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[AnwaltOnline - Reiserecht April 2008]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                     April 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Zahlungspflicht des Kunden und Rücktrittsrecht des Ver-
    anstalters

Sehen die AGB eines Reiseveranstalters vor, daß der Kunde
zur Zahlung des kompletten Reisepreises bis spätestens 28
Tage vor Antritt der Reise verpflichtet ist, der Veranstalter
die Reise jedoch auch noch nach weiteren zwei Wochen bei
Nichterreichen der erforderlichen Teilnehmerzahl absagen
kann, so ist diese Klausel unwirksam. In dieser Kombination
widerspricht die Regelung wesentlichen Grundgedanken des
Reisevertragsrechts. Die Verwendung dieser Klausel ist somit
wettbewerbswidrig.

LG Hamburg, 23.3.2007 - Az: 324 O 858/06

 >> Allgemeine Beförderungsbedingungen und ungültiger
    Fahrausweis

Regeln die Beförderungsbedingungen eines Verkehrsverbundes,
dass ein Fahrausweis nur in Verbindung mit einer Urkunde zur
Beförderung berechtigt und der Fahrausweis ungültig ist und
eingezogen werden kann, wenn die Urkunde auf Verlangen nicht
vorgezeigt wird, so sind folgende Klauseln wegen unan-
gemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam:

1. Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstattet.
2. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht bei als ungültig
   eingezogenen Fahrausweisen.

BGH, 23.11.2006 - Az: X ZR 16/05

 >> Motorlärm gehört zur Kreuzfahrt!

Kreuzfahrtteilnehmer müssen Motorlärm während der Reise hin-
nehmen. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger eine Minderung
des Reisepreises um 40% angestrebt, weil sich ihre Kabine am
Schiffsheck befand, so daß dort erheblich mehr Lärm herrschte,
als in anderen Kabinen der gleichen Preiskategorie. Darüber
hinaus gaben die Passagiere an, daß der Balkon aufgrund
starker Schiffsschwankungen nicht zu benutzen war. Das
Gericht wies die Klage ab, daß Motorlärm - auch bei erheb-
licher Lautstärke - auf einem Schiff typisch ist. Auf das
subjektive Lärmempfinden der Passagiere kommt es nicht an.

AG München - Az: 242 C 16587/07

 >> Unsanft mit dem Flieger gelandet - Schmerzensgeld?

Ein Fluggast muß mit Poltern und scharfem Bremsen bei der
Landung rechnen. Wird der Gast bei der Landung durch-
gerüttelt und verletzt, so besteht kein Anspruch auf
Schmerzensgeld, da eine mißglückte Landung kein Unfall ist,
sofern sich das Flugzeug noch auf der Landebahn befindet.
Ein Unfall wäre jedoch Voraussetzung für das Entstehen eines
Schadensersatzanspruchs nach Artikel 17 Absatz 1 des
Montrealer Übereinkommens.

LG Düsseldorf - Az: 22 S 240-07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Zurückgenommene Lastschrift - keine Gebühr von 50 EURO!

 >> Ersatzhotel nicht gut genug - Reise sofort abbrechen?

 >> Sendungsverlust bei Lufttransport - vom Montrealer Über-
    einkommen 1999 abweichendes Haftungsregime?

 >> Wer ist das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Code-
    Share-Flügen?

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 725 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Schlechtes Essen und Servicemängel

Ist das Essen im gebuchten Hotel schlecht oder stimmt der
Service, den der Reisende billigerweise erwarten darf, nicht,
so kann hier durchaus ein Reisemangel vorliegen. Reste vom
Vortag, eintöniges Buffet u.a. müssen Reisende nicht in
jedem Fall hinnehmen. Liegt ein Reisemangel vor, so ist
dieser wie jeder andere Reisemangel auch, vor Ort anzuzeigen
- am besten schriftlich und eine angemessene Frist zu setzen,
innerhalb  derer für Abhilfe zu sorgen ist. Aus Beweisgründen
sollten die Mängel schriftlich bestätigt werden, ggf. können
auch Fotos gemacht werden und Zeugenaussagen anderer Gäste
aufgenommen werden.

Es ist zwar nicht jeder - u.U. subjektive - Mißstand ein
Mangel, aber alles muß man sich nicht gefallen lassen. Bei
einer Billigreise kann man beispielsweise nicht erwarten,
daß ein Buffet besonders vielfältig und abwechslungsreich
ist (AG München - Az: 172 C 3946/01); in einem Mittelklasse-
hotel muß eine Wartezeit von bis zu 30 Minuten am Buffet
hingenommen werden (AG Duisburg - Az: 3 C 1218/04; AG
Frankfurt, 30 C 842/85-45). Ein als "reichhaltig" ange-
priesenes Frühstücksbuffet muß nicht mehr als drei ver-
schiedene Sorten Brötchen, zwei Marmeladensorten, zwei
Kaffeesorten, Butter, Joghurt, Orangen und Orangensaft
beinhalten (AG Frankfurt, 30 C 4289/8545). Je teurer das
Hotel, desto höher ist die Meßlatte anzusetzen. Was in einem
Billighotel noch hinzunehmen ist, kann bei einem Luxushotel
bereits ein ernsthafter Mangel sein.
Kommen etwa ungenießbare oder gar verdorbene Gerichte auf
den Tisch, können Reisende 20 bis 30% des Reisepreises
zurückerstattet verlangen. Ist das Essen zu kalt, kann bei
Vollpension-Buchung unter Umständen eine Reisepreisminderung
von 10% gerechtfertigt sein.
In Einzelfällen sprachen Gerichte dem Reisenden wegen ver-
dorbenen Essens auch schon einen Anspruch auf Rückerstattung
des kompletten Reisepreises zuzüglich Schadenersatz wegen
nutzlos aufgewendeter Reisezeit zu. So gab etwa das Land-
gericht Düsseldorf der Klage einer Reisenden statt, die sich
an einem Hotelbufett mit Salmonellen infiziert hatte (Az.:
22 S 443/99).
Wird dem Urlauber verschmutztes Geschirr zugemutet, können
bis zu 15% des Reisepreises zurückverlangt werden. Wird nur
ein Buffet geboten, obschon der Katalog Service am Tisch
versprach, ist bei Vollpension ebenfalls eine Rückerstattung
bis zu 15% möglich. Schließlich urteilte das Amtsgericht
Düsseldorf, daß ein Reisender, der beim Abendessen im Hotel
in eine "Essensschicht" eingeteilt worden war, den Reise-
preis um 10% mindern könne (Az.: 52 C 2500/01).

Wird nicht für Abhilfe gesorgt - bleibt das Essen oder der
Service also schlecht - so kann der Reisepreis gemindert
werden. Dies muß nach dem vertraglichen Reiseende jedoch
zügig erfolgen - es gilt wie bei allen Reisemängeln die
Frist von einem Monat nach vertraglichem Reiseende.
Forderungen sind schriftlich zu stellen und konkret aus-
zuführen.
Die Höhe der anzusetzenden Minderung muß den Umständen
entsprechen und sollte nicht zu hoch angesetzt sein. Im
Zweifel empfiehlt es sich, sich rechtlich beraten zu
lassen.
Der Anwalt erstellt bei Bedarf auch einen Formulierungs-
vorschlag oder übernimmt die gesamte Korrespondenz. Kosten-
günstiger ist es indes oftmals, sich lediglich beraten zu
lassen und sodann den Schriftwechsel zunächst selbst
durchzuführen.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.03.2008

Haiti: Reisewarnung und Hinweise 11.03.2008

Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 10.03.2008

Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung und
Hinweise 03.03.2008

Afghanistan: Reisewarnung 19.02.2008

Somalia: Reisewarnung 12.02.2008

Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung für
Gebiete und Flüchtlingslager im Norden und Süden des
Libanon 25.01.2008

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Lärm während der Reise - Reisemangel?

Ein häufiger Streitpunkt bei Reisemängeln ist die Lärm-
belastung am Urlaubsort. Besonders problematisch ist, daß
zum einen stark variierende Empfindlichkeiten seitens der
Reisenden existieren und zum anderen die Veranstalter im
Katalog bereits auf etwaige Belastungen
[... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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