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* AnwaltOnline - Reiserecht
November 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Freischachanlage des Hotels - Reisender ist selber ver-
antwortlich
Zieht sich ein Reisender beim Spielen auf der Freischach-
anlage des Hotels während seines Urlaubs Verletzungen zu,
so
trifft den Veranstalter kein Verschulden. Hier handelt es
sich um die Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos und
nicht um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des
Reiseveranstalters.
AG München, 13.6.2007 - Az: 262 C 7269/07
>> Unfall auf Wasserrutsche
Im vorliegenden Fall kam es kurz nach Anreise zu einem
Unfall auf der Wasserrutsche des Hotels, bei dem sich die
Betroffene die zwei oberen Schneidezähne abbrach - ein
Hotelangestellter hatte die Wasserzufuhr abgedreht und den
Unfall hierdurch verursacht. Ein hinzugezogener örtlicher
Zahnarzt empfahl eine rasche Behandlung, woraufhin die
Familie umgehend nach Deutschland zurückkehrte.
Die Reisenden forderten vom Veranstalter die Erstattung
des Reisepreises, sowie Umbuchungskosten und Schmerzens-
geld. Der Veranstalter hatte für das Fehlverhalten seines
Erfüllungsgehilfen (der Hotelangestellte) einzustehen. Da
es weder dem verunfallten Mädchen noch der Familie zumut-
bar war, den Urlaub mit zwei ausgeschlagenen Zähnen
fortzusetzen, war die Abreise zulässig, um eine Behandlung
in Deutschland durchführen zu lassen. Der Veranstalter
mußte daher die Reisekosten erstatten und dem Mädchen
ein
Schmerzensgeld i.H.v. EUR 1.000 zahlen.
AG Frankfurt/Main, 1.6.2006 - Az: 31 C 3491/05-44
>> Zubringerflug zur Kreuzfahrt verspätet - Reisender
muß
den Veranstalter kontaktieren
Im vorliegenden Fall sollte ein Reisender mit einem Direkt-
flug zu einem Kreuzfahrtschiff geflogen werden. Der Abflug
verzögerte sich ganz erheblich, so daß der Anschlußflug
am
Zwischenlandeort nicht mehr zu erreichen war. Erkennt der
Reisende diesen Umstand, so muß er versuchen, den Veran-
stalter unter der in den Reiseunterlagen angegebenen
Notfallrufnummer zu erreichen. Der Reisende kann nicht
einfach wieder zurück zum Ausgangsflughafen fliegen - dies
gilt auch dann, wenn ihm bekannt war, daß das Kreuzfahrt-
schiff noch am Ankunftstag des nicht erreichten Anschluß-
fluges den Hafen verlassen würde.
LG Frankfurt/Main, 2.11.2006 – Az: 2/19 0 201/05
>> Hinflug nicht angetreten - Rücktrittserklärung
für
Pauschalreise?
Es liegt keine konkludente Rücktrittserklärung i.S.v.
§
651i I BGB vor, wenn ein Pauschalreisenden den Hinflug
nicht antritt.
LG Frankfurt/Main, 30.8.2007 - Az: 2 - 24 S 39/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Reisender muß
gültige Dokumente besorgen
>> Sturz
in der Dusche - Pech gehabt!
>> Tsunami-Schäden
- 50% Minderung
>> Hotelkundenparkplatz
muß gefährdungsfrei sein
Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 700 Urteile.
Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Hotelsterne
Die Aussagefähigkeit von Hotelsternen
ist leider nicht so
groß, wie man eventuell hoffen mag.
In Deutschland schreibt
der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband
zwar ganz genau
vor, was bei wie vielen Sternen zu erwarten
ist. Doch im
Ausland ist der deutsche Standard sicher
nicht anzuwenden,
vielmehr kommen ganz unterschiedliche Maßstäbe
zur
Anwendung: Ausschlag gibt der örtliche
Standard. Sollte ein
Reisender mit seinem Hotel nicht zufrieden
sein, so wird
es dem Reisenden schwerfallen, lediglich
aufgrund der
Sterneangabe im Reiseprospekt einen Mangel
geltend machen
zu können. Vielmehr sollten die angegebenen
Leistungen
geprüft werden und ggf. konkret bemängelt
werden - an diese
Angaben muß sich der Veranstalter nämlich
halten.
Sterne im Reisekatalog entsprechen allenfalls
der Ein-
stufung des Reiseveranstalters - hierauf
sollte man sich
nicht verlassen und die entsprechenden Erläuterungen
genau
studieren.
In Deutschland verbirgt sich unter anderem
die folgende
Ausstattung hinter den Sternen:
Sauberkeit und ein hygienisch einwandfreies
Angebot sind
Grundvoraussetzung in jeder Sternekategorie.
Alle Ein-
richtungen und Ausstattungen müssen
funktionstüchtig sein
und sich in mangelfreiem Zustand befinden.
Im Frühstücks-
raum wird ein ausgewiesener Nichtraucherbereich
voraus-
gesetzt.
Bei allen Zimmern wird Dusche/WC oder Bad/WC
sowie ein
Farbfernseher vorausgesetzt.
Ein-Sterne-Unterkunft (für einfache Ansprüche):
- Mindestgröße der Einzelzimmer
8 qm, der Doppelzimmer 12
qm; exkl. Bad/WC
- Empfangsdienst, Erreichbarkeit durch Telefon
von innen
und außen
- Faxgerät am Empfang
- Erweitertes Frühstücksangebot
(mindestens ein Heißgetränk
(wahlweise Tee oder Kaffee), ein Fruchtsaft,
ein Obstsalat/
Obst, ein Ei/eine Eierspeise und eine Auswahl
an Brot/
Brötchen, Butter, Marmelade, Wurst,
Käse und Müsli)
- Depotmöglichkeit für die Gäste
Zwei-Sterne-Unterkunft (für mittlere
Ansprüche):
- Mindestgröße der Einzelzimmer
12 qm, der Doppelzimmer 16 qm;
inkl. Bad/WC
- Empfangsdienst, Erreichbarkeit durch Telefon
von innen und
außen
- Frühstücksbuffett
- Getränke müssen erhältlich
sein
- Pro Bett eine Sitzgelegenheit
- Ein Tisch
Drei-Sterne-Unterkunft (für gehobene
Ansprüche):
- Mindestgröße der Einzelzimmer
14 qm, der Doppelzimmer 18
qm; inkl. Bad/WC
- Rezeption 14 Stunden besetzt, 24 Stunden
telefonisch von
innen und außen erreichbar
- Frühstücksbuffett
- Getränkeangebot auf jedem Zimmer
- Bargeldlose Zahlung möglich
- Mind. 1 Restaurant
- Mind. 10% der Zimmer müssen Nichtraucherzimmer
sein
- Zweisprachige Mitarbeiter (deutsch/englisch)
Vier-Sterne-Unterkunft (für hohe Ansprüche):
- Mindestgröße der Einzelzimmer
16 qm, der Doppelzimmer 22
qm; inkl. Bad/WC
- Rezeption 18 Stunden besetzt, 24 Stunden
telefonisch von
innen und außen erreichbar
- Frühstück und weitere Speisen
auch über Zimmerservice
erhältlich - Mini-Bar oder 24-Stunden
Zimmerservice
- Bademäntel auf Wunsch
- Fön und Kosmetikspiegel in allen Zimmern
- Sessel oder Couch in allen Zimmern
- Möglichkeit, Gästewäsche
zu waschen und zu bügeln
- Lobby mit Sitzgelegenheiten und Getränkeservice,
Restaurant
und Hotelbar
- Mind. 10% der Zimmer müssen Nichtraucherzimmer
sein
- Internetzugang auf dem Zimmer
- Zweisprachige Mitarbeiter (deutsch/englisch)
- Zahlung per Kreditkarte möglich
Fünf-Sterne-Unterkunft (für höchste
Ansprüche):
- Mindestgröße der Einzelzimmer
18 qm, der Doppelzimmer 26
qm; inkl. Bad/WC
- Zimmer und Suiten vorhanden
- Rezeption 24 Stunden besetzt, 24 Stunden
telefonisch von
innen und außen erreichbar
- Concierge
- Zusätzliche Waschbecken, Safe und
Kosmetikartikel im
Zimmer
- Empfangshalle mit Sitzgelegenheiten und
Getränkeservice,
Restaurant und Hotelbar
- Mind. 10% der Zimmer müssen Nichtraucherzimmer
sein
- Internetzugang auf dem Zimmer
- Mehrsprachige Mitarbeiter (deutsch, englisch,
sowie
mindestens eine weitere Fremdsprache)
- Zahlung per Kreditkarte möglich
Bei entsprechenden zusätzlichen Angeboten
kann je nach
erreichter Punktezahl eine Höherstufung
mit dem Zusatz
"superior" erfolgen. Hierzu muß das
betreffende Hotel die
Mindestpunktezahl für die nächsthöhere
Sternezahl erreichen.
Eine Fünf-Sterne-Unterkunft muß
für Zusatz "superior" 80
Punkte über der Mindestpunktzahl von
570 liegen.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 23.10.2007
Afghanistan: Reisewarnung 22.10.2007
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
und
Hinweise 11.10.2007
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für
Gebiete und Flüchtlingslager im Norden
und Süden des Libanon
28.09.2007
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 25.09.2007
Irak: Reisewarnung und Hinweise 21.09.2007
Somalia: Reisewarnung und Hinweise 07.08.2007
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Unfall während des Urlaubs
Kommt es während einer Urlaubsreise zu
einem Unfall des
Reisenden, ohne daß der Reiseveranstalter
dies zu verant-
worten hat, entstehen keine Ansprüche
gegen den
Veranstalter. Eine Haftung kommt beispielsweise
dann nicht
in Frage, wenn es sich um eine Verwirklichung
des
allgemeinen Lebensrisikos handelt. [...
weiterlesen
...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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