Es ist zulässig, für die Entfernungsangaben im Reisekatalog
die Luftlinie zwischen den angebenen Orten zu verwenden. Der Leser
einer Reisebeschreibung muss damit rechnen, dass die Angabe der Strandentfernung die Luftlinie angibt. Werden nun bei der Entfernungsangabe zwischen Hotel und Strand ausdrücklich Treppen erwähnt, so ist mit einer längeren tatsächlichen
Strecke zu rechnen. Ein Reisender kann auch nicht annehmen, dass Hotel und Strand nicht durch eine zu überquerende Strandpromenade getrennt sind,
sofern keine entsprechende Angabe gemacht wird.
AG Duisburg, 31.8.2007 - Az: 51 C 5236/06
>> Flugannullierung führt zu Betreuungsleistungen!
Fluggäste haben Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essen, Getränke, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche
u.ä.), wenn ein Linienflug aufgrund starken Nebels annulliert wird und sich
die Rückkehr aus dem Ausland aus diesem Grund um zwei Tage verzögert.
Da Nebel die Streichung eines Fluges rechtfertigt und außerhalb
des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegt, besteht jedoch
kein über diese Leistungen hinausgehender Ausgleichszahlungsanspruch.
AG Simmern, 7.3.2007 - Az: 3 C 699/06
>> Keine Ausgleichszahlungen vom Reiseveranstalter!
Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EGV
261/2004 können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden.
BGH, 11.3.2008 - Az: X ZR 49/07 (Hinweis-Beschluß)
>> Freiluft-Disco kostet den Schlaf - Reisemangel!
Es liegt ein gravierender Reisemangel vor, wenn die Nachtruhe der Reisenden permanent durch den Lärm einer Freiluft-Disco gestört
wird. Gerade im Urlaub ist ungestörter Schlaf von besonderer Bedeutung,
so dass Schlaflosigkeit Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit
begründen kann. Im vorliegenden Fall verurteilte das Gericht den Veranstalter
zur Erstattung von 60% des Reisepreises und 600 EUR Schadensersatz
(da die Minderungsgrenze von 50% überschritten wurde). Die Reisenden
waren während ihrer Pauschalreise ins ägyptische Hurghada täglich
um den Schlaf gebracht worden, da sich am Swimmingpool ihres Hotels eine täglich von 22 bis 5 Uhr geöffnete Freiluft-Disco befand.
Ein Einschlafen allenfalls mit zugestopften Ohren und geschlossenen
Fenstern möglich.
AG Köln, 23.5.2008 - Az: 133 C 533/06
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Ein Linienflug basiert auf einem reinen Flugreisevertrag
zwischen Flugreisendem und Flugtransportunternehmen.
Der Flugtransportunternehmer bietet unabhängig von tatsächlicher
Auslastung eine Transportleistung nach einem festgelegten Flugplan an. Die
rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Linienflüge sind im
Warschauer Abkommen und im Montrealer Übereinkommen geregelt. Darüber
hinaus gelten die EG-Verordnungen Nr. 889/2002 und 295/01 sowie das Gesetz zur
Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr. Die Rechte
von Flugreisenden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union ihren Flug antreten und solche, die aus einem Drittstaat einen Flug
in die EU mit einer europäischen Fluglinie antreten sind
zudem in der EU-Fluggastverordnung (VO EG 261/2004) geregelt:
Ist ein Linienflug überbucht, so besteht
gem. EU-Fluggastverordnung ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises inklusive
eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder
anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes sowie auf Betreuungsleistungen
(Essen und Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe
oder E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf). Der betoffene
Fluggast hat darüber hinaus Anspruch auf eine Ausgleichszahlung
je nach Flugstrecke:
250 Euro (bis 1.500 Kilometer Flugstrecke) 400 Euro (über 1.500 bis 3.500 Kilometer
Flugstrecke) 600 Euro (über 3.500 Kilometer Flugstrecke)
Die Ausgleichszahlung halbiert sich, wenn
ein Ersatzflug in Anspruch genommen wurde. Ist der Flug aufgrund von
höherer Gewalt ausgefallen, wurde über den Ausfall mindestens zwei
Wochen vor dem Abflugtermin informiert so wird keine Entschädigung
gewährt. Ein gleiches gilt für den Fall, daß über den Ausfall
weniger als zwei Wochen, mindestens aber sieben Tage vor dem Abflug informiert wurde
und ein Ersatzflug nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen
Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als vier Stunden nach der geplanten
Ankunftszeit erfolgt. Erfolgt die Information weniger als sieben
Tage vor dem Abflug und erfolgt der Ersatzflug nicht mehr als eine
Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als
zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit, so entfällt
auch in diesem Fall die Ausgleichszahlung.
Kommt es lediglich zu einer Verspätung
des Linienflugs, so besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essen
und Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe
oder E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf) bei einer
Verspätung von:
zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometern drei Stunden bei Flügen zwischen 1.500
und 3.500 Kilometern vier Stunden bei Flügen über 3.500
Kilometern
Der Reisende kann bei Verspätungen die
fünf Stunden übersteigen zusätzlich die Erstattung des Flugpreises
inklusive eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder
eine anderweitige Beförderung nach Wahl verlangen.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die folgenden Länder:
Afghanistan: Reisewarnung 10.06.2008
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 26.05.2008
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gaza-Streifen 06.05.2008
Somalia: Reisewarnung 02.05.2008
Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.03.2008
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
u. Hinweise 03.03.2008
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>> Unfall während des Urlaubs
Kommt es während einer Urlaubsreise zu
einem Unfall des Reisenden, ohne daß der Reiseveranstalter dies zu verantworten
hat, entstehen keine Ansprüche gegen den Veranstalter. Eine
Haftung kommt beispielsweise dann nicht in Frage, wenn es sich um eine Verwirklichung
des allgemeinen Lebensrisikos handelt. Etwaige Rückbeförderungskosten
muß der Reisende selbst tragen. Der Reisepreis muß bezahlt [...
weiterlesen
...]
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