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[AnwaltOnline - Reiserecht Juni 2008]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                      Juni 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Verkürzung der Verjährung auf 1 Jahr für Gewährleistungs-
    ansprüche zulässig?

Es liegt keine unzulässige Verkürzung der Verjährung der
Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag unter ein Jahr
vor, wenn die AGB vorsehen:

"Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte"

Die Vorschrift des § 187 BGB findet keine Anwendung im
Reisevertragsrecht.

LG Duisburg, 16.11.2006 - Az: 12 S 41/06

 >> Strand unbrauchbar - Minderung!

Wurde der Strand eines Reiseziels weggespült, so dass kein
Schwimmen und Schnorcheln möglich war - wohl aber ein
Aufenthalt am restlichen Strand, so ist dies ein Mangel, der
zu einer Minderung i.H.v. 25% berechtigt. Da dieser Mangel
jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt,
besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit.

AG Köln, 2.10.2007 - Az: 134 C 314/07

 >> Tiefpreisverpflichtung für Reisebüros?

Mangels besonderen Auftrags besteht keine Verpflichtung
eines Reisebüros, aus allen Angeboten das billigste heraus-
zufinden. Es liegt auch keine Pflichtverletzung vor, da
eine solche Anforderung die Aufklärungspflichten eines
Reisevermittlers überspannen würde. Wenn der Kunde wünscht,
dass das billigste Angebot herausgesucht wird, ist hierzu
ein ausdrücklicher Auftrag notwendig.

AG München, 7.11.2007 - Az: 233 C 28416/06

 >> Modernisiertes Ferienhaus mit zwanzig Jahre altem Bad?

Im vorliegenden Fall wurde ein Ferienhaus im Reiseprospekt
als modernisiert beschrieben. Das Bad war jedoch bereits
zwanzig Jahre alt und wies erhebliche Mängel auf. Darüber
hinaus war die Schlafkammer lediglich durch einen Perlen-
vorhang von der Küche getrennt. Dies stellt eine erhebliche
Abweichung von der Beschreibung dar, die zur Minderung des
Reisepreises i.H.v. 20% berechtigt.

AG Neuruppin, 4.9.2007 - Az: 43 C 6/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Leistungsverweigerung führt zu Rücktrittsrecht

 >> Ausgleichszahlung trotz Umbuchung!

 >> Krankenrücktransport zu Unrecht verweigert -
    Schmerzensgeld!

 >> Auslandsschuljahr in Malariarisikozone - Kündigung
    zulässig!

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 725 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die „Schnäppchenreise“

Das Bestreben, Geld zu sparen, auch beim Reisen, ist ver-
ständlich und legitim. Aber je günstiger ein Angebot
erscheint, um so mehr lohnt es sich, genau hinzusehen, ob
der schöne Schein und die Realität auch übereinstimmen.

  > Last-minute-Reisen

Mehr als 10 Millionen Deutsche buchen jährlich ihren Urlaub
"last minute", das heißt höchstens 2 Wochen vor Abflug.
Neuerdings werden auch "Super-Last-Minute"- und "Last
Second"- Reisen angeboten, bei denen frühestens 48 Stunden
vor Abflug gebucht werden kann. Diese Angebote werden zu
festen, allerdings gegenüber dem Normalangebot reduzierten
Preisen gemacht. Daneben gibt es "Urlaubsbörsen", bei denen
Reisen - über das Internet - bis kurz vor Reiseantritt zu
Preisen gebucht werden können, deren Höhe sich nach der
Nachfrage richtet.

Vertragsinhalt werden bei diesen Reisen ausschließlich die
Informationen, die der Reisende bei der Buchung der Reise
von der Buchungsstelle, also üblicherweise dem Reisebüro,
erhält. Daran ändert auch eine spätere Reisebestätigung
durch den Reiseveranstalter nichts. Erfolgt die Buchung
weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, gelten die
Informationspflichten des Veranstalters nach § 6 InfVO nicht.
Dem Reisenden müssen daher nicht die Allgemeinen Reise- oder
Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluß vollständig über-
mittelt werden. Allerdings muß der Reisende spätestens bei
Reiseantritt darüber belehrt werden, wie er sich zu ver-
halten hat, wenn Reisemängel auftreten.

Bei derartigen Angeboten kommt es zudem darauf an, wie das
Angebot gestaltet ist. Wurde ein Last-Minute-Angebot mittels
Aushangs ("Flyer") gemacht, müssen auch nur die dort
angebotenen Leistungen erfüllt werden. Der Reisekatalog
wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsgegenstand.
Der bloße Umstand, daß auch Reisekataloge bereitliegen, mit
deren Hilfe die Hotelausstattung verdeutlicht wird, führt
nicht dazu, daß diese Beschreibungen als versprochene
Leistung anzusehen sind.

Wird eine Last-Minute-Reise hingegen als Angebot aus dem
Reisekatalog zu vergünstigten Preisen angeboten, so gelten
die dortigen Angaben.  Bei Unklarheiten kann man die
wichtigen Buchungskriterien einfach mit in die Reise-
anmeldung aufnehmen lassen - hiermit wird bei einer Last-
Minute-Reise der Inhalt des Reisevertrages bestimmt, da i.A.
keine Zeit für eine schriftliche Reisebestätigung vorhanden
ist.

  > Sparreisen

Bei Sparreisen sind im Zeitpunkt der Buchung nur Zielgebiet
und Hotelkategorie bekannt, nicht jedoch das konkrete Hotel.
Dieses kann der Veranstalter bis zur Ankunft des Reisenden
im Zielgebiet bestimmen; Zielgebiet (einschließlich zuge-
sagter Besonderheiten wie Skigebiet oder Strandnähe) und
Kategorie (Zahl der Hotelsterne) müssen den vertraglichen
Vereinbarungen entsprechen. Zu einem Umzug während des
Aufenthalts ist der Reisende ohne entsprechende Vereinbarung
nicht verpflichtet. Ansonsten gelten alle Vorschriften des
Reiserechts ohne Einschränkungen.

  > Werbereisen

Für Werbereisen ("Kaffeefahrten") gelten die Vorschriften
des Reiserechts uneingeschränkt, wenn sie aus mindestens 2
Reiseleistungen bestehen, also z.B. Fahrt und Mittagessen.
Die Werbeveranstaltung selbst, an der der Reisende während
der Reise teilnehmen kann - häufig mehr oder weniger muss -
ist dabei aber nicht als Reiseleistung anzusehen.

Bei Werbe- und Verkaufsreisen ist der Veranstalter ver-
pflichtet, den Reisenden über den Charakter der Reise in
Prospekten und Einladungskarten unmissverständlich und
unübersehbar in Kenntnis zu setzen. Der Reisende, der den
Charakter der Reise kennt, muss zwar mit einem gewissen
psychologischen Kaufzwang rechnen, er darf aber nicht
aggressiv bedrängt und überrumpelt werden. Wird gegen diese
Grundsätze verstoßen, liegt eine Verletzung des § 1 UWG vor,
die eine Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters aus-
lösen kann.
Nimmt ein Reisender an einer Werbereise teil und stört er
die Veranstaltung, so ist es durchaus möglich, daß der
Veranstalter den Reisvertrag fristlos kündigen kann.
Zumindest bei Vorsatz dürfte dies der Fall sein. In der
Folge ist der Veranstalter in einem solchen Fall nicht mehr
verpflichtet, den Reisenden zurück zum Ausgangspunkt zu
befördern.

Werden, was offenbar nicht selten vorkommt, die zugesagten
Reiseleistungen, wie etwa Besichtigungen usw. unter Ausreden
nicht erbracht und besteht die Reise im Wesentlichen nur an
der Teilnahme an Werbeveranstaltungen, können insbesondere
Ansprüche auf Ersatz nutzlos vertaner Urlaubszeit nach §
651f Abs.2 BGB entstehen.
Daneben besteht die Möglichkeit, Kaufverträge, die während
einer solchen Reise abgeschlossen wurden, ohne Angabe von
Gründen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Vertrags-
abschluss durch schriftliche Erklärung an den Verkäufer zu
widerrufen (§ 312 BGB).

  > Gewinnreisen

Beim Antritt von Gewinnreisen ist besondere Aufmerksamkeit
geboten. Immer wieder werden angeblich gewonnene Reisen mit
so hohen Nebenkosten für den „Gewinner“ versehen, dass der
Gesamtpreis der Reise noch über dem vergleichbarer ent-
geltlicher Angebote liegt. In diesen Fällen liegt eine
sittenwidrige Schädigung des Verbrauchers vor, die gem. §
826 BGB zum Schadenersatz berechtigt. Auch kann die
Buchungserklärung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB
angefochten werden. Im Übrigen gelten für Gewinnreisen die
Vorschriften des Reiserechts ohne Einschränkung, wobei
sämtliche Rechte aus dem Reisevertrag dem Gewinner als
Reiseteilnehmer zustehen - also nicht etwa der Firma, welche
die Reise z.B. im Rahmen eines Preisausschreibens ausgelobt
hat. Der Gewinner kann auch gem. § 651b BGB einen Ersatz-
teilnehmer stellen. Eine Auszahlung des Reisepreises kann
der Gewinner nur dann verlangen, wenn ihm ein entsprechendes
Wahlrecht ausdrücklich eingeräumt worden ist.

  > Reisegewinne

Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche
Maßnahmen. So bedienen sich Reiseveranstalter in Zeiten
wirtschaftlicher Krisen gerne eines besonderen Marketing-
instrumentes: der Reisegewinne! Verbraucher erhalten
Glückwunschschreiben oder überraschende Telefonanrufe, im
 Rahmen derer ihnen der Gewinn eines kostenlosen Hotel-
aufenthaltes oder eines Reisegutscheines mitgeteilt wird.
Auch Umfragen oder Preisausschreiben sind beliebte Mittel,
um Reisegewinne an den Verbraucher zu bringen. Als Danke-
schön für die Teilnahme an einer Umfrage oder als Gewinn
erhalten die Teilnehmer dann beispielsweise einen Gutschein
für einen Hotelaufenthalt.

Bevor eine solche "geschenkte" Reise angetreten wird, sollte
sich der Gewinner jedoch genau erkundigen, welche Leistungen
im Einzelnen sein Gewinn umfasst. In der Regel wird der
Reiseveranstalter lediglich Teilleistungen kostenlos
erbringen wollen, wie z.B. den Hotelaufenthalt, nicht aber
die Mahlzeiten etc. Für ergänzende Leistungen muss der
Reisende dann bezahlen.

Auch für gewonnene Reisen gilt das Pauschalreiserecht. Zwar
kann der Gewinner, wenn er die Reise nicht antreten möchte,
die Auszahlung des Reisepreises nicht verlangen. Gibt aber
das Hotel Anlass zu Beschwerden, kann der Reisende nach
den auch für entgeltliche Pauschalreisen geltenden Vor-
schriften einen Hotelwechsel bzw. Schadenersatz verlangen
oder auf Kosten des Veranstalters vorzeitig die Rückreise
antreten.
Selbst einen Sicherungsschein muss der Reiseveranstalter
dem Reisenden aushändigen. Ein solcher Sicherungsschein
deckt die Kosten einer Rückreise vom Reiseort im Falle der
Insolvenz des Reiseveranstalters.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

Haiti: Reisewarnung und Hinweise 26.05.2008

Afghanistan: Reisewarnung 09.05.2008

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 06.05.2008

Somalia: Reisewarnung 02.05.2008

Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.03.2008

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung und
Hinweise 03.03.2008

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Lärm während der Reise - Reisemangel?

Ein häufiger Streitpunkt bei Reisemängeln ist die Lärm-
belastung am Urlaubsort. Besonders problematisch ist, daß
zum einen stark variierende Empfindlichkeiten seitens der
Reisenden existieren und zum anderen die Veranstalter im
Katalog bereits auf etwaige Belastungen in blumiger Sprache
("ungezwungene Atmosphäre", "Jugendliches Publikum", "Hotel
für Unternehmungslustige" etc.) hinweisen. Sind
[... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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