[AnwaltOnline - Reiserecht Januar 2008]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht Januar 2008 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Einreisestrafe - Wer muß zahlen?
Es liegt eine verbotene überraschende Klausel vor, wenn die
AGB eines Luftfrachtführers vorsehen, daß eine vom Einreise-
staat erhobene und vom Luftfrachtführers zu bezahlende
"Einreisestrafe", die anfällt, wenn der Fluggast nicht die
zur Einreise notwendigen Dokumente vorlegen kann, vom
Reisenden zurückverlangt werden kann.LG Aschaffenburg, 1.6.2006 - Az: 2 S 36/06
>> Einheimische als Lärmbelästigung
Die einheimische Bevölkerung in Mauritius habe am Strand
unerträglich gelärmt, an der offenen Frühstückstheke seien
Fliegen gewesen. Das Abendessen empfangen die Urlauber als
"ekelerregend".
Die Richter erklärten zunächst, nicht jeder vertrage die Kost
in fremden Ländern eben auf Anhieb. Also kein Grund zur Klage.
Zudem habe offenbar nur die Ehefrau, nicht aber ihr Gatte
Probleme gehabt. Ungenießbar könne das Essen also kaum gewesen
sein. In Sachen Fliegen beim Frühstück verweisen die Juristen
auf den Prospekt des Reiseveranstalters, worin von einem
"offenen Restaurant" die Rede sei. "Der verständige Leser
wird daher damit rechnen, daß sich in diesen offenen Raum die
eine andere Fliege verirren wird." Daß die Deutschen aber
Einheimische am Strand als Belästigung empfanden, sei Richtern
dann "schlichtweg unbegreiflich". Wer Fernreisen unternehme
sei gerade "darum bemüht, andere Länder und andere Leute
kennenzulernen". Selbst einen "gewissen Lärmpegel", der am
Strand durch Einheimische erzeugt werde, könne der Kläger
"nicht ernstlich als einen Reisemangel vortragen".AG Aschaffenburg, Az.: 13 C 3517/95
>> Falsches Rückreisedatum
Ein falsches Rückreisedatum auf dem Flugschein kann dann
zur kostenfreien Stornierung berechtigen, wenn keine
verbindliche Zusicherung des gebuchten Datums möglich ist
und das Ticket erst am Flughafenschalter ausgehändigt wird.LG Nürnberg-Fürth, AZ 11 S 5792/97
>> Rutschende Berghänge
Wird das Auto eines Urlaubers, das er auf dem Parkplatz
seines Hotels abgestellt hat, unter einem abrutschenden
Hang begraben und zerstört, haftet der Reiseveranstalter
nicht iSd § 651 f BGB . Der abrutschende Berg stelle die
Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Somit
kommt ein Schadensersatz aus § 651 f BGB nicht in BetrachtLG Frankfurt am Main, Az.: 2/24 S 390/98
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Flugannullierung - Ausgleichsanspruch auch bei nicht
EU-Unternehmen?>> Internetwerbung für Hotelzimmer darf nicht irreführend
sein!>> Schwere Erkrankung - Reise unverzüglich stornieren!
>> Randalierender Passagier muß gehen!
Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit über 700 Urteile.Weitere Urteile
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************************************************************>> Wie lese ich einen Reiseprospekt?
Der Reiseprospekt soll der zuverlässigen Information des
Reisenden über die Einzelheiten der Reise dienen. Die darin
enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter verbindlich,
das heißt, sie werden Bestandteil des Reisevertrags.
Deshalb hat der Reisende einen Anspruch darauf, daß die im
Prospekt enthaltenen Angaben klar formuliert und vollständig
sind und der Wahrheit entsprechen. Der Reiseveranstalter muß
sich an seinen Katalogangaben festhalten lassen, die Angaben
sind bindend. Die Katalogangaben müssen deutlich lesbar, klar
und vollständig sowie richtig sein. Abweichungen der Wirklich-
keit von den Prospektangaben stellen einen Reisemangel dar,
wenn sie wesentlich sind. Die Mindestangaben, die ein Prospekt
enthalten muß, sind in § 4 BGB-InfVO aufgeführt. Im Katalog
müssen sich in jeden Fall die nachfolgenden Angaben finden:- Reisepreis
- Ggf. Höhe einer Anzahlung
- Fälligkeit des (restlichen) ReisepreisesDie Prospektangaben müssen klar sein. Dies bedeutet, daß
sie nach Schriftbild und -größe gut lesbar sind und sich
nicht an versteckter Stelle befinden. Wahrheit der Angaben
bedeutet, daß sich der Reisende ein zutreffendes Bild von
der Reise, insbesondere auch von den Verhältnissen am
Reiseziel machen kann.
Auch ungünstige Umstände müssen genannt werden. Dabei kommt
es bei Beurteilung, ob eine Formulierung hinreichend
eindeutig ist, auf die Sicht eines vernünftigen Kunden an.
Unklarheiten gehen zu Lasten des Reiseveranstalters, da er
ja für den Inhalt des Prospekts verantwortlich ist.Je nachdem, ob die Angaben von Bedeutung sind, kann es
notwendig sein, Angaben zu Transportmittel, Unterbringung,
Reiseroute, Verpflegung, Visa-Bedingungen, Paßvorschriften
und anderen Formalitäten, Mindesteilnehmerzahl zu machen.Hinsichtlich der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse und
landestypischer Besonderheiten gibt es keine Vorschriften -
es ist Sache des Reisenden, sich entsprechend zu informieren.Wird seitens des Veranstalters auf Mißstände, Einschrän-
kungen oder Mängel hingewiesen, so bestehen wegen dieser
keine Rechte des Reisenden auf Minderung des Reisepreises.
Stellen sich später "Mängel" heraus, die darauf beruhen, daß
die Katalogangaben nicht ausreichend studiert wurden, so
sind auch diese keine Grundlage etwaiger Ansprüche auf
Minderung.Bei zahlreichen üblichen Formulierungen haben die Gerichte
inzwischen entschieden, ob sie zulässig sind oder eine
unerlaubte Verschleierung der tatsächlichen Umstände dar-
stellen.Die allgemeinen Reisebedingungen (AGB) zum Reiserücktritt,
zu den Rücktrittskosten, den Pflichten des Reisekunden, der
Haftung und Ausschlußfristen vor Buchung der Reise sollten
ebenfalls genau durchgelesen werden. Hier kann sich so
manche Überraschung verbergen.>> Fluggastbeschwerden 2006 verdoppelt
06.12.2007 - Das Netz der Europäischen Verbraucher Zentren
(EVZ) hat heute einen Bericht über Beschwerden von Flug-
gästen im Jahr 2006 vorgelegt. Demnach ist ein beträcht-
licher Anstieg der Probleme rund um die Fluggastrechte zu
verzeichnen: Während die EVZ in ganz Europa 2005 insgesamt
2716 Beschwerden erhielten, stiegen die Beschwerdeeingänge
2006 auf 4901 an. Allein aus Deutschland kamen zehn Prozent
der Beschwerden. Die Verdopplung von Beschwerden zeigt
uns, dass die bestehenden Rechte für Fluggäste noch nicht
vollständig respektiert werden, sagte EU-Verbraucherschutz-
kommissarin Kuneva. Dem Bericht zufolge betreffen die
Hauptprobleme insbesondere das Gepäck, den Ausfall sowie
die Verspätung von Flügen. Der Bericht enthält 34
Empfehlungen, die die EU-Kommission nun eingehend prüfen
wird.EU-Verkehrskommissar Jacques Barrot ergänzte: "Der Bericht
bestätigt unsere eigene Analyse der Situation. Bei den
meisten Passagieren verläuft der Flug problemlos, einige
wenige haben mit Unannehmlichkeiten zu kämpfen und ich
möchte, dass diese kleine Gruppe die ihnen zustehende
Behandlung erfährt. Wir haben die nationalen Behörden und
die Fluggesellschaften in den letzten sechs Monaten
gedrängt, sich über Verbesserungsmöglichkeiten zu einigen.
Wir haben große Fortschritte erzielt, trotzdem werde ich
die Situation in den nächsten Jahren genau beobachten." In
den ersten sechs Monaten des Jahres 2007 musste das EVZ-Netz
bereits 1500 Beschwerden registrieren. Da in diesem Zeitraum
die Hauptreisezeit noch nicht erfasst ist, ist zu befürchten,
dass die Probleme keineswegs weniger werden. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass das EVZ-Netz sich lediglich grenz-
überschreitenden Verbraucherbeschwerden annimmt. Demnach
werden durch die EVZ nicht die Fälle erfasst, in denen
Verbraucher und die Fluggesellschaft aus demselben Land
kommen.Die Fluggastrechte sind in der Verordnung 261/2004
(Fluggastrechte-Verordnung) festgelegt. Die Verordnung über
eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter-
stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nicht-
beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
Flügen findet Anwendung auf Fälle, in denen Flüge annulliert
werden oder in denen Abflüge verspätet erfolgen sowie in
Fällen der so genannten Nichtbeförderung. Seit Einführung
der EU-Vorschrift am 17. Februar 2005 konnte von den
Europäischen Verbraucher Zentren ein starker Anstieg der
Fälle auf diesem Gebiet der Fluggastrechte verzeichnet
werden.Quelle: PM EU-Kommission
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.12.2007
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung für
Gebiete und Flüchtlingslager im Norden und Süden des
Libanon 17.12.2007Afghanistan: Reisewarnung 11.12.2007
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung und
Hinweise 27.11.2007Haiti: Reisewarnung und Hinweise 23.10.2007
Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 25.09.2007Somalia: Reisewarnung und Hinweise 07.08.2007
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Allgemeines Lebensrisiko
Beruht eine Unannehmlichkeit oder ein Mangel auf dem
allgemeinen Lebensrisiko, so begründen diese keine Haftung
des Reiseveranstalters - diese sind vom Reisenden hinzu-
nehmen. Die bedeutet, daß der Reisende das Risiko des
Zufalls ( = das allgemeine Lebensrisiko), Störungen aus
der privaten Risikosphäre sowie des nicht geschuldeten
Reiseumfelds tragen muß. [... weiterlesen ...]Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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