************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht
Februar 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
*
* ISSN: 1511-8975
*
************************************************************
Dieses Abonnement ist für Sie völlig
k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht
am Ende dieser email.
************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
************************************************************
*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Ständiger Baulärm ist nicht hinzunehmen!
Es handelt sich um einen Reisemangel, wenn Pauschalreisende
im gebuchten Hotel ständig Baulärm und Staub ausgesetzt
sind. Im vorliegenden Fall dauerten die Bauarbeiten über
einen Zeitraum von elf Tagen täglich von 8.30 bis 17.30.
Konkret wurden u.a. Wände aufgestemmt und Fliesen abge-
schlagen. Darüber hinaus waren die Reisenden statt im
gebuchten "Superior-Zimmer" in einem "Family-Zimmer" unter-
gebracht.
Das Gericht befand aus diesen Gründen eine Minderung des
Reisepreises um 2/3 für angebracht.
AG Köln - Az: 133 C 640/05
>> Bedeutung des "grünen" Flughafenausgangs
Wer aus dem Ausland nach Deutschland einreist, muss sich
über die von ihm zu beachtenden Zollvorschriften informieren.
Dazu gehört auch, dass er sich über die Bedeutung des
grün
gekennzeichneten Ausgangs Kenntnis verschafft, der u.a. im
Ankunftsbereich der Flughäfen eingerichtet ist und nicht von
Reisenden benutzt werden darf, die Waren bei sich führen,
für die sie Einfuhrabgaben zu entrichten haben. Diese müssen
den "roten Ausgang" benutzen und dort eine Zollanmeldung
abgeben.
Unterlässt es ein Reisender, sich über die Bedeutung des
grünen und des roten Ausgangs Klarheit zu verschaffen, und
benutzt er mit abgabepflichtigen Waren den grünen Ausgang,
begeht er dadurch eine im Allgemeinen zumindest leichtfertige
Abgabeverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
kann; bei Vorsatz droht ihm eine Strafverfolgung wegen
Steuerhinterziehung. Anstelle einer strafrechtlichen Ver-
folgung bzw. einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit kann
allerdings von der Zollbehörde - neben den Einfuhrabgaben
-
ein sogenannter Zollzuschlag (höchstens) in Höhe der
Einfuhr-
abgaben erhoben werden, wenn keine Absicht einer gewerblichen
Verwendung der Waren vorlag und der Abgabebetrag 130 € nicht
übersteigt.
Trotz dieser klaren Rechtslage hat es der Bundesfinanzhof (BFH)
allerdings in dem Beschluss vom 16. März 2007 VII B 21/06
hingenommen, dass ein Finanzgericht (FG) die Festsetzung eines
Zollzuschlags in einem Einzelfall aufgehoben hat, obwohl der
Reisende mit elf Stangen Zigaretten im Gepäck den grünen
Ausgang benutzt hatte. Das FG hatte ihm nach Vernehmung von
Zeugen zugute gehalten, er habe ohne Leichtfertigkeit verkannt,
dass er die von ihm mitgebrachten Zigaretten bei der Zoll-
abfertigungsstelle im roten Ausgang anmelden muss. Der BFH hebt
jedoch hervor, nur bei besonderen, in der Person des Reisenden
liegenden Umständen, die das FG ggf. anhand konkreter Anhalts-
punkte festzustellen und für den BFH nachvollziehbar darzulegen
habe, komme in Betracht, dass ein Reisender ausnahmsweise
einmal die öffentlichen Hinweise auf die Bedeutung der beiden
Ausgänge trotz ausreichenden Bemühens missversteht.
BFH, 16.3.2007 - Az: VII B 21/06
Quelle: PM des BFH
>> Erdöl im Meerwasser
Reisende müssen in erdölfördernden Ländern damit
rechnen,
daß es zu Ölverschmutzungen im Meer und/oder am Strand
kommt. Hierauf muß der Reiseveranstalter nicht hinweisen.
Nach Ansicht des Gerichts können sich Reisende hinreichend
selbst über ihr Reiseziel informieren.
AG Baden-Baden, 15.2.2006 – Az: 16 C 255/05
>> Wasserbälle am Pool
Urlauber müssen im Urlaub damit rechnen, daß sie versehent-
lich von einem Ball getroffen werden, mit dem im Wasser
eines Swimmingpools gespielt wird, wenn sie sich am Pool
aufhalten. Sollte der Urlauber tatsächlich getroffen werden,
so besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder auf eine
Reisepreisminderung aufgrund entgagener Urlaubsfreude. Im
vorliegenden Fall hatten Animateure eines Reisveranstalters
jeden Tag Wasserballspiele organisiert. Hierbei wurde an
einem Nachmittag eine am Pool liegende Frau so von einem
Ball getroffen, daß sie von Ihrer Liege stürzte und
das
Bewusstsein verlor. Später wurde eine Gehirnerschütterung
festgestellt. Die Frau erhob mit Ihrem Ehemann Klage gegen
den Reiseveranstalter.
Laut Gerichtsbeschluß fällt der Unfall jedoch unter das
allgemeine Lebensrisiko. Wasserballspielen war ebenso wie
das Sonnenbaden eine bestimmungsgemäße Poolnutzung.
Mit
einem etwaiger Treffer einer unbeteiligten Person muß somit
gerechnet werden. Ob eventuell ein zu schwerer Ball
verwendet wurde, sei vom Reiseveranstalter im Rahmen der
Verkehrssicherungspflicht nicht überprüfbar gewesen.
Bad Homburg - AZ: 2 C 769/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Stornokosten
und höhere Gewalt
>> Unfall
in der Dusche - Privatvergnügen!
>> AGB
durch Buchungsbestätigung bestätigt?
>> Keine Pauschale
bei Rücklastschrift
Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN
Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit über 700 Urteile.
Weitere Urteile
************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Reisen mit Kindern - was ist zu beachten
Beim Reisevertrag sind die mitreisenden Kinder
i.a. nicht
Vertragspartner des Reiseveranstalters, also
nicht Reisende
im Sinne des Reisevertragsrechts. Sie haben
daher auch keine
unmittelbaren vertraglichen Ansprüche
gegen den Veranstalter.
Für den Fall, daß sich Reisemängel
nur auf mitreisende
Kinder auswirken, ist zu prüfen, inwieweit
die Reiseleistung
insgesamt mangelhaft ist. Danach berechnet
sich dann eine
etwaige Minderung. Vertragliche Schadensersatzansprüche
stehen den Kindern unmittelbar zu, da der
Reisevertrag ihnen
gegenüber "Schutzwirkung für Dritte"
hat.
Entscheidungen, die sich mit mitreisenden
Kindern
beschäftigen, liegen in mehreren Bereichen
vor:
Kinder erleben Urlaub anders als Erwachsene.
Bei ihnen kommt
es i.a. nicht auf den Erholungswert, sondern
auf den
Erlebniswert des Urlaubs an (AG Kleve, NJW-RR
1999, 489).
Sie sind noch nicht in der Lage, zwischen
Urlaubszeit und
sonstiger Zeit zu differenzieren und können
demnach auch
keine Urlaubsfreude entwickeln (AG Bad Homburg,
RRa 1999,
165). Deshalb wird Schadensersatz wegen nutzlos
aufgewendeter
Urlaubszeit (§ 651f Abs.2 BGB) bei Kleinkindern
nicht
zugebilligt. Die Grenze wird zum Teil erst
mit der Ein-
schulung gezogen (LG Hannover, 22.02.2000
- 17 S 1872/99).
Bei größeren Kindern wird der
Schadensersatzanspruch auf
Grund Schätzung nach Alter abgestuft
gewährt. Das LG
Hannover hat in der zitierten Entscheidung
einem 7-jährigen
Kind 20 DM (entspricht ca. EUR 10) pro Tag
zugebilligt.
Fehlt am Urlaubsort die im Katalog beschriebene
Kinder-
betreuung ohne Altersbeschränkung, so
liegt ein Reisemangel
vor, wenn der Reiseteilnehmer wegen des geschlossenen
Kindergartens ein Kleinkind ständig
beaufsichtigen muß. Das
LG Frankfurt (NJW-RR 1997, 820) hielt in
einem solchen Fall
eine Minderung des Reisepreises von 25% für
gerechtfertigt,
das OLG Nürnberg bei ähnlicher
Situation 20% (RRa 2000, 91)
und das AG Hamburg (RRa 2000, 143) nur 10%.
Das OLG Nürnberg
hat im übrigen in der zitierten Entscheidung
einen Grund zur
Kündigung des Reisevertrags wegen des
Mangels und einen
Anspruch wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit
verneint. Ein
Reisemangel liegt auch vor, wenn das zugesagte
Kinderessen
nur aus Pommes Frites mit Ketchup besteht
(LG Frankfurt/M,
TranspR 1990, 306).
Wird mit kindgerechter Ausstattung geworben,
so muß der
Veranstalter die Einrichtung auf Gefährdung
für Kinder
überprüfen (BGH - Az: X ZR 44/04).
Müssen ein oder mehrere Kinder bei den
Eltern schlafen, weil
das extra gebuchte Kinderzimmer nicht vorhanden
ist, kann
der Reispreis nach AG Düsseldorf (RRa
1997, 101) um 25%
gemindert werden. Nach OLG Frankfurt/Main
ist der Reisemangel
in einem solchen Fall so erheblich, daß
er zur Kündigung des
Reisevertrags gem. § 651e Abs. 1 BGB
berechtigt ist. Dagegen
sieht das AG Bad Homburg (NJW-RR 1996, 306)
keinen
Kündigungsgrund darin, daß die
als Betreuerin für die Kinder
mitreisende Großmutter nicht, wie vorgesehen,
im selben
Hotel, sondern 10 Autominuten entfernt untergebracht
wird
und deshalb die Kinder nicht betreuen kann.
Von einem Kinderspielplatz ausgehender Lärm
(AG Freiburg
(Breisgau), RRa 1198, 54) oder der Lärm
spielender Kinder in
einer Ferienhausanlage (AG Syke, Urt. v.
30.03.1995, 11 C
283/94) begründen keinen Reisemangel.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für
Gebiete und Flüchtlingslager im Norden
und Süden des
Libanon 25.01.2008
Afghanistan: Reisewarnung 21.01.2008
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
und
Hinweise 21.01.2008
Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.12.2007
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 23.10.2007
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 25.09.2007
Somalia: Reisewarnung und Hinweise 08.01.2007
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Sicherungsschein
Mit dem Sicherungsschein weist der Reiseveranstalter
dem
Reisenden gegenüber nach, daß
die Kundengelder für den Fall
sicher sind, daß aufgrund einer etwaigen
Zahlungsunfähigkeit
des Veranstalters Reiseleistungen ausfallen
oder aber Rück-
reisekosten entstehen. Jeder Reiseveranstalter
[...
weiterlesen
...]
>> Ausbruch einer Epidemie im Reiseziel
Bei Vorliegen höherer Gewalt ist gem.
§ 651j BGB die
Kündigung des Reisevertrages möglich,
wenn die Reise dadurch
erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt würde.
Ist die Reise im Zeitpunkt der Kündigung
noch nicht ange-
treten worden, so verliert der Reiseveranstalter
den An-
spruch auf den Reisepreis. [...
weiterlesen
...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
AnwaltOnline
Direkt
************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
http://www.anwon.net/newsletter.asp
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren
/ Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen,
zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen
Sie
http://www.anwon.net/newsletter.asp
Werbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 22.000 Abonnenten
und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.com
Urteilsübersicht für Ihre Webseite
zum selberkonfigurieren
Natürlich kostenlos und mit einer Zeile
einzubinden:
http://www.anwaltonline.com/goto.asp?x=syndicate
Immer aktuell mit dem AnwaltOnline RSS-Feed:
http://www.anwaltonline.com/rss/rss.xml
************************************************************
*5* (P) (C) 2008 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com