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* AnwaltOnline - Reiserecht
Mai 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Statt 5-Sterne Hotel Unterkunft in schimmeligem
Mini-Zimmer
Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden ein 5-Sterne Hotel
gebucht. Stattdessen wurden die Reisenden aber in einem
Ersatzhotel untergebracht, welches sich in einer anderen
Stadt befand und auch nicht über die angekündigte Kinder-
betreuung verfügte. Weiterhin mussten die Reisenden in
einem lediglich 16 qm großen Zimmer weilen, in dem sich
Schimmel gebildet hatte. Auch das Hotelrestaurant war über-
lastet, so dass in Schichten gegessen werden musste.
Bei einem gebuchten 5-Sterne Hotel sind solche Umstände
nicht hinzunehmen - es liegen in der Summe erhebliche Mängel
vor, die die Reisenden zu Schadensersatzforderungen
berechtigten.
AG Frankfurt/Main, 13.3.2008 - Az: 30 C 3774/06-24
>> Bettwanzen - nicht im Fünf-Sterne-Hotel!
Im vorliegenden Fall waren in einem Fünf-Sterne-Hotel in
Ägypten in größeren Mengen Bettwanzen aufgetreten,
so dass
die Reise mit erheblichen Mängeln behaftet war. Die Ehe-
frau des Reisenden verspürte bereits am zweiten Tag starken
Juckreiz, in den folgenden Nächten kamen Ekzeme und
Schwellungen am ganzen Körper hinzu. Trotz des Einwands des
Veranstalters, dass sich keinem anderen Zimmer Wanzen finden
ließen, stand nach Zeugenaussagen zweifelsfrei fest, dass
sich die Bettwanzen in der Matratze der Reisenden entfalten
konnten.
Der Veranstalter wurde daher zur Rückzahlung des kompletten
Reisepreises und zur Zahlung von 1.500 EUR Schmerzensgeld
an die von den Wanzen erheblich verletzte Ehefrau ver-
urteilt. Obwohl der Ehemann nicht selbst von den Wanzen
gebissen worden war, wurde auch ihm ein Teil des Schaden-
ersatzes zugesprochen, da er habe sich um seine verletzte
Frau kümmern musste, statt den Ägyptenaufenthalt genießen
zu können.
AG Frankfurt/Main, 13.12.2007 - Az: 30 C 3745/06-24
>> Bei annulliertem Flug muss die Fluggesellschaft für
Betreuungsleistungen sorgen
Erbringt eine Fluggesellschaft keine Betreuungsleistungen in
Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum
Hotel, Telefongespräche u.ä., obwohl sie hierzu aufgrund
eines annullierten Fluges (vorliegend wegen Nebel) ver-
pflichtet ist, da sich die Rückkehr des Reisenden aus diesem
Grunde verzögert, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.
Da die Annullierung wegen Nebels gerechtfertigt war und
außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft
lag, scheiterte jedoch das Verlangen der Reisenden nach einer
Ausgleichszahlung.
OLG Koblenz, 11.1.2008 - Az: 10 U 385/07
>> Haftungsbeschränkung des Montrealer Protokoll Nr.
4 auch
bei deutschen Luftfrachtführern
1. Die vertraglich vereinbarte Lufttransportstrecke
bestimmt, in welcher Fassung das Warschauer Abkommen Platz
greift, weshalb sich gegebenenfalls auch ein deutscher
Luftfrachtführer auf die Haftungsbeschränkung des MP4
(Montrealer Protokoll Nr. 4) berufen kann.
2. Soweit das auf einen Güterbeförderungsvertrag anzuwendende
Recht nicht nach Artikel 28 Abs. 4 EGBGB mangels Vorliegens
aller dort genannten Tatbestandsmerkmale bestimmt werden
kann, bestimmt sich das Rechtsstatut ausschließlich nach
Artikel 28 Abs. 1 EGBGB.
3. Findet auf eine internationale Luftgüterbeförderung
das
WA/HP/MP 4 sachlich-rechtlich Anwendung, so eröffnet Artikel
28 WA/HP bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen
auch einen Gerichtsstand in einem Staat, der nur das WA/HP,
nicht aber auch MP4 ratifiziert hat.
4. Welchem Wert 17 Sonderziehungsrechte i.S. Art. 22
WA/HP/MP 4 in der Landeswährung des Vertragsstatuts ent-
sprechen, ergibt sich aus dem Umrechnungskurs SZR zur
Landeswährung am Tag, an dem die mündliche Verhandlung
im
Erkenntnisverfahren geschlossen wird.
OLG Frankfurt, 18.4.2007 - Az: 13 U 62/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Hinflug nicht
angetreten - Rückflug trotzdem möglich!
>> Neues Fluggastrecht
begründet keinen Anspruch gegen den
Reiseveranstalter!
>> Glätte
ist in Skigebieten nicht überraschend!
>> Streikendes
Bodenpersonal befreit nicht von Betreuungs-
pflichten!
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> In welchen Fällen kann ich Schadensersatz
verlangen?
Ist der Reisende wegen eines Reisemangels
zur Minderung des
Reisepreises oder zur Kündigung des
Reisepreises berechtigt
(die Voraussetzungen dafür müssen
also vorliegen!), kann er
daneben noch Schadensersatz für die
ihm wegen des Mangels
entstandenen finanziellen Nachteile verlangen,
wenn der
Reiseveranstalter den Mangel schuldhaft,
d.h. vorsätzlich
oder fahrlässig verursacht hat. Dabei
hat der Veranstalter
auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen
einzu-
stehen. Darunter versteht man alle Personen,
deren er sich
bedient hat, um den Reisevertrag zu erfüllen,
also seine
Betriebsangehörigen aber auch Partnerunternehmen,
von denen
er einzelne Reiseleistungen hat erbringen
lassen (z.B.
Busunternehmen, Hotelbetriebe).
Wichtig ist dabei, dass im Streitfall nicht
der Reisende das
Verschulden des Veranstalters nachweisen
sondern umgekehrt
dieser den „Entlastungsbeweis“ führen
muss. Ein Verschulden
des Veranstalters kann insbesondere in fehlerhafter
Vor-
bereitung, Organisation und Durchführung
der Reise oder
unzureichender Information des Reisenden
begründet sein.
Kein Verschulden liegt vor bei höherer
Gewalt, z.B. Natur-
katastrophen oder unvorhersehbaren Streiks
oder Unruhen und
überhaupt dann, wenn der Schaden auf
Umständen beruht, die
nicht im Einwirkungsbereich des Veranstalters
liegen (z.B.
Raubüberfall auf Reisende, Tierangriffe),
sondern Teil des
allgemeinen Lebensrisikos sind.
Beispiele für Verschulden des Reiseveranstalters:
Überbuchungen
Falsche Angaben im Reiseprospekt
Fehlende Hinweise auf gesundheitliche oder
gesundheits-
polizeiliche
Erfordernisse
Fehlende Hinweise auf Pass- und Visabestimmungen
Unterlassene Information über geänderte
Abflugzeiten.
Beispiele für Schäden:
Bei Erkrankungen oder Unfällen Arzt-
und Krankenhauskosten,
Rücktransportkosten.
Bei verspäteter Rückkehr entgangene
Einkünfte
Bei Gepäckverlust Wiederbeschaffungskosten
Mehrpreis einer anderen Unterkunft bei Überbuchung
Wird die Reise infolge eines vom Veranstalter
verschuldeten
Mangels ganz vereitelt, also gar nicht erst
angetreten oder
erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende
auch eine
angemessene finanzielle Entschädigung
für die nutzlos auf-
gewendete („vertane“) Urlaubszeit verlangen.
Von einer
erheblichen Beeinträchtigung kann man
im allgemeinen aus-
gehen, wenn der Reisemangel so gravierend
ist, dass eine
Minderung des Reisepreises von mindestens
50% verlangt werden
kann. Entscheidend kommt es auch darauf an,
ob infolge des
Mangels der Erholungszweck des Urlaubs nicht
erreicht werden
kann (z.B. bei Badeverbot am Strand bei einem
Strand- und
Badeurlaub). Die Gerichte entscheiden uneinheitlich,
wenn
ein Arbeitnehmer bei Vereitelung einer Reise
seinen Urlaub
gar nicht antritt sondern verschiebt. Andererseits
ist
klar, dass Schadensersatz wegen „vertaner“
Urlaubszeit nicht
nur Berufstätigen, sondern auch Rentnern,
Hausfrauen und
Schülern zustehen kann, nicht aber Kleinkindern,
weil diese
noch keinen Urlaubsgenuss empfinden können.
Wird die
Urlaubsreise abgebrochen, so ist es oft problematisch,
ob
die Gesamtzeit des vorgesehenen Urlaubs „vertan“
ist oder
nur der Teil, der die abgebrochene Reise
betrifft und der
Reisende die Möglichkeit hat, die restliche
Urlaubszeit
unter Erholungsgesichtspunkten sinnvoll zu
verwenden. Tritt
der Reisende eine Ersatzreise an, kann nach
der Recht-
sprechung des BGH dennoch Entschädigung
verlangt werden,
u.U. sind auch die Mehrkosten der Ersatzreise
Teil des -
materiellen - Schadensersatzanspruchs. Bei
der Höhe der
Entschädigung sind, weil das Gesetz
von einer "angemessenen"
Entschädigung spricht, alle Umstände
des Einzelfalles zu
berücksichtigen, also vor allem die
Höhe des Reisepreises,
die Schwere der Beeinträchtigung des
Erholungszwecks und
der Grad des Verschuldens des Veranstalters.
Kein Kriterium
ist dagegen das Einkommen des Reisenden.
Manche Gerichte
wendeten Tagessatzsysteme an, die aber nach
der neueren
Rechtsprechung des BGH nicht mehr verwendbar
sein dürften.
Wie bei allen Schadensersatzansprüchen
führt auch hier ein
etwaiges Mitverschulden des Reisenden am
Eintritt des
Mangels und/oder Schadens zu einer Reduzierung
des Anspruchs
auf Schadensersatz. Ein Mitverschulden kann
etwa darin
liegen, dass der Reisende eine Krankheit,
die der Ver-
anstalter verschuldet hat, nicht rechtzeitig
behandeln lässt
und ihre Auswirkungen dadurch verschlimmert.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 15.04.2008
Afghanistan: Reisewarnung 31.03.2008
Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.03.2008
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 10.03.2008
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
und
Hinweise 03.03.2008
Somalia: Reisewarnung 12.02.2008
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für
Gebiete und Flüchtlingslager im Norden
und Süden des
Libanon 25.01.2008
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Verspätetes Gepäck
Ist das Gepäck verspätet, so sind
die notwendigen An-
schaffungen von der Fluggesellschaft ersetzt
werden. Für
Ansprüche des Reisenden bei der Verspätung
von Fluggepäck
innerhalb der EU sind die Bestimmungen des
Montrealer Über-
einkommens und der EU-VO 2027/97 maßgebend.
Hierzu zählen die
Kosten für Zahnbürste, [...
weiterlesen
...]
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