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* AnwaltOnline - Reiserecht
April 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Zahlungspflicht des Kunden und Rücktrittsrecht des
Ver-
anstalters
Sehen die AGB eines Reiseveranstalters vor, daß der Kunde
zur Zahlung des kompletten Reisepreises bis spätestens 28
Tage vor Antritt der Reise verpflichtet ist, der Veranstalter
die Reise jedoch auch noch nach weiteren zwei Wochen bei
Nichterreichen der erforderlichen Teilnehmerzahl absagen
kann, so ist diese Klausel unwirksam. In dieser Kombination
widerspricht die Regelung wesentlichen Grundgedanken des
Reisevertragsrechts. Die Verwendung dieser Klausel ist somit
wettbewerbswidrig.
LG Hamburg, 23.3.2007 - Az: 324 O 858/06
>> Allgemeine Beförderungsbedingungen und ungültiger
Fahrausweis
Regeln die Beförderungsbedingungen eines Verkehrsverbundes,
dass ein Fahrausweis nur in Verbindung mit einer Urkunde zur
Beförderung berechtigt und der Fahrausweis ungültig ist
und
eingezogen werden kann, wenn die Urkunde auf Verlangen nicht
vorgezeigt wird, so sind folgende Klauseln wegen unan-
gemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam:
1. Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstattet.
2. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht bei als ungültig
eingezogenen Fahrausweisen.
BGH, 23.11.2006 - Az: X ZR 16/05
>> Motorlärm gehört zur Kreuzfahrt!
Kreuzfahrtteilnehmer müssen Motorlärm während der
Reise hin-
nehmen. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger eine Minderung
des Reisepreises um 40% angestrebt, weil sich ihre Kabine am
Schiffsheck befand, so daß dort erheblich mehr Lärm
herrschte,
als in anderen Kabinen der gleichen Preiskategorie. Darüber
hinaus gaben die Passagiere an, daß der Balkon aufgrund
starker Schiffsschwankungen nicht zu benutzen war. Das
Gericht wies die Klage ab, daß Motorlärm - auch bei
erheb-
licher Lautstärke - auf einem Schiff typisch ist. Auf das
subjektive Lärmempfinden der Passagiere kommt es nicht an.
AG München - Az: 242 C 16587/07
>> Unsanft mit dem Flieger gelandet - Schmerzensgeld?
Ein Fluggast muß mit Poltern und scharfem Bremsen bei der
Landung rechnen. Wird der Gast bei der Landung durch-
gerüttelt und verletzt, so besteht kein Anspruch auf
Schmerzensgeld, da eine mißglückte Landung kein Unfall
ist,
sofern sich das Flugzeug noch auf der Landebahn befindet.
Ein Unfall wäre jedoch Voraussetzung für das Entstehen
eines
Schadensersatzanspruchs nach Artikel 17 Absatz 1 des
Montrealer Übereinkommens.
LG Düsseldorf - Az: 22 S 240-07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Zurückgenommene
Lastschrift - keine Gebühr von 50 EURO!
>> Ersatzhotel
nicht gut genug - Reise sofort abbrechen?
>> Sendungsverlust
bei Lufttransport - vom Montrealer Über-
einkommen
1999 abweichendes Haftungsregime?
>> Wer ist das
ausführende Luftfahrtunternehmen bei Code-
Share-Flügen?
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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Schlechtes Essen und Servicemängel
Ist das Essen im gebuchten Hotel schlecht
oder stimmt der
Service, den der Reisende billigerweise erwarten
darf, nicht,
so kann hier durchaus ein Reisemangel vorliegen.
Reste vom
Vortag, eintöniges Buffet u.a. müssen
Reisende nicht in
jedem Fall hinnehmen. Liegt ein Reisemangel
vor, so ist
dieser wie jeder andere Reisemangel auch,
vor Ort anzuzeigen
- am besten schriftlich und eine angemessene
Frist zu setzen,
innerhalb derer für Abhilfe zu
sorgen ist. Aus Beweisgründen
sollten die Mängel schriftlich bestätigt
werden, ggf. können
auch Fotos gemacht werden und Zeugenaussagen
anderer Gäste
aufgenommen werden.
Es ist zwar nicht jeder - u.U. subjektive
- Mißstand ein
Mangel, aber alles muß man sich nicht
gefallen lassen. Bei
einer Billigreise kann man beispielsweise
nicht erwarten,
daß ein Buffet besonders vielfältig
und abwechslungsreich
ist (AG München - Az: 172 C 3946/01);
in einem Mittelklasse-
hotel muß eine Wartezeit von bis zu
30 Minuten am Buffet
hingenommen werden (AG Duisburg - Az: 3 C
1218/04; AG
Frankfurt, 30 C 842/85-45). Ein als "reichhaltig"
ange-
priesenes Frühstücksbuffet muß
nicht mehr als drei ver-
schiedene Sorten Brötchen, zwei Marmeladensorten,
zwei
Kaffeesorten, Butter, Joghurt, Orangen und
Orangensaft
beinhalten (AG Frankfurt, 30 C 4289/8545).
Je teurer das
Hotel, desto höher ist die Meßlatte
anzusetzen. Was in einem
Billighotel noch hinzunehmen ist, kann bei
einem Luxushotel
bereits ein ernsthafter Mangel sein.
Kommen etwa ungenießbare oder gar verdorbene
Gerichte auf
den Tisch, können Reisende 20 bis 30%
des Reisepreises
zurückerstattet verlangen. Ist das Essen
zu kalt, kann bei
Vollpension-Buchung unter Umständen
eine Reisepreisminderung
von 10% gerechtfertigt sein.
In Einzelfällen sprachen Gerichte dem
Reisenden wegen ver-
dorbenen Essens auch schon einen Anspruch
auf Rückerstattung
des kompletten Reisepreises zuzüglich
Schadenersatz wegen
nutzlos aufgewendeter Reisezeit zu. So gab
etwa das Land-
gericht Düsseldorf der Klage einer Reisenden
statt, die sich
an einem Hotelbufett mit Salmonellen infiziert
hatte (Az.:
22 S 443/99).
Wird dem Urlauber verschmutztes Geschirr
zugemutet, können
bis zu 15% des Reisepreises zurückverlangt
werden. Wird nur
ein Buffet geboten, obschon der Katalog Service
am Tisch
versprach, ist bei Vollpension ebenfalls
eine Rückerstattung
bis zu 15% möglich. Schließlich
urteilte das Amtsgericht
Düsseldorf, daß ein Reisender,
der beim Abendessen im Hotel
in eine "Essensschicht" eingeteilt worden
war, den Reise-
preis um 10% mindern könne (Az.: 52
C 2500/01).
Wird nicht für Abhilfe gesorgt - bleibt
das Essen oder der
Service also schlecht - so kann der Reisepreis
gemindert
werden. Dies muß nach dem vertraglichen
Reiseende jedoch
zügig erfolgen - es gilt wie bei allen
Reisemängeln die
Frist von einem Monat nach vertraglichem
Reiseende.
Forderungen sind schriftlich zu stellen und
konkret aus-
zuführen.
Die Höhe der anzusetzenden Minderung
muß den Umständen
entsprechen und sollte nicht zu hoch angesetzt
sein. Im
Zweifel empfiehlt es sich, sich rechtlich
beraten zu
lassen.
Der Anwalt erstellt bei Bedarf auch einen
Formulierungs-
vorschlag oder übernimmt die gesamte
Korrespondenz. Kosten-
günstiger ist es indes oftmals, sich
lediglich beraten zu
lassen und sodann den Schriftwechsel zunächst
selbst
durchzuführen.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.03.2008
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 11.03.2008
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 10.03.2008
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
und
Hinweise 03.03.2008
Afghanistan: Reisewarnung 19.02.2008
Somalia: Reisewarnung 12.02.2008
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für
Gebiete und Flüchtlingslager im Norden
und Süden des
Libanon 25.01.2008
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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>> Lärm während der Reise
- Reisemangel?
Ein häufiger Streitpunkt bei Reisemängeln
ist die Lärm-
belastung am Urlaubsort. Besonders problematisch
ist, daß
zum einen stark variierende Empfindlichkeiten
seitens der
Reisenden existieren und zum anderen die
Veranstalter im
Katalog bereits auf etwaige Belastungen
[...
weiterlesen
...]
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