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* AnwaltOnline - Reiserecht
Januar 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Einreisestrafe - Wer muß zahlen?
Es liegt eine verbotene überraschende Klausel vor, wenn die
AGB eines Luftfrachtführers vorsehen, daß eine vom Einreise-
staat erhobene und vom Luftfrachtführers zu bezahlende
"Einreisestrafe", die anfällt, wenn der Fluggast nicht die
zur Einreise notwendigen Dokumente vorlegen kann, vom
Reisenden zurückverlangt werden kann.
LG Aschaffenburg, 1.6.2006 - Az: 2 S 36/06
>> Einheimische als Lärmbelästigung
Die einheimische Bevölkerung in Mauritius habe am Strand
unerträglich gelärmt, an der offenen Frühstückstheke
seien
Fliegen gewesen. Das Abendessen empfangen die Urlauber als
"ekelerregend".
Die Richter erklärten zunächst, nicht jeder vertrage
die Kost
in fremden Ländern eben auf Anhieb. Also kein Grund zur Klage.
Zudem habe offenbar nur die Ehefrau, nicht aber ihr Gatte
Probleme gehabt. Ungenießbar könne das Essen also kaum
gewesen
sein. In Sachen Fliegen beim Frühstück verweisen die
Juristen
auf den Prospekt des Reiseveranstalters, worin von einem
"offenen Restaurant" die Rede sei. "Der verständige Leser
wird daher damit rechnen, daß sich in diesen offenen Raum
die
eine andere Fliege verirren wird." Daß die Deutschen aber
Einheimische am Strand als Belästigung empfanden, sei Richtern
dann "schlichtweg unbegreiflich". Wer Fernreisen unternehme
sei gerade "darum bemüht, andere Länder und andere Leute
kennenzulernen". Selbst einen "gewissen Lärmpegel", der am
Strand durch Einheimische erzeugt werde, könne der Kläger
"nicht ernstlich als einen Reisemangel vortragen".
AG Aschaffenburg, Az.: 13 C 3517/95
>> Falsches Rückreisedatum
Ein falsches Rückreisedatum auf dem Flugschein kann dann
zur kostenfreien Stornierung berechtigen, wenn keine
verbindliche Zusicherung des gebuchten Datums möglich ist
und das Ticket erst am Flughafenschalter ausgehändigt wird.
LG Nürnberg-Fürth, AZ 11 S 5792/97
>> Rutschende Berghänge
Wird das Auto eines Urlaubers, das er auf dem Parkplatz
seines Hotels abgestellt hat, unter einem abrutschenden
Hang begraben und zerstört, haftet der Reiseveranstalter
nicht iSd § 651 f BGB . Der abrutschende Berg stelle die
Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Somit
kommt ein Schadensersatz aus § 651 f BGB nicht in Betracht
LG Frankfurt am Main, Az.: 2/24 S 390/98
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Flugannullierung
- Ausgleichsanspruch auch bei nicht
EU-Unternehmen?
>> Internetwerbung
für Hotelzimmer darf nicht irreführend
sein!
>> Schwere
Erkrankung - Reise unverzüglich stornieren!
>> Randalierender
Passagier muß gehen!
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wie lese ich einen Reiseprospekt?
Der Reiseprospekt soll der zuverlässigen
Information des
Reisenden über die Einzelheiten der
Reise dienen. Die darin
enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter
verbindlich,
das heißt, sie werden Bestandteil des
Reisevertrags.
Deshalb hat der Reisende einen Anspruch darauf,
daß die im
Prospekt enthaltenen Angaben klar formuliert
und vollständig
sind und der Wahrheit entsprechen. Der Reiseveranstalter
muß
sich an seinen Katalogangaben festhalten
lassen, die Angaben
sind bindend. Die Katalogangaben müssen
deutlich lesbar, klar
und vollständig sowie richtig sein.
Abweichungen der Wirklich-
keit von den Prospektangaben stellen einen
Reisemangel dar,
wenn sie wesentlich sind. Die Mindestangaben,
die ein Prospekt
enthalten muß, sind in § 4 BGB-InfVO
aufgeführt. Im Katalog
müssen sich in jeden Fall die nachfolgenden
Angaben finden:
- Reisepreis
- Ggf. Höhe einer
Anzahlung
- Fälligkeit des (restlichen)
Reisepreises
Die Prospektangaben müssen klar sein.
Dies bedeutet, daß
sie nach Schriftbild und -größe
gut lesbar sind und sich
nicht an versteckter Stelle befinden. Wahrheit
der Angaben
bedeutet, daß sich der Reisende ein
zutreffendes Bild von
der Reise, insbesondere auch von den Verhältnissen
am
Reiseziel machen kann.
Auch ungünstige Umstände müssen
genannt werden. Dabei kommt
es bei Beurteilung, ob eine Formulierung
hinreichend
eindeutig ist, auf die Sicht eines vernünftigen
Kunden an.
Unklarheiten gehen zu Lasten des Reiseveranstalters,
da er
ja für den Inhalt des Prospekts verantwortlich
ist.
Je nachdem, ob die Angaben von Bedeutung sind,
kann es
notwendig sein, Angaben zu Transportmittel,
Unterbringung,
Reiseroute, Verpflegung, Visa-Bedingungen,
Paßvorschriften
und anderen Formalitäten, Mindesteilnehmerzahl
zu machen.
Hinsichtlich der Beschreibung der örtlichen
Verhältnisse und
landestypischer Besonderheiten gibt es keine
Vorschriften -
es ist Sache des Reisenden, sich entsprechend
zu informieren.
Wird seitens des Veranstalters auf Mißstände,
Einschrän-
kungen oder Mängel hingewiesen, so bestehen
wegen dieser
keine Rechte des Reisenden auf Minderung
des Reisepreises.
Stellen sich später "Mängel" heraus,
die darauf beruhen, daß
die Katalogangaben nicht ausreichend studiert
wurden, so
sind auch diese keine Grundlage etwaiger
Ansprüche auf
Minderung.
Bei zahlreichen üblichen Formulierungen
haben die Gerichte
inzwischen entschieden, ob sie zulässig
sind oder eine
unerlaubte Verschleierung der tatsächlichen
Umstände dar-
stellen.
Die allgemeinen Reisebedingungen (AGB) zum
Reiserücktritt,
zu den Rücktrittskosten, den Pflichten
des Reisekunden, der
Haftung und Ausschlußfristen vor Buchung
der Reise sollten
ebenfalls genau durchgelesen werden. Hier
kann sich so
manche Überraschung verbergen.
>> Fluggastbeschwerden 2006 verdoppelt
06.12.2007 - Das Netz der Europäischen
Verbraucher Zentren
(EVZ) hat heute einen Bericht über Beschwerden
von Flug-
gästen im Jahr 2006 vorgelegt. Demnach
ist ein beträcht-
licher Anstieg der Probleme rund um die Fluggastrechte
zu
verzeichnen: Während die EVZ in ganz
Europa 2005 insgesamt
2716 Beschwerden erhielten, stiegen die Beschwerdeeingänge
2006 auf 4901 an. Allein aus Deutschland
kamen zehn Prozent
der Beschwerden. Die Verdopplung von Beschwerden
zeigt
uns, dass die bestehenden Rechte für
Fluggäste noch nicht
vollständig respektiert werden, sagte
EU-Verbraucherschutz-
kommissarin Kuneva. Dem Bericht zufolge betreffen
die
Hauptprobleme insbesondere das Gepäck,
den Ausfall sowie
die Verspätung von Flügen. Der
Bericht enthält 34
Empfehlungen, die die EU-Kommission nun eingehend
prüfen
wird.
EU-Verkehrskommissar Jacques Barrot ergänzte:
"Der Bericht
bestätigt unsere eigene Analyse der
Situation. Bei den
meisten Passagieren verläuft der Flug
problemlos, einige
wenige haben mit Unannehmlichkeiten zu kämpfen
und ich
möchte, dass diese kleine Gruppe die
ihnen zustehende
Behandlung erfährt. Wir haben die nationalen
Behörden und
die Fluggesellschaften in den letzten sechs
Monaten
gedrängt, sich über Verbesserungsmöglichkeiten
zu einigen.
Wir haben große Fortschritte erzielt,
trotzdem werde ich
die Situation in den nächsten Jahren
genau beobachten." In
den ersten sechs Monaten des Jahres 2007
musste das EVZ-Netz
bereits 1500 Beschwerden registrieren. Da
in diesem Zeitraum
die Hauptreisezeit noch nicht erfasst ist,
ist zu befürchten,
dass die Probleme keineswegs weniger werden.
Zudem ist zu
berücksichtigen, dass das EVZ-Netz sich
lediglich grenz-
überschreitenden Verbraucherbeschwerden
annimmt. Demnach
werden durch die EVZ nicht die Fälle
erfasst, in denen
Verbraucher und die Fluggesellschaft aus
demselben Land
kommen.
Die Fluggastrechte sind in der Verordnung
261/2004
(Fluggastrechte-Verordnung) festgelegt. Die
Verordnung über
eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unter-
stützungsleistungen für Fluggäste
im Fall der Nicht-
beförderung und bei Annullierung oder
großer Verspätung von
Flügen findet Anwendung auf Fälle,
in denen Flüge annulliert
werden oder in denen Abflüge verspätet
erfolgen sowie in
Fällen der so genannten Nichtbeförderung.
Seit Einführung
der EU-Vorschrift am 17. Februar 2005 konnte
von den
Europäischen Verbraucher Zentren ein
starker Anstieg der
Fälle auf diesem Gebiet der Fluggastrechte
verzeichnet
werden.
Quelle: PM EU-Kommission
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.12.2007
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für
Gebiete und Flüchtlingslager im Norden
und Süden des
Libanon 17.12.2007
Afghanistan: Reisewarnung 11.12.2007
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
und
Hinweise 27.11.2007
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 23.10.2007
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 25.09.2007
Somalia: Reisewarnung und Hinweise 07.08.2007
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Allgemeines Lebensrisiko
Beruht eine Unannehmlichkeit oder ein Mangel
auf dem
allgemeinen Lebensrisiko, so begründen
diese keine Haftung
des Reiseveranstalters - diese sind vom Reisenden
hinzu-
nehmen. Die bedeutet, daß der Reisende
das Risiko des
Zufalls ( = das allgemeine Lebensrisiko),
Störungen aus
der privaten Risikosphäre sowie des
nicht geschuldeten
Reiseumfelds tragen muß. [...
weiterlesen
...]
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