[AnwaltOnline - Reiserecht Mai 2008]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht Mai 2008 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Statt 5-Sterne Hotel Unterkunft in schimmeligem
Mini-ZimmerIm vorliegenden Fall hatten die Reisenden ein 5-Sterne Hotel
gebucht. Stattdessen wurden die Reisenden aber in einem
Ersatzhotel untergebracht, welches sich in einer anderen
Stadt befand und auch nicht über die angekündigte Kinder-
betreuung verfügte. Weiterhin mussten die Reisenden in
einem lediglich 16 qm großen Zimmer weilen, in dem sich
Schimmel gebildet hatte. Auch das Hotelrestaurant war über-
lastet, so dass in Schichten gegessen werden musste.
Bei einem gebuchten 5-Sterne Hotel sind solche Umstände
nicht hinzunehmen - es liegen in der Summe erhebliche Mängel
vor, die die Reisenden zu Schadensersatzforderungen
berechtigten.AG Frankfurt/Main, 13.3.2008 - Az: 30 C 3774/06-24
>> Bettwanzen - nicht im Fünf-Sterne-Hotel!
Im vorliegenden Fall waren in einem Fünf-Sterne-Hotel in
Ägypten in größeren Mengen Bettwanzen aufgetreten, so dass
die Reise mit erheblichen Mängeln behaftet war. Die Ehe-
frau des Reisenden verspürte bereits am zweiten Tag starken
Juckreiz, in den folgenden Nächten kamen Ekzeme und
Schwellungen am ganzen Körper hinzu. Trotz des Einwands des
Veranstalters, dass sich keinem anderen Zimmer Wanzen finden
ließen, stand nach Zeugenaussagen zweifelsfrei fest, dass
sich die Bettwanzen in der Matratze der Reisenden entfalten
konnten.
Der Veranstalter wurde daher zur Rückzahlung des kompletten
Reisepreises und zur Zahlung von 1.500 EUR Schmerzensgeld
an die von den Wanzen erheblich verletzte Ehefrau ver-
urteilt. Obwohl der Ehemann nicht selbst von den Wanzen
gebissen worden war, wurde auch ihm ein Teil des Schaden-
ersatzes zugesprochen, da er habe sich um seine verletzte
Frau kümmern musste, statt den Ägyptenaufenthalt genießen
zu können.AG Frankfurt/Main, 13.12.2007 - Az: 30 C 3745/06-24
>> Bei annulliertem Flug muss die Fluggesellschaft für
Betreuungsleistungen sorgenErbringt eine Fluggesellschaft keine Betreuungsleistungen in
Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum
Hotel, Telefongespräche u.ä., obwohl sie hierzu aufgrund
eines annullierten Fluges (vorliegend wegen Nebel) ver-
pflichtet ist, da sich die Rückkehr des Reisenden aus diesem
Grunde verzögert, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.Da die Annullierung wegen Nebels gerechtfertigt war und
außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft
lag, scheiterte jedoch das Verlangen der Reisenden nach einer
Ausgleichszahlung.OLG Koblenz, 11.1.2008 - Az: 10 U 385/07
>> Haftungsbeschränkung des Montrealer Protokoll Nr. 4 auch
bei deutschen Luftfrachtführern1. Die vertraglich vereinbarte Lufttransportstrecke
bestimmt, in welcher Fassung das Warschauer Abkommen Platz
greift, weshalb sich gegebenenfalls auch ein deutscher
Luftfrachtführer auf die Haftungsbeschränkung des MP4
(Montrealer Protokoll Nr. 4) berufen kann.2. Soweit das auf einen Güterbeförderungsvertrag anzuwendende
Recht nicht nach Artikel 28 Abs. 4 EGBGB mangels Vorliegens
aller dort genannten Tatbestandsmerkmale bestimmt werden
kann, bestimmt sich das Rechtsstatut ausschließlich nach
Artikel 28 Abs. 1 EGBGB.3. Findet auf eine internationale Luftgüterbeförderung das
WA/HP/MP 4 sachlich-rechtlich Anwendung, so eröffnet Artikel
28 WA/HP bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen
auch einen Gerichtsstand in einem Staat, der nur das WA/HP,
nicht aber auch MP4 ratifiziert hat.4. Welchem Wert 17 Sonderziehungsrechte i.S. Art. 22
WA/HP/MP 4 in der Landeswährung des Vertragsstatuts ent-
sprechen, ergibt sich aus dem Umrechnungskurs SZR zur
Landeswährung am Tag, an dem die mündliche Verhandlung im
Erkenntnisverfahren geschlossen wird.OLG Frankfurt, 18.4.2007 - Az: 13 U 62/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Hinflug nicht angetreten - Rückflug trotzdem möglich!
>> Neues Fluggastrecht begründet keinen Anspruch gegen den
Reiseveranstalter!>> Glätte ist in Skigebieten nicht überraschend!
>> Streikendes Bodenpersonal befreit nicht von Betreuungs-
pflichten!Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 725 Urteile.Weitere Urteile
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************************************************************>> In welchen Fällen kann ich Schadensersatz verlangen?
Ist der Reisende wegen eines Reisemangels zur Minderung des
Reisepreises oder zur Kündigung des Reisepreises berechtigt
(die Voraussetzungen dafür müssen also vorliegen!), kann er
daneben noch Schadensersatz für die ihm wegen des Mangels
entstandenen finanziellen Nachteile verlangen, wenn der
Reiseveranstalter den Mangel schuldhaft, d.h. vorsätzlich
oder fahrlässig verursacht hat. Dabei hat der Veranstalter
auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzu-
stehen. Darunter versteht man alle Personen, deren er sich
bedient hat, um den Reisevertrag zu erfüllen, also seine
Betriebsangehörigen aber auch Partnerunternehmen, von denen
er einzelne Reiseleistungen hat erbringen lassen (z.B.
Busunternehmen, Hotelbetriebe).
Wichtig ist dabei, dass im Streitfall nicht der Reisende das
Verschulden des Veranstalters nachweisen sondern umgekehrt
dieser den „Entlastungsbeweis“ führen muss. Ein Verschulden
des Veranstalters kann insbesondere in fehlerhafter Vor-
bereitung, Organisation und Durchführung der Reise oder
unzureichender Information des Reisenden begründet sein.
Kein Verschulden liegt vor bei höherer Gewalt, z.B. Natur-
katastrophen oder unvorhersehbaren Streiks oder Unruhen und
überhaupt dann, wenn der Schaden auf Umständen beruht, die
nicht im Einwirkungsbereich des Veranstalters liegen (z.B.
Raubüberfall auf Reisende, Tierangriffe), sondern Teil des
allgemeinen Lebensrisikos sind.Beispiele für Verschulden des Reiseveranstalters:
Überbuchungen
Falsche Angaben im Reiseprospekt
Fehlende Hinweise auf gesundheitliche oder gesundheits-
polizeiliche
Erfordernisse
Fehlende Hinweise auf Pass- und Visabestimmungen
Unterlassene Information über geänderte Abflugzeiten.
Beispiele für Schäden:
Bei Erkrankungen oder Unfällen Arzt- und Krankenhauskosten,
Rücktransportkosten.
Bei verspäteter Rückkehr entgangene Einkünfte
Bei Gepäckverlust Wiederbeschaffungskosten
Mehrpreis einer anderen Unterkunft bei ÜberbuchungWird die Reise infolge eines vom Veranstalter verschuldeten
Mangels ganz vereitelt, also gar nicht erst angetreten oder
erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch eine
angemessene finanzielle Entschädigung für die nutzlos auf-
gewendete („vertane“) Urlaubszeit verlangen. Von einer
erheblichen Beeinträchtigung kann man im allgemeinen aus-
gehen, wenn der Reisemangel so gravierend ist, dass eine
Minderung des Reisepreises von mindestens 50% verlangt werden
kann. Entscheidend kommt es auch darauf an, ob infolge des
Mangels der Erholungszweck des Urlaubs nicht erreicht werden
kann (z.B. bei Badeverbot am Strand bei einem Strand- und
Badeurlaub). Die Gerichte entscheiden uneinheitlich, wenn
ein Arbeitnehmer bei Vereitelung einer Reise seinen Urlaub
gar nicht antritt sondern verschiebt. Andererseits ist
klar, dass Schadensersatz wegen „vertaner“ Urlaubszeit nicht
nur Berufstätigen, sondern auch Rentnern, Hausfrauen und
Schülern zustehen kann, nicht aber Kleinkindern, weil diese
noch keinen Urlaubsgenuss empfinden können. Wird die
Urlaubsreise abgebrochen, so ist es oft problematisch, ob
die Gesamtzeit des vorgesehenen Urlaubs „vertan“ ist oder
nur der Teil, der die abgebrochene Reise betrifft und der
Reisende die Möglichkeit hat, die restliche Urlaubszeit
unter Erholungsgesichtspunkten sinnvoll zu verwenden. Tritt
der Reisende eine Ersatzreise an, kann nach der Recht-
sprechung des BGH dennoch Entschädigung verlangt werden,
u.U. sind auch die Mehrkosten der Ersatzreise Teil des -
materiellen - Schadensersatzanspruchs. Bei der Höhe der
Entschädigung sind, weil das Gesetz von einer "angemessenen"
Entschädigung spricht, alle Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen, also vor allem die Höhe des Reisepreises,
die Schwere der Beeinträchtigung des Erholungszwecks und
der Grad des Verschuldens des Veranstalters. Kein Kriterium
ist dagegen das Einkommen des Reisenden. Manche Gerichte
wendeten Tagessatzsysteme an, die aber nach der neueren
Rechtsprechung des BGH nicht mehr verwendbar sein dürften.Wie bei allen Schadensersatzansprüchen führt auch hier ein
etwaiges Mitverschulden des Reisenden am Eintritt des
Mangels und/oder Schadens zu einer Reduzierung des Anspruchs
auf Schadensersatz. Ein Mitverschulden kann etwa darin
liegen, dass der Reisende eine Krankheit, die der Ver-
anstalter verschuldet hat, nicht rechtzeitig behandeln lässt
und ihre Auswirkungen dadurch verschlimmert.>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Haiti: Reisewarnung und Hinweise 15.04.2008
Afghanistan: Reisewarnung 31.03.2008
Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.03.2008
Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 10.03.2008Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung und
Hinweise 03.03.2008Somalia: Reisewarnung 12.02.2008
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung für
Gebiete und Flüchtlingslager im Norden und Süden des
Libanon 25.01.2008In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Verspätetes Gepäck
Ist das Gepäck verspätet, so sind die notwendigen An-
schaffungen von der Fluggesellschaft ersetzt werden. Für
Ansprüche des Reisenden bei der Verspätung von Fluggepäck
innerhalb der EU sind die Bestimmungen des Montrealer Über-
einkommens und der EU-VO 2027/97 maßgebend. Hierzu zählen die
Kosten für Zahnbürste, [... weiterlesen ...]Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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