************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht
Juni 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
*
* ISSN: 1511-8975
*
************************************************************
Dieses Abonnement ist für Sie völlig
k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht
am Ende dieser email.
************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
************************************************************
*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Verkürzung der Verjährung auf 1 Jahr für
Gewährleistungs-
ansprüche zulässig?
Es liegt keine unzulässige Verkürzung der Verjährung
der
Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag unter ein
Jahr
vor, wenn die AGB vorsehen:
"Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte"
Die Vorschrift des § 187 BGB findet keine Anwendung im
Reisevertragsrecht.
LG Duisburg, 16.11.2006 - Az: 12 S 41/06
>> Strand unbrauchbar - Minderung!
Wurde der Strand eines Reiseziels weggespült, so dass kein
Schwimmen und Schnorcheln möglich war - wohl aber ein
Aufenthalt am restlichen Strand, so ist dies ein Mangel, der
zu einer Minderung i.H.v. 25% berechtigt. Da dieser Mangel
jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt,
besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit.
AG Köln, 2.10.2007 - Az: 134 C 314/07
>> Tiefpreisverpflichtung für Reisebüros?
Mangels besonderen Auftrags besteht keine Verpflichtung
eines Reisebüros, aus allen Angeboten das billigste heraus-
zufinden. Es liegt auch keine Pflichtverletzung vor, da
eine solche Anforderung die Aufklärungspflichten eines
Reisevermittlers überspannen würde. Wenn der Kunde wünscht,
dass das billigste Angebot herausgesucht wird, ist hierzu
ein ausdrücklicher Auftrag notwendig.
AG München, 7.11.2007 - Az: 233 C 28416/06
>> Modernisiertes Ferienhaus mit zwanzig Jahre altem Bad?
Im vorliegenden Fall wurde ein Ferienhaus im Reiseprospekt
als modernisiert beschrieben. Das Bad war jedoch bereits
zwanzig Jahre alt und wies erhebliche Mängel auf. Darüber
hinaus war die Schlafkammer lediglich durch einen Perlen-
vorhang von der Küche getrennt. Dies stellt eine erhebliche
Abweichung von der Beschreibung dar, die zur Minderung des
Reisepreises i.H.v. 20% berechtigt.
AG Neuruppin, 4.9.2007 - Az: 43 C 6/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Leistungsverweigerung
führt zu Rücktrittsrecht
>> Ausgleichszahlung
trotz Umbuchung!
>> Krankenrücktransport
zu Unrecht verweigert -
Schmerzensgeld!
>> Auslandsschuljahr
in Malariarisikozone - Kündigung
zulässig!
Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN
Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 725 Urteile.
Weitere Urteile
************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Die „Schnäppchenreise“
Das Bestreben, Geld zu sparen, auch beim Reisen,
ist ver-
ständlich und legitim. Aber je günstiger
ein Angebot
erscheint, um so mehr lohnt es sich, genau
hinzusehen, ob
der schöne Schein und die Realität
auch übereinstimmen.
> Last-minute-Reisen
Mehr als 10 Millionen Deutsche buchen jährlich
ihren Urlaub
"last minute", das heißt höchstens
2 Wochen vor Abflug.
Neuerdings werden auch "Super-Last-Minute"-
und "Last
Second"- Reisen angeboten, bei denen frühestens
48 Stunden
vor Abflug gebucht werden kann. Diese Angebote
werden zu
festen, allerdings gegenüber dem Normalangebot
reduzierten
Preisen gemacht. Daneben gibt es "Urlaubsbörsen",
bei denen
Reisen - über das Internet - bis kurz
vor Reiseantritt zu
Preisen gebucht werden können, deren
Höhe sich nach der
Nachfrage richtet.
Vertragsinhalt werden bei diesen Reisen ausschließlich
die
Informationen, die der Reisende bei der Buchung
der Reise
von der Buchungsstelle, also üblicherweise
dem Reisebüro,
erhält. Daran ändert auch eine
spätere Reisebestätigung
durch den Reiseveranstalter nichts. Erfolgt
die Buchung
weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, gelten
die
Informationspflichten des Veranstalters nach
§ 6 InfVO nicht.
Dem Reisenden müssen daher nicht die
Allgemeinen Reise- oder
Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluß
vollständig über-
mittelt werden. Allerdings muß der
Reisende spätestens bei
Reiseantritt darüber belehrt werden,
wie er sich zu ver-
halten hat, wenn Reisemängel auftreten.
Bei derartigen Angeboten kommt es zudem darauf
an, wie das
Angebot gestaltet ist. Wurde ein Last-Minute-Angebot
mittels
Aushangs ("Flyer") gemacht, müssen auch
nur die dort
angebotenen Leistungen erfüllt werden.
Der Reisekatalog
wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
Vertragsgegenstand.
Der bloße Umstand, daß auch Reisekataloge
bereitliegen, mit
deren Hilfe die Hotelausstattung verdeutlicht
wird, führt
nicht dazu, daß diese Beschreibungen
als versprochene
Leistung anzusehen sind.
Wird eine Last-Minute-Reise hingegen als Angebot
aus dem
Reisekatalog zu vergünstigten Preisen
angeboten, so gelten
die dortigen Angaben. Bei Unklarheiten
kann man die
wichtigen Buchungskriterien einfach mit in
die Reise-
anmeldung aufnehmen lassen - hiermit wird
bei einer Last-
Minute-Reise der Inhalt des Reisevertrages
bestimmt, da i.A.
keine Zeit für eine schriftliche Reisebestätigung
vorhanden
ist.
> Sparreisen
Bei Sparreisen sind im Zeitpunkt der Buchung
nur Zielgebiet
und Hotelkategorie bekannt, nicht jedoch
das konkrete Hotel.
Dieses kann der Veranstalter bis zur Ankunft
des Reisenden
im Zielgebiet bestimmen; Zielgebiet (einschließlich
zuge-
sagter Besonderheiten wie Skigebiet oder
Strandnähe) und
Kategorie (Zahl der Hotelsterne) müssen
den vertraglichen
Vereinbarungen entsprechen. Zu einem Umzug
während des
Aufenthalts ist der Reisende ohne entsprechende
Vereinbarung
nicht verpflichtet. Ansonsten gelten alle
Vorschriften des
Reiserechts ohne Einschränkungen.
> Werbereisen
Für Werbereisen ("Kaffeefahrten") gelten
die Vorschriften
des Reiserechts uneingeschränkt, wenn
sie aus mindestens 2
Reiseleistungen bestehen, also z.B. Fahrt
und Mittagessen.
Die Werbeveranstaltung selbst, an der der
Reisende während
der Reise teilnehmen kann - häufig mehr
oder weniger muss -
ist dabei aber nicht als Reiseleistung anzusehen.
Bei Werbe- und Verkaufsreisen ist der Veranstalter
ver-
pflichtet, den Reisenden über den Charakter
der Reise in
Prospekten und Einladungskarten unmissverständlich
und
unübersehbar in Kenntnis zu setzen.
Der Reisende, der den
Charakter der Reise kennt, muss zwar mit
einem gewissen
psychologischen Kaufzwang rechnen, er darf
aber nicht
aggressiv bedrängt und überrumpelt
werden. Wird gegen diese
Grundsätze verstoßen, liegt eine
Verletzung des § 1 UWG vor,
die eine Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters
aus-
lösen kann.
Nimmt ein Reisender an einer Werbereise teil
und stört er
die Veranstaltung, so ist es durchaus möglich,
daß der
Veranstalter den Reisvertrag fristlos kündigen
kann.
Zumindest bei Vorsatz dürfte dies der
Fall sein. In der
Folge ist der Veranstalter in einem solchen
Fall nicht mehr
verpflichtet, den Reisenden zurück zum
Ausgangspunkt zu
befördern.
Werden, was offenbar nicht selten vorkommt,
die zugesagten
Reiseleistungen, wie etwa Besichtigungen
usw. unter Ausreden
nicht erbracht und besteht die Reise im Wesentlichen
nur an
der Teilnahme an Werbeveranstaltungen, können
insbesondere
Ansprüche auf Ersatz nutzlos vertaner
Urlaubszeit nach §
651f Abs.2 BGB entstehen.
Daneben besteht die Möglichkeit, Kaufverträge,
die während
einer solchen Reise abgeschlossen wurden,
ohne Angabe von
Gründen innerhalb einer Frist von 2
Wochen nach Vertrags-
abschluss durch schriftliche Erklärung
an den Verkäufer zu
widerrufen (§ 312 BGB).
> Gewinnreisen
Beim Antritt von Gewinnreisen ist besondere
Aufmerksamkeit
geboten. Immer wieder werden angeblich gewonnene
Reisen mit
so hohen Nebenkosten für den „Gewinner“
versehen, dass der
Gesamtpreis der Reise noch über dem
vergleichbarer ent-
geltlicher Angebote liegt. In diesen Fällen
liegt eine
sittenwidrige Schädigung des Verbrauchers
vor, die gem. §
826 BGB zum Schadenersatz berechtigt. Auch
kann die
Buchungserklärung wegen arglistiger
Täuschung gem. § 123 BGB
angefochten werden. Im Übrigen gelten
für Gewinnreisen die
Vorschriften des Reiserechts ohne Einschränkung,
wobei
sämtliche Rechte aus dem Reisevertrag
dem Gewinner als
Reiseteilnehmer zustehen - also nicht etwa
der Firma, welche
die Reise z.B. im Rahmen eines Preisausschreibens
ausgelobt
hat. Der Gewinner kann auch gem. § 651b
BGB einen Ersatz-
teilnehmer stellen. Eine Auszahlung des Reisepreises
kann
der Gewinner nur dann verlangen, wenn ihm
ein entsprechendes
Wahlrecht ausdrücklich eingeräumt
worden ist.
> Reisegewinne
Außergewöhnliche Situationen erfordern
außergewöhnliche
Maßnahmen. So bedienen sich Reiseveranstalter
in Zeiten
wirtschaftlicher Krisen gerne eines besonderen
Marketing-
instrumentes: der Reisegewinne! Verbraucher
erhalten
Glückwunschschreiben oder überraschende
Telefonanrufe, im
Rahmen derer ihnen der Gewinn eines
kostenlosen Hotel-
aufenthaltes oder eines Reisegutscheines
mitgeteilt wird.
Auch Umfragen oder Preisausschreiben sind
beliebte Mittel,
um Reisegewinne an den Verbraucher zu bringen.
Als Danke-
schön für die Teilnahme an einer
Umfrage oder als Gewinn
erhalten die Teilnehmer dann beispielsweise
einen Gutschein
für einen Hotelaufenthalt.
Bevor eine solche "geschenkte" Reise angetreten
wird, sollte
sich der Gewinner jedoch genau erkundigen,
welche Leistungen
im Einzelnen sein Gewinn umfasst. In der
Regel wird der
Reiseveranstalter lediglich Teilleistungen
kostenlos
erbringen wollen, wie z.B. den Hotelaufenthalt,
nicht aber
die Mahlzeiten etc. Für ergänzende
Leistungen muss der
Reisende dann bezahlen.
Auch für gewonnene Reisen gilt das Pauschalreiserecht.
Zwar
kann der Gewinner, wenn er die Reise nicht
antreten möchte,
die Auszahlung des Reisepreises nicht verlangen.
Gibt aber
das Hotel Anlass zu Beschwerden, kann der
Reisende nach
den auch für entgeltliche Pauschalreisen
geltenden Vor-
schriften einen Hotelwechsel bzw. Schadenersatz
verlangen
oder auf Kosten des Veranstalters vorzeitig
die Rückreise
antreten.
Selbst einen Sicherungsschein muss der Reiseveranstalter
dem Reisenden aushändigen. Ein solcher
Sicherungsschein
deckt die Kosten einer Rückreise vom
Reiseort im Falle der
Insolvenz des Reiseveranstalters.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 26.05.2008
Afghanistan: Reisewarnung 09.05.2008
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 06.05.2008
Somalia: Reisewarnung 02.05.2008
Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.03.2008
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
und
Hinweise 03.03.2008
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Lärm während der Reise
- Reisemangel?
Ein häufiger Streitpunkt bei Reisemängeln
ist die Lärm-
belastung am Urlaubsort. Besonders problematisch
ist, daß
zum einen stark variierende Empfindlichkeiten
seitens der
Reisenden existieren und zum anderen die
Veranstalter im
Katalog bereits auf etwaige Belastungen in
blumiger Sprache
("ungezwungene Atmosphäre", "Jugendliches
Publikum", "Hotel
für Unternehmungslustige" etc.) hinweisen.
Sind
[...
weiterlesen
...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
AnwaltOnline
Direkt
************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
http://www.anwon.net/newsletter.asp
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren
/ Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen,
zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen
Sie
http://www.anwon.net/newsletter.asp
Werbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 22.000 Abonnenten
und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.com
Urteilsübersicht für Ihre Webseite
zum selberkonfigurieren
Natürlich kostenlos und mit einer Zeile
einzubinden:
http://www.anwaltonline.com/goto.asp?x=syndicate
Immer aktuell mit dem AnwaltOnline RSS-Feed:
http://www.anwaltonline.com/rss/rss.xml
************************************************************
*5* (P) (C) 2008 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com