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* AnwaltOnline - Reiserecht
August 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Hotelschießerei kann 100%ige Minderung zur Folge
haben!
Das Gericht sprach im vorliegenden Fall einem Reisenden nach
einer tödlichen Schießerei nahe des Hotelstrandes eine
Minderung von 100% für den entsprechenden Tag zu, da an
diesem Tag ein Ausnahmezustand in der Anlage herrschte (der
Strand wurde zweimal komplett geräumt; bei der Schießerei
wurden vier Bootsverleiher getötet und zwei Hotelgäste
angeschossen). Für die nachfolgenden Tage wurde aufgrun
der emotionalen Beeinträchtigung eine Minderung von
50%
(2. Tag) bzw. 25% (3.-5. Tag) zugesprochen.
Grundsätzlich ist das Überfallrisiko zwar kein Reisemangel,
da jedoch im vorliegenden Fall die die Schießerei verur-
sachenden Bootsverleiher am Strand der Hotelanlage
zumindest geduldet wurden und im Reisekatalog auf die
Wassersportmöglichkeiten am Strand hingewiesen worden war,
war das Ereignis dem Hotel zuzurechnen.
AG Düsseldorf - Az: 20 C 10444/06
>> Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug
Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat
des
Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der
Reiseveranstalter für einen erst am Urlaubsort gebuchten
Zusatzausflug haftet.
Die drei Kläger buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter
eine Pauschalreise in den ägyptischen Badeort Hurghada. Die
im Reiseprospekt enthaltene Werbung für Ausflugsmöglich-
keiten enthielt Klauseln, wonach die Ausflüge für den
Reise-
veranstalter Fremdleistungen seien und er diese lediglich
vermittele. In der am Reiseort ausgehändigten Begrüßungs-
mappe des Reiseveranstalters befand sich ein Werbezettel
für eine Ausflugsfahrt nach Kairo, der oben das Firmen-
zeichen des Reiseveranstalters enthielt, darunter eine
Beschreibung des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift
und in Großbuchstaben gedruckten Hinweis "NUR BEI IHREM
E.-REISELEITER BUCHBAR" und am Ende in erheblich kleinerer
Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis:
"Ihre E.-Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung
behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugs-
programme. Die Verantwortung für Organisation und Durch-
führung trägt die örtliche Agentur C." Die Kläger
buchten
und bezahlten den auf dem Werbezettel angebotenen Ausflug
beim örtlichen Reiseleiter des Reiseveranstalters. Auf der
Rückfahrt von Kairo fuhr der Reisebus mit überhöhter
Geschwindigkeit und ungenügender Beleuchtung auf einen
stehenden Lastkraftwagen auf, wobei ein Sicherheitsbeamter
und der Busfahrer getötet und die Reisenden, darunter die
Kläger, verletzt wurden. Die Kläger machen Schmerzensgeld
und Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Rück-
zahlung des Reisepreises für den Ausflug geltend.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundes-
gerichtshof hat die Revision des beklagten Reiseveran-
stalters zurückgewiesen.
Wenn bei einem Pauschalreisevertrag zu den Hauptleistungen –
Beförderung und Unterkunft – wahlweise und gesondert zu
buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die
erst am Urlaubsort gebucht und von einem Dritten ausgeführt
werden, wie z.B. Tageausflüge, kommt es nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs für die Haftung des Reise-
veranstalters darauf an, ob sie zu den von ihm vertraglich
geschuldeten Leistungen gehören oder ob sie von ihm nur
als Fremdleistung vermittelt werden. Nur wenn es sich um
eine Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt, haftet
er vertraglich für die Mängel der Sonderleistung (§
651 f
BGB), wobei er dann für ein Verschulden des Ausführenden
als seines Leistungsträgers einstehen muss. Ob eine Eigen-
leistung oder eine Fremdleistung vorliegt, hängt entscheidend
davon ab, wie der Reiseveranstalter aus der Sicht des
Reisenden auftritt. Dies hat im Einzelfall der Tatrichter zu
beurteilen.
Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof die tatrichter-
liche Feststellung des Berufungsgerichts für rechtsfehlerfrei
erklärt, wonach der durch den Werbezettel des Reisever-
anstalters und die Buchung bei seinem Reiseleiter hervor-
gerufene Eindruck einer Eigenleistung für die Reisenden so
beherrschend war, dass dahinter die Vermittler- und Fremd-
leistungserklärungen des Reiseveranstalters zurücktraten.
BGH, 19.6.2007 - Az: X ZR 61/06
Quelle: PM des BGH
>> Flugänderung per SMS übermittelt
Eine Fluggesellschaft, die behauptet, einen Reisenden
mittels einer SMS über eine Flugänderung informiert zu
haben, ist verpflichtet, darzulegen, daß diese Mitteilung
derart in den Empfangsbereich des Reisenden gelangte, daß
dieser unter normalen Umständen in der Lage war, den
Erklärungsinhalt zur Kenntnis zu nehmen.
AG Frankfurt/Main, 9.10.2006 - Az: 32 C 1788/06
>> Flugangst - Attest nur vom Profi!
Regelmäßig ist eine Reiserücktrittsversicherung
nur dann zur
Übernahme von Stornokosten bei einer plötzlich auftretenden
Flugangst verpflichtet, in deren Folge kurz vor Abflug von
der Flugreise zurückgetreten wurde, wenn ein Facharzt der
Psychiatrie die Flugangst entsprechend attestiert hat. Ein
Attest eines Internisten muß indes von der Reiserücktritts-
versicherung nicht akzeptiert werden.
LG München I, 16.9.2006 - Az: 13 S 5055/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Ägyptische
Terroranschläge sind keine höhere Gewalt
>> Durchführung
der Reise unklar - Restzahlung trotzdem
fällig?
>> Badebucht
muß gesichert werden
>> Reisebüro
muß über Terrorgefahr aufklären
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Pauschalreise
Eine Pauschalreise liegt vor, wenn der Reisende
bei einem
Reiseveranstalter ein Paket aus mehreren
- im allgemeinen
mindestens zwei - auf einander abgestimmten
Reiseleistungen
zu einem Gesamtpreis bucht, wie z.B. Flug,
Hotel, Ver-
pflegung, Reiseleitung und Ausflüge
am Zielort (Eine
Besonderheit bildet die gewerbliche Überlassung
eines
Ferienhauses oder einer Ferienwohnung durch
einen Reise-
veranstalter oder eine Ferienhausagentur.
Hier liegt zwar
nur eine Reiseleistung vor; das Reisevertragsrecht
wird
aber analog angewendet).
Erbringer der Reiseleistungen ist zu einem
Gesamtpreis der
Reiseveranstalter, der dieses Paket auch
organisiert.
Gegenstück zur Pauschalreise ist die
Individualreise.
Vertragliche Beziehungen bestehen dabei nur
zwischen dem
Reisenden und dem Reiseveranstalter, nicht
aber zwischen
dem Reisenden und den Erbringern der einzelnen
Reise-
leistungen. Bei Störungen bei der Organisation
oder
Durchführung der Reise kann der Reisende
deshalb auch nur
den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen.
Im Art. 2 der EU-Richtlinie 90/314/EWG vom
13. Juli 1990
findet sich eine nicht allgemeinverbindliche
Definition
einer Pauschalreise, eine eindeutige Definition
kennt das
deutsche Recht indes nicht.
"Die im Voraus festgelegte Verbindung von
mindestens zwei
der folgenden Dienstleistungen, die zu einem
Gesamtpreis
verkauft oder zum Verkauf angeboten wird,
wenn diese
Leistung länger als 24 Stunden dauert
oder eine Übernachtung
einschließt:
- Beförderung
- Unterbringung
- andere touristische Dienstleistungen, die
nicht Neben-
leistungen von Beförderung oder Unterbringung
sind und einen
beträchtlichen Teil der Gesamtleistung
ausmachen."
Das Reiserecht des BGB gilt grundsätzlich
nur für Pauschal-
reisen im vorgenannten Sinn. Der Reisezweck
(Urlaub,
Bildung, Geschäftlich usw.) ist unerheblich.
Der im Gesetz
verwendete Begriff der "Reise" bezieht sich
ausschließlich
darauf (§ 651a BGB).
Eine Pauschalreise ermöglicht dem Reisenden
die Ausübung
diverser Rechte, so z.B. die Stellung eines
Ersatzreisenden,
Rückbeförderungsanspruch bei höherer
Gewalt und die Möglich-
keit zur Kündigung ohne Angabe von Gründen
gegen Zahlung von
Stornogebühren. Darüber hinaus
kommt deutsches Recht zur
Anwendung, im Prozeßfall trifft ein
deutsches Gericht die
Entscheidung.
Hinweis: Auch dann, wenn mehrere Einzelleistungen
individuell
von einem Reisebüro zusammengestellt
werden, liegt eine
Pauschalreise vor, wenn das Reisebüro
die Leistungen im
eigenen Namen erbringt. Üblicherweise
betrifft dies jedoch
deutsche Reisebüros nicht.
>> Mehr Rechte für Personen mit
eingeschränkter Mobilität
Behinderte und ältere Menschen sollen
den gleichen Zugang
zum Luftverkehr erhalten wie alle anderen
Passagiere.
Entsprechende Regeln treten ab morgen in
Kraft. Die EU-
Kommission glaubt, mit diesen Maßnahmen
eine wirksame
Antwort auf die Bedürfnisse eines großen
und - mit dem
demographischen Altern Europas - zunehmenden
Teils der
Bevölkerung zu liefern.
"Die schrittweise Einführung dieser ab
morgen geltenden
Regeln wird die Diskriminierung beenden und
behinderten
und älteren Passagieren die Hilfe geben,
die sie benötigen",
sagte Kommissionsvizepräsident Jacques
Barrot, zuständig
für Verkehr.
Rund 10 Prozent EU-Bevölkerung sind von
reduzierter Mobilität
betroffen – davon sind die meisten behinderte
und ältere
Menschen, andere können keine längeren
Distanzen laufen,
wie es oft in modernen Flughäfen verlangt
wird. Die meisten
Fluglinien und Flughäfen bemühen
sich, die notwendige
Unterstützung anzubieten. Jedoch bieten
nicht alle eine
umfassende und kostenlose Unterstützung
an. Diese Probleme
sollen durch die neue Verordnung angegangen
werden, die drei
Bereiche abdeckt. Der erste Bereich tritt
ab morgen in Kraft
und verpflichtet zur gleichen Behandlung
von Personen mit
reduzierter Mobilität. Für Flüge
von Flughäfen in der EU
dürfen Fluglinien und Reiseveranstalter
es nicht ablehnen,
Personen mit eingeschränkter Mobilität
zu transportieren.
Ausnahmen sind nur aufgrund hinreichend gerechtfertigter
Sicherheitsgründe möglich. Die
beiden anderen Bereiche der
Verordnung, die freie Unterstützung
in allen EU-Flughäfen
und die Unterstützung and Bord, treten
am 26. Juli 2008 in
Kraft.
Quelle: PM EU-Komission
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Irak: Reisewarnung und Hinweise 24.07.2007
Afghanistan: Reisewarnung 23.07.2007
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für
Gebiete und Flüchtlingslager im Norden
und Süden des Libanon
28.06.2007
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 13.06.2007
Somalia: Reisewarnung und Hinweise 05.06.2007
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 08.05.2007
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
und
Hinweise 03.05.2007
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Hotelbuchung im Internet – welche
Rechte hat der Kunde?
Wie kaum eine andere Branche wächst der
Markt der Internet-
reisebuchungen. Gute Vergleichbarkeit der
Angebote,
authentischere Fotos als in den "schöngefärbten"
[...
weiterlesen
...]
>> USA wollen Einreisebestimmungen ändern
Die US-Regierung will die Einreisebestimmungen
reformieren.
Nach Informationen der Bundesregierung habe
die dortige
Regierung öffentlich angekündigt,
dass sie in Zusammenarbeit
mit dem Kongress das "Visa Waiver Program"
[...
weiterlesen ...]
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