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[AnwaltOnline - Reiserecht September 2008]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                             September 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/                                     *
* ISSN: 1511-8975                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Einzelne Terroranschläge sind keine höhere Gewalt

Bei drei geringfügigen Terroranschlägen an drei verschiedenen Orten in
der Türkei besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung des gesamten
Reisepreises auf Grund einer Kündigung wegen höherer Gewalt.
Einzelanschläge begründen keine flächendeckenden bürgerkriegsähnlichen
Zustände, die große Auswirkungen auf die Stabilität des Landes haben, so
dass auch keine begründete Kündigung der Reise wegen höherer Gewalt
gegeben ist. Dies erfordert massive terroristische Anschläge.

LG Düsseldorf, 29.6.2007 - Az: 22 S 23/07

 >> Andere Hotels als in der Hotelliste - Reisemangel

Muss ein Reisender während fünf von acht beim Veranstalter gebuchten
Übernachtungen in anderen Hotels als in der vor Reiseantritt
übermittelten Hotelliste übernachten, so liegt ein Reisemangel vor. Die
teilweise Auswechslung der in der Hotelliste aufgeführten Hotels
verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn sie lediglich dazu dient, die
Folgen eines eigenen Organisationsverschuldens zumindest teilweise
wieder auszugleichen.
Die mit der vertragswidrigen Änderung des Übernachtungsortes verbundene
Verlängerung einer Reiseetappe um über 20 km der vereinbarten Strecke
rechtfertigt eine Minderung des auf den zweiten Reisetag entfallenden
Tagesreisepreises um 40%.

AG Bad Homburg, 19.2.2008 - Az: 2 C 2973/07 (19)

 >> Aufklärungspflicht über Chikungunya-Virus?

Da sich mit ausreichendem Mückenschutz vor dem Chikungunya-Virus
geschützt werden kann, stellt dieser keine erhebliche Gefährdung für
Leib oder Leben des Reisenden dar. Insoweit besteht keine
Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters bezüglich des
Chikungunya-Virus.

AG München, 23.10.2007 - Az: 114 C 19795/06

 >> Überbuchtes Hotel ohne gleichwertige Ersatzunterkunft

Muss der Reisende wegen Überbuchung des Hotels auf ein minderwertiges
Schiff ausweichen, so liegt ein Reisemangel vor. Bei einem Schiff
handelt es sich nicht um eine gleichwertige Leistung. Die Minderung
wegen Überbuchung entspricht dem vollen Wert des auf den Tag
entfallenden Reisepreises. Mit einer Wartezeit am Buffet von bis zu 15
Minuten ist allerdings zu rechnen, soweit es sich um ein eher einfaches
Hotel handelt.

LG Baden-Baden, 18.1.2008 - Az: 2 O 335/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Ersatzunterkunft verweigert - keine Minderung oder Rückzahlung!

 >> Ohne Flugannullierung keine Ausgleichszahlungen

 >> Großbaustelle in Hotelnähe - Hinweispflicht!

 >> Unbenutzbarer Strand - Minderung!

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 775 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Insolvenz von Fluggesellschaften

Kommt es zu einer Insolvenz einer Fluggesellschaft, so stellt sich die
Frage, was Reisende, deren gebuchte Flüge zwar bezahlt, indes nicht mehr
durchgeführt wurden, die Frage, ob und bejahendenfalls wie sie das
verauslage Geld wiederbekommen können.

Um zunächst ein weitverbreitetes Missverständnis auszuräumen:
Fluggesellschaften unterliegen – im Gegensatz zu Reiseveranstaltern -
nicht der Pflichtversicherung gegen Insolvenz. Demnach hat der
geschädigte Fluggast auch keinen Anspruch gegen eine Versicherung.

Zu unterscheiden sind sodann folgende Fälle:

1. Der Reisende hat einen Luftbeförderungsvertrag mit einer
Fluggesellschaft abgeschlossen.

Wird die Fluggesellschaft insolvent und kann der Reisende daher etwaige
Ansprüche gegen sie nicht durchsetzen, so können diese Ansprüche zur
Insolvenztabelle angemeldet werden. Auskunft über den
Insolvenzverwalter, bei dem die Formblätter für eine Anmeldung
angefordert werden können, erteilt das zuständige Insolvenzgericht.
Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die jeweilige Fluggesellschaft in
das Handelsregister eingetragen ist.

Chancen, eine Forderung tatsächlich im Insolvenzverfahren realisieren zu
können, bestehen allerdings in der Regel nicht, da der Reisende keine
bevorrechtigte Gläubigerstellung innehat. Die Anmeldung zur
Forderungstabelle zieht indes keine Kosten nach sich, so dass eine
bestehende Forderung vorsichtshalber trotz der geringen Chancen auf
Zuteilung einer Quote angemeldet werden kann.

2. Der Reisende hat einen Vertrag mit einem Reiseveranstalter
abgeschlossen, der neben anderen Reiseleistungen wir Hotel etc. auch
einen Flug umfasst

Fällt der Flug in diesem Fall wegen Insolvenz der Fluggesellschaft aus
und erleidet der Reisende hierdurch einen Schaden, so richten sich seine
Ansprüche von vornherein gegen den Reiseveranstalter als seinen
Vertragspartner. Vertragliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft
stehen dem Reisenden hier ohnehin nicht zu.

Den Schaden trägt dann letztlich der Reiseveranstalter, dessen
Vertragspartner die Fluggesellschaft ist.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die folgenden Länder:

Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 25.08.2008

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 18.08.2008

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 15.08.2008

Afghanistan: Reisewarnung 30.07.2008

Haiti: Reisewarnung 26.05.2008

Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung 22.05.2008

Somalia: Reisewarnung 02.05.2008

Irak: Reisewarnung 18.03.2008

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung 03.03.2008

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Ersatzreisender

Die Stellung eines Ersatzreisenden für den Fall, daß der Reisende
verhindert ist, stellt rechtlich einen Vertragsübergang dar, den § 651 b
BGB regelt. Demnach hat der Reisende bis zum Reisebeginn das Recht zu
verlangen, daß ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Dem kann seitens des [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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