reiseverlauf den Zweck der Reise
beeinträchtigt.

 >> Mietwagen

Auch im Urlaub will man häufig mobil sein. Da kommt ein Leihwagen
oftmals gerade recht. Doch wer während des Urlaubs einen Leihwagen
nutzen will, sollte keinesfalls seine Kreditkarte zu Hause lassen.
Auch gilt es, den Vertrag genau zu lesen, damit später keine böse
Überraschung auf Sie wartet.

Vor allem für den Fall selbstverschuldete Unfälle bzw. Zusammenstöße ist
eine Zusatzversicherung wie zum Beispiel die sogenannte
"Mallorca-Police" ratsam.

Sie sollten nachfolgende Punkte immer vor Abschluß prüfen und notfalls
gesondert schriftlich festhalten:
 
- Prüfen Sie bei Abschluß des Mietvertrages den Selbstbehalt in der
Vollkasko oder Haftpflichtversicherung.
- Achten Sie auf die Mindestdeckungssumme, bevor Sie einen Vertrag mit
mangelnder Deckung abschließen, nur um einige Mark zu sparen.
- Besonders außerhalb der EU besteht oftmals mangelnde Deckung. In solch
einem Fall sollten Sie eine Anhebung verlangen - und notfalls ein wenig
mehr bezahlen.
- Ein weiterer Stolperstein sind Haftungsausschlüsse - achten Sie
darauf!
- Eine Vollkasko übernimmt oftmals keine Schäden, die durch Fahrten auf
unbefestigten Straßen verursacht worden.
- Erfragen Sie die Kosten für das Nachtanken bei Wagenrückgabe
- Prüfen Sie Ihr Fahrzeug bei Übernahme auf Vorschäden und lassen Sie
alle Mängel gesondert vom Vermieter gegenzeichnen.

So geschützt und abgesichert, steht der Entdeckungsfahrt nichts mehr im
Wege.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die folgenden Länder:

Somalia: Reisewarnung 23.09.2008

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 18.09.2008

Haiti: Reisewarnung 09.09.2008

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 05.09.2008

Afghanistan: Reisewarnung 03.09.2008

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 18.08.2008

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 15.08.2008

Irak: Reisewarnung 18.03.2008

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 03.03.2008

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Immer wieder - Waldbrände im Urlaubsgebiet

Bei den im Süden nahezu alljählich vorkommenden flächenhaften Bränden
handelt es sich um höhere Gewalt in Form von unvorhersehbare
Naturkatastrophen, die weder vom Reiseveranstalter noch vom Reisenden zu
vertreten sind. Wird aus diesem Grunde die Durchführung der Reise
erheblich erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet, so können beide
Parteien den Reisevertrag kündigen (§ 651j BGB). [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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