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[AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2008]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                                  Juli 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/                                     *
* ISSN: 1511-8975                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Entfernungsangaben im Katalog - Luftlinie

Es ist zulässig, für die Entfernungsangaben im Reisekatalog  die
Luftlinie zwischen den angebenen Orten zu verwenden. Der Leser einer
Reisebeschreibung muss damit rechnen, dass die Angabe der
Strandentfernung die Luftlinie angibt. Werden nun bei der
Entfernungsangabe zwischen Hotel und Strand ausdrücklich Treppen
erwähnt, so ist mit einer längeren tatsächlichen Strecke zu rechnen.
Ein Reisender kann auch nicht annehmen, dass Hotel und Strand nicht
durch eine zu überquerende Strandpromenade getrennt sind, sofern keine
entsprechende Angabe gemacht wird.

AG Duisburg, 31.8.2007 - Az: 51 C 5236/06

 >> Flugannullierung führt zu Betreuungsleistungen!

Fluggäste haben Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essen, Getränke,
Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u.ä.), wenn
ein Linienflug aufgrund starken Nebels annulliert wird und sich die
Rückkehr aus dem Ausland aus diesem Grund um zwei Tage verzögert. Da
Nebel die Streichung eines Fluges rechtfertigt und außerhalb des
Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegt, besteht jedoch kein
über diese Leistungen hinausgehender Ausgleichszahlungsanspruch.

AG Simmern, 7.3.2007 - Az: 3 C 699/06

 >> Keine Ausgleichszahlungen vom Reiseveranstalter!

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EGV 261/2004 können nicht
gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende
Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden.

BGH, 11.3.2008 - Az: X ZR 49/07 (Hinweis-Beschluß)

 >> Freiluft-Disco kostet den Schlaf - Reisemangel!

Es liegt ein gravierender Reisemangel vor, wenn die Nachtruhe der
Reisenden permanent durch den Lärm einer Freiluft-Disco gestört wird.
Gerade im Urlaub ist ungestörter Schlaf von besonderer Bedeutung, so
dass Schlaflosigkeit Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit begründen
kann. Im vorliegenden Fall verurteilte das Gericht den Veranstalter zur
Erstattung von 60% des Reisepreises und 600 EUR Schadensersatz (da die
Minderungsgrenze von 50% überschritten wurde). Die Reisenden waren
während ihrer Pauschalreise ins ägyptische Hurghada täglich um den
Schlaf gebracht worden, da sich am Swimmingpool ihres Hotels eine
täglich von 22 bis 5 Uhr geöffnete Freiluft-Disco befand. Ein
Einschlafen allenfalls mit zugestopften Ohren und geschlossenen Fenstern
möglich.

AG Köln, 23.5.2008 - Az: 133 C 533/06

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Annullierung, wenn die genauen Daten des neu angesetzten
Abflugtermins nicht mitgeteilt werden

 >> Schwere Erkrankung - Reise unverzüglich stornieren!

 >> Code-Share-Flug und Durchführungsabsicht

 >> Spritze im Hotelstrand

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 750 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Linienflug

Ein Linienflug basiert auf einem reinen Flugreisevertrag zwischen
Flugreisendem und Flugtransportunternehmen. Der Flugtransportunternehmer
bietet unabhängig von tatsächlicher Auslastung eine Transportleistung
nach einem festgelegten Flugplan an. Die rechtlichen Rahmenbedingungen
für solche Linienflüge sind im Warschauer Abkommen und im Montrealer
Übereinkommen geregelt. Darüber hinaus gelten die EG-Verordnungen Nr.
889/2002 und 295/01 sowie das Gesetz zur Harmonisierung des
Haftungsrechts im Luftverkehr. Die Rechte von Flugreisenden, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Flug antreten und
solche, die aus einem Drittstaat einen Flug in die EU mit einer
europäischen Fluglinie antreten sind zudem in der EU-Fluggastverordnung
(VO EG 261/2004) geregelt:

Ist ein Linienflug überbucht, so besteht gem. EU-Fluggastverordnung ein
Anspruch auf Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen
Rückfluges zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung nach Wahl
des Fluggastes sowie auf Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, zwei
unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails,
Hotelunterbringung bei Bedarf). Der betoffene Fluggast hat darüber
hinaus Anspruch auf eine Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke:

250 Euro (bis 1.500 Kilometer Flugstrecke)
400 Euro (über 1.500 bis 3.500 Kilometer Flugstrecke)
600 Euro (über 3.500 Kilometer Flugstrecke)

Die Ausgleichszahlung halbiert sich, wenn ein Ersatzflug in Anspruch
genommen wurde. Ist der Flug aufgrund von höherer Gewalt ausgefallen,
wurde über den Ausfall mindestens zwei Wochen vor dem Abflugtermin
informiert so wird keine Entschädigung gewährt. Ein gleiches gilt für
den Fall, daß über den Ausfall weniger als zwei Wochen, mindestens aber
sieben Tage vor dem Abflug informiert wurde und ein Ersatzflug nicht
mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit und die Ankunft
nicht mehr als vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erfolgt.
Erfolgt die Information weniger als sieben Tage vor dem Abflug und
erfolgt der Ersatzflug nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen
Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als zwei Stunden nach der
geplanten Ankunftszeit, so entfällt auch in diesem Fall die
Ausgleichszahlung.

Kommt es lediglich zu einer Verspätung des Linienflugs, so besteht ein
Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, zwei
unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails,
Hotelunterbringung bei Bedarf) bei einer Verspätung von:

zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometern
drei Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
vier Stunden bei Flügen über 3.500 Kilometern

Der Reisende kann bei Verspätungen die fünf Stunden übersteigen
zusätzlich die Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen
Rückfluges zum ersten Abflugort oder eine anderweitige Beförderung nach
Wahl verlangen.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

Afghanistan: Reisewarnung 10.06.2008

Haiti: Reisewarnung und Hinweise 26.05.2008

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für den Gaza-Streifen 06.05.2008

Somalia: Reisewarnung 02.05.2008

Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.03.2008

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung u. Hinweise
03.03.2008

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Unfall während des Urlaubs

Kommt es während einer Urlaubsreise zu einem Unfall des Reisenden, ohne
daß der Reiseveranstalter dies zu verantworten hat, entstehen keine
Ansprüche gegen den Veranstalter. Eine Haftung kommt beispielsweise dann
nicht in Frage, wenn es sich um eine Verwirklichung des allgemeinen
Lebensrisikos handelt.
Etwaige Rückbeförderungskosten muß der Reisende selbst tragen. Der
Reisepreis muß bezahlt [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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