>> Hoffnung auf rechtzeitige Genesung ist nicht mitversichert
Über eine Reiserücktrittskostenversicherung ist die Hoffnung
auf eine rechtzeitige Wiedergenesung nicht mitversichert. Nur für den
Fall, dass von ärztlicher Seite versichert wird, dass mit einer ordnungsgemäßen medikamentösen Einstellung bis zum Reiseantritt mit einer
Genesung sicher gerechnet werden kann, liegt keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor, wenn mit der Stornierung abgewartet
wird.
AG München, 20.9.2007 - Az: 281 C 8045/07
>> Sensordefekt und Flugannullierung
Muss ein Flug wegen eines defekten Sensors, der zu einem nicht richtig funktionierendem Bugrad geführt hat, annulliert werden, so
ist dies kein außergewöhnlicher Umstand. Daher entfällt die Ausgleichszahlung
auch nicht. Sensorik bzw. Fahrwerk fallen in den Kernbereich des durch
den Betreiber zu gewährleistenden Betriebszustandes. Der
Betreiber hat technische Fehlfunktionen durch entsprechende Wartung zu vermeiden.
AG Berlin-Wedding, 29.3.2007 - Az: 2 C 222/06
>> Auslandskrankenversicherung und versicherter Zeitraum
Wird ein Reisender während des über eine Auslandskrankenversicherung versicherten Zeitraums krank und ist dann länger transportunfähig,
so besteht auch für die Behandlungskosten Deckung, die den versicherten Zeitraum (i.d.R. sechs Wochen) überschreiten. Unerheblich
ist hierbei, für welchen Zeitpunkt der Versicherte die Rückreise ursprünglich
geplant hatte. Es kommt alleine darauf an, ob die Erkrankung, die zur Transportunfähigkeit über den versicherten Zeitraum hinaus
führt, während des versicherten Zeitraums aufgetreten ist. Nur diese
Auslegung wird dem Vertragszweck einer Auslandskrankenversicherung gerecht.
LG Coburg, 8.5.2008 - Az: 32 S 11/08
>> Montrealer Übereinkommen gilt nicht für Gruppenbeförderung
Im Montrealer Übereinkommen werden nur die Ansprüche der
zu befördernden Personen (Reisenden) gegenüber einem Luftfrachtführer
geregelt. Das Übereinkommen kommt nicht bei Gruppenbeförderungsverträgen
zwischen Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfrachtführer
zur Anwendung. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Flugzeiten
sind in diesem Fall daher ausschließlich über das allgemeine Vertragrecht
geltend zu machen.
OLG Frankfurt/Main, 23.8.2007 - Az: 3 U 207/06
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Eine unvollständige oder gar falsche
Beratung vom Reisebüro muss der Reisende beweisen. Daher ist es ratsam, sich
wichtige Punkte schriftlich zusichern zu lassen. Der Reisende sollte
Wünsche klar darstellen, damit diese auch berücksichtigt werden können,
lediglich mündlich Reisewünsche anzugeben ("Ein Doppelbett wäre nett")
reichen wegen der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten normalerweise
nicht aus, um hieraus einen Anspruch abzuleiten.
Soll eine Reise nur dann gebucht werden, wenn
bestimmte Bedingungen erfüllt werden, so muss dies zwischen
dem Reisenden und dem Reisebüro ausdrücklich und nachweisbar vereinbart
werden. Zur erleichterten Beweisbarkeit sollte daher auch insoweit
eine schriftliche Vereinbarung aufgesetzt werden. Können später
nur einige oder gar keine der Bedingungen erfüllt werden, so kann
der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten und u.U. zusätzlich
Schadenersatz verlangen.
Das Reisebüro muss dem Reisenden nicht
das preiswerteste Angebot vermitteln - keine Haftung besteht also,
wenn der Reisende später ein günstigeres Angebot findet. Ein anderes
gilt nur dann, wenn ausdrücklich und vor allem nachweisbar - am besten schriftlich
- zugesichert wurde, es handele sich um das günstigste Angebot.
Nachdem das Reisebüro die Reiseanmeldung
vorgenommen hat, sollte geprüft werden, ob bei Anmeldung und vor allem bei
der Reisebestätigung alle Angaben korrekt sind und die gemachten Anforderungen
erfüllt werden. Hierzu kann eine Kopie der Buchungsbestätigung
verlangt werden. Bei etwaigen Abweichungen sollten diese umgehend
beanstandet werden, damit eine Korrektur noch vor Reisebeginn erfolgen
kann. Wenn die Reiseunterlagen ausgehändigt werden,
sollte nochmals geprüft werden, ob die Reise auch tatsächlich mit der gebuchten
und besprochenen Reise übereinstimmt und ob alle Leistungen
enthalten sind. Bei etwaigen Abweichungen sollten diese umgehend reklamiert
werden. Die Reklamation sollte schriftlich bestätigt werden.
Eine Besonderheit ergibt sich bei Reisen in
muslimische Länder während der Fastenzeit. Ist es auch Nichtmuslimen
untersagt, im Ramadan zwischen Sonnenauf- und -Untergang in der Öffentlichkeit
zu essen, zu trinken und zu rauchen, so muss das Reisebüro den
Reisenden bei der Buchung hierüber informieren, da ein durchschnittlicher Mitteleuropäer
nicht weiß, dass die Fastenvorschriften auch für Nichtmuslime
gelten (LG Dortmund, 24.8.2007 - Az: 17 S 45/07).
>> Die Auslandskrankenversicherung
Während die gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherungen bei Reisen im Inland ausreichenden Versicherungsschutz
bei Krankheit und Unfällen gewähren, ist dies bei Reisen ins Ausland
nicht immer der Fall. Rechnungen ausländischer Ärzte,
Krankenhäuser und Apotheken werden zum Teil nicht anerkannt. Welche Deckungslücken
bestehen, lässt sich durch eine Anfrage bei der jeweiligen Krankenversicherung
klären. Evtl. werden zusätzliche Leistungspakete für
Auslandaufenthalte angeboten. Daneben können i.a. recht preisgünstige
Versicherungsverträge für Auslandsreisen abgeschlossen werden. Zu beachten
ist dabei, dass diese Verträge oft nur kürzere Auslandsaufenthalte
versichern. Wichtig ist, dass die im Ausland erhaltenen
Rechnungen über ärztliche Behandlungen, Arzneimittel usw. sorgfältig
aufbewahrt werden. Versicherungsähnliche Funktion hat die
Mitgliedschaft in Organisationen, die für den Fall eines Unfalls oder
einer schweren Erkrankung kostenlosen Rückflug in die Heimat zusagen.
Diese Angebote sind nicht immer seriös und sollten genauestens
überprüft werden.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die folgenden Länder:
Afghanistan: Reisewarnung 10.06.2008
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 26.05.2008
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 06.05.2008
Somalia: Reisewarnung 02.05.2008
Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.03.2008
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
und Hinweise 03.03.2008
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>> Check-in-Schalter - wer zu spät
kommt ...
Kommt ein Reisender zu spät am Check-in-Schalter
an, so ist damit zu rechnen, daß die Airline den Reisenden
von der Beförderung ausschließt. Pünktliches Ankommen ist Pflicht - dies
bedeutet i.a. spätestens 45 Minuten vor Abflugzeit, sofern die Fluggesellschaft
keine andere Zeit vorgegeben hat. Zur Mitteilung der genauen
Meldeschlusszeit [...
weiterlesen
...]
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