>> Einzelne Terroranschläge sind keine höhere Gewalt
Bei drei geringfügigen Terroranschlägen an drei verschiedenen
Orten in der Türkei besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung
des gesamten Reisepreises auf Grund einer Kündigung wegen höherer
Gewalt. Einzelanschläge begründen keine flächendeckenden
bürgerkriegsähnlichen Zustände, die große Auswirkungen auf die Stabilität
des Landes haben, so dass auch keine begründete Kündigung der Reise wegen
höherer Gewalt gegeben ist. Dies erfordert massive terroristische Anschläge.
LG Düsseldorf, 29.6.2007 - Az: 22 S 23/07
>> Andere Hotels als in der Hotelliste - Reisemangel
Muss ein Reisender während fünf von acht beim Veranstalter
gebuchten Übernachtungen in anderen Hotels als in der vor Reiseantritt übermittelten Hotelliste übernachten, so liegt ein Reisemangel
vor. Die teilweise Auswechslung der in der Hotelliste aufgeführten
Hotels verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn sie lediglich
dazu dient, die Folgen eines eigenen Organisationsverschuldens zumindest teilweise wieder auszugleichen. Die mit der vertragswidrigen Änderung des Übernachtungsortes
verbundene Verlängerung einer Reiseetappe um über 20 km der vereinbarten
Strecke rechtfertigt eine Minderung des auf den zweiten Reisetag entfallenden Tagesreisepreises um 40%.
AG Bad Homburg, 19.2.2008 - Az: 2 C 2973/07 (19)
>> Aufklärungspflicht über Chikungunya-Virus?
Da sich mit ausreichendem Mückenschutz vor dem Chikungunya-Virus geschützt werden kann, stellt dieser keine erhebliche Gefährdung
für Leib oder Leben des Reisenden dar. Insoweit besteht keine Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters bezüglich des Chikungunya-Virus.
AG München, 23.10.2007 - Az: 114 C 19795/06
>> Überbuchtes Hotel ohne gleichwertige Ersatzunterkunft
Muss der Reisende wegen Überbuchung des Hotels auf ein minderwertiges Schiff ausweichen, so liegt ein Reisemangel vor. Bei einem Schiff handelt es sich nicht um eine gleichwertige Leistung. Die Minderung wegen Überbuchung entspricht dem vollen Wert des auf den Tag entfallenden Reisepreises. Mit einer Wartezeit am Buffet von bis
zu 15 Minuten ist allerdings zu rechnen, soweit es sich um ein eher einfaches Hotel handelt.
LG Baden-Baden, 18.1.2008 - Az: 2 O 335/07
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Kommt es zu einer Insolvenz einer Fluggesellschaft,
so stellt sich die Frage, was Reisende, deren gebuchte Flüge
zwar bezahlt, indes nicht mehr durchgeführt wurden, die Frage, ob und
bejahendenfalls wie sie das verauslage Geld wiederbekommen können.
Um zunächst ein weitverbreitetes Missverständnis
auszuräumen: Fluggesellschaften unterliegen – im Gegensatz
zu Reiseveranstaltern - nicht der Pflichtversicherung gegen Insolvenz.
Demnach hat der geschädigte Fluggast auch keinen Anspruch
gegen eine Versicherung.
Zu unterscheiden sind sodann folgende Fälle:
1. Der Reisende hat einen Luftbeförderungsvertrag
mit einer Fluggesellschaft abgeschlossen.
Wird die Fluggesellschaft insolvent und kann
der Reisende daher etwaige Ansprüche gegen sie nicht durchsetzen,
so können diese Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Auskunft
über den Insolvenzverwalter, bei dem die Formblätter
für eine Anmeldung angefordert werden können, erteilt das
zuständige Insolvenzgericht. Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem
die jeweilige Fluggesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
Chancen, eine Forderung tatsächlich im
Insolvenzverfahren realisieren zu können, bestehen allerdings in der Regel
nicht, da der Reisende keine bevorrechtigte Gläubigerstellung innehat.
Die Anmeldung zur Forderungstabelle zieht indes keine Kosten
nach sich, so dass eine bestehende Forderung vorsichtshalber trotz
der geringen Chancen auf Zuteilung einer Quote angemeldet werden kann.
2. Der Reisende hat einen Vertrag mit einem
Reiseveranstalter abgeschlossen, der neben anderen Reiseleistungen
wir Hotel etc. auch einen Flug umfasst
Fällt der Flug in diesem Fall wegen Insolvenz
der Fluggesellschaft aus und erleidet der Reisende hierdurch einen
Schaden, so richten sich seine Ansprüche von vornherein gegen den Reiseveranstalter
als seinen Vertragspartner. Vertragliche Ansprüche
gegen die Fluggesellschaft stehen dem Reisenden hier ohnehin nicht zu.
Den Schaden trägt dann letztlich der
Reiseveranstalter, dessen Vertragspartner die Fluggesellschaft ist.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die folgenden Länder:
Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise/
Teilreisewarnung 25.08.2008
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 18.08.2008
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
15.08.2008
Afghanistan: Reisewarnung 30.07.2008
Haiti: Reisewarnung 26.05.2008
Mali: Reise- und Sicherheitshinweise/ Teilreisewarnung
22.05.2008
Somalia: Reisewarnung 02.05.2008
Irak: Reisewarnung 18.03.2008
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
03.03.2008
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>> Ersatzreisender
Die Stellung eines Ersatzreisenden für
den Fall, daß der Reisende verhindert ist, stellt rechtlich einen Vertragsübergang
dar, den § 651 b BGB regelt. Demnach hat der Reisende bis
zum Reisebeginn das Recht zu verlangen, daß ein Dritter in die Rechte
und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dem kann seitens des
[...
weiterlesen
...]
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