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* AnwaltOnline - Reiserecht
Juli 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Clubanlagenmauer mit Glasscherben bestückt - Reisemangel?
Bei der Umzäunung einer Clubanlage durch eine mit Glas-
scherben bestückte Mauer handelt es sich eine für Tunesien
landestypische Einfriedung um unbefugtes Eindringen zu
verhindern und nicht etwa um einen Reisemangel. Betreiber
der Anlage und Reiseveranstalter müssen nicht damit rechnen,
daß ein Kind eine solche hohe Mauer erklettert. In dieser
Hinsicht müssen die Eltern auf Ihr Kind aufpassen.
AG München, 10.1.2007 - Az: 262 C 33474/06
>> Neue Bordkarten und geänderte Passagierliste - Flug-
annullierung
Wurden neue Bordkarten ausgegeben, die Flugnummer sowie die
Passagierliste geändert und war ein erneutes Check-In
erforderlich, so sprechen diese Umstände dafür, daß
ein
anderer Flug vorgenommen wurde. Hierbei ist insbesondere
die Änderung der Passagierliste relevant, da diese nicht
verändert werden kann, sofern kein Passagier stirbt.
AG Frankfurt/Main, 13.2.2007 - Az: 30 C 2192/06-45
>> Musikinstrument beim Flug beschädigt
Hat eine Fluggesellschaft einem Reisenden zunächst eine
Mitnahme eines Musikinstruments als Handgepäck gestattet,
diese aber auf dem Anschlußflug verweigert, so kann sich
die Fluggesellschaft nicht auf ein Mitverschulden des
Reisenden wegen mangelnder Verpackung berufen, wenn das
Musikinstrument beschädigt wurde. Es wurde durch die
Gestattung der Mitnahme als Handgepäck ein Vertrauenstat-
bestand geschaffen, daß die Mitnahme auch auf dem Anschluß-
flug gestattet werden würde.
OLG Celle, 22.1.2007 - Az: 11 U 246/06
>> 2 1/2 Stunden später startender Ersatzflug -
Annullierung?
Bei der Prüfung einer Flugannullierung ist keine Berück-
sichtigung des Zeitfaktors im Artikel 2 Abs. 1 der
EGVO-261/2004 vorgesehen. Wird ein Flug mit dem Vermerk
"due to fog cancelled" nicht durchgeführt und erfolgt die
Beförderung 2 1/2 Stunden später mit einem anderen Flugzeug,
so handelt es sich um eine Annullierung und nicht etwa um
eine Verspätung. Dies gilt zumindest für den Fall, daß
der
Ersatzflug gem. Flugnummer von einem anderen Luftfahrt-
unternehmen durchgeführt wurde und im Gegensatz zum
ursprünglich gebuchten Direktflug auch eine Zwischenlandung
mit Maschinenwechsel beinhaltet.
AG Frankfurt/Main, 31.8.2006 - Az: 30 C 1370/06 - 25
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> 2 Einzel- statt
gebuchter 2 Doppelzimmer
>> Ständige
Überwachung einer Wasserrutsche?
>> Aufklärungspflicht
über Einschränkungen im Ramadan
>> Jugendherberge
statt Hotel
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Individualreise
Individualreise ist eine Reise, bei der der
Reisende die
einzelnen Reiseleistungen wie Fahrt, Hotel,
Ferienwohnung
oder Mietwagen entweder selbst oder über
einen Vermittler
(Agentur) bucht und zusammen stellt. In diesem
Fall
entstehen getrennte vertragliche Beziehungen
zu dem
jeweiligen Vertragspartner: ein Beförderungsvertrag
mit
der Fluggesellschaft, ein Mietvertrag mit
Hotel oder dem
Eigentümer der Ferienwohnung und der
Mietwagenfirma. Diese
Verträge folgen jeweils ihren eigenen
Regeln und bilden
auch zusammen keinen Reisevertrag im Sinne
des BGB. Es
gelten lediglich die für die jeweilige
Leistung ein-
schlägigen Vorschriften. Das Reisevertragsrecht
kommt
nicht pauschal zur Anwendung. Das Gegenstück
zur
Individualreise ist die Pauschalreise.
Ein Individualreisender hat außerhalb
der EU kaum eine
Chance auf adäquaten Ersatz für
Körperschäden, da es immer
auf die ausländischen Regelungen ankommt.
Bei einer
Pauschalreise kann hingegen der Reiseveranstalter
zuständig
sein (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht),
so das
deutsches Recht zur Anwendung kommt.
Auch ansonsten hat ein Individualreisender
diverse Nachteile
gegenüber einer Pauschalreise hinzunehmen:
Es kann in aller
Regel kein Ersatzreisender gestellt werden.
Darüber hinaus
besteht keine Prospekthaftung eines Veranstalters,
bei
Beschwerden ist sich jeweils direkt an den
jeweiligen
Vertragspartner zu wenden. Zu berücksichtigen
ist hierbei,
daß im Ausland auch das ausländische
Recht sowie die
dortigen Gepflogenheiten beispielsweise bei
der Vergabe
von Hotelsternen zur Anwendung kommen.
>> Anmeldepflicht für Barmittel
in Höhe von 10.000 Euro
oder mehr bei Einreise
oder Ausreise
Ab 15. Juni 2007 müssen Reisende mitgeführte
Barmittel in
Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei der
Einreise in die
Europäische Union (EU)- oder Ausreise
aus der EU- anmelden.
Die Reisenden trifft damit erstmals eine
Anmeldepflicht,
die eigenständig und ohne Aufforderung
erfüllt werden muss.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die
Anmeldung grund-
sätzlich bei der Zollstelle schriftlich
abzugeben, über die
in die EU ein- oder ausgereist wird.
Anzugeben sind dabei u.a.
- der mitgeführte Betrag und die Art
der Barmittel (Bargeld,
Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen,
- Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen
und fällige
Zinsscheine),
- die Personalien des Anmeldepflichtigen,
- die Personalien des Eigentümers,
- die Personalien des Empfängers,
- der Verwendungszweck der Barmittel und
die Herkunft der
Barmittel.
Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert von
10.000,- Euro
überschritten wird, ist der Gesamtwert
der von einer Person
mitgeführten Barmittel maßgebend.
Bei der Umrechnung aus-
ländischer Währungen wird dabei
der jeweilige Geldkurs am
Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt.
Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht
durch Nicht- oder
Falschanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit
nach § 31 b
Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer
Geldbuße bis zu 1
Million Euro geahndet werden kann.
Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik
und anderen EU
Mitgliedsstaaten
Im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr
zwischen der
Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten
wird an der
seit 1998 in der Bundesrepublik praktizierten
Form der
Bargeldkontrolle festgehalten. Demnach müssen
dabei
mitgeführtes Bargeld und diesem gleichgestellte
Zahlungs-
mittel nur nach Aufforderung durch die zuständigen
Beamten
und Beamtinnen lediglich mündlich angezeigt
werden. Der
Schwellenwert, ab dem die Anzeigepflicht
greift, wird
jedoch von bisher 15.000 Euro in Anpassung
an die EU-
Regelung auf 10.000 Euro abgesenkt. Im Gegensatz
zum EU-
Recht bleiben dabei auch weiterhin Edelmetalle
und
Edelsteine als gleichgestellte Zahlungsmittel
anzeige-
pflichtig.
Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht
stellt ebenfalls
eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer
Geldbuße bis
zu 1 Million Euro bewehrt ist.
Hintergrund:
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des
Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
2005 (ABl. EU Nr.
L 309 vom 25.11.2005, S.9) werden die den
Mitgliedstaaten
bisher praktizierten Verfahren der Überwachung
des Verkehrs
mit Finanzmitteln nunmehr an den Außengrenzen
der EU
vereinheitlicht.
Ziel der Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen
und deren
Kontrolle durch die zuständigen Behörden
(in der Regel die
Zollbehörde) ist es,
- Geldbewegungen illegaler Herkunft über
die EU-Außen-
grenzen hinweg vorzubeugen,
- das Einfließen von Erlösen aus
Straftaten in die euro-
päische Gemeinschaft noch wirksamer
zu verhindern und zu
verfolgen (Verhinderung und Verfolgung der
Geldwäsche),
- Personen, die in Kontakt mit terroristischen
Vereinigungen
stehen und hohe Geldbeträge mit sich
führen, zu identi-
fizieren und das von diesen Personen mitgeführte
Geld
sicherzustellen, um so eine grenzüberschreitende
Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden.
Zur Bekämpfung der Geldwäsche überwacht
in der Bundes-
republik Deutschland der Zoll die Einhaltung
der Anmelde-
pflicht bei allgemeinen Zollkontrollen und
besonderen
Barmittelkontrollen bei der Ein- und Ausreise.
Daneben
führen die mobilen Kontrollgruppen des
Zolls im gesamten
Bundesgebiet Kontrollen der Reisenden, des
mitgeführten
Gepäcks und der Beförderungsmittel
durch.
Ergeben sich aufgrund der Barmittelanmeldung
bzw. aufgrund
der Barmittelkontrolle Anhaltspunkte für
Geldwäsche und/oder
für die Finanzierung einer terroristischen
Vereinigung,
können die Barmittel im Verwaltungswege
zunächst für drei
Tage sichergestellt werden, um die Herkunft
oder den
Verwendungszweck der Barmittel aufzuklären.
Diese Frist
kann durch richterliche Entscheidung bis
zu einem Monat
verlängert werden.
Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung und
die Überwachung
dieser Pflicht durch die Zollverwaltung führt
zu keiner
Einschränkung des freien Kapitalverkehrs.
Barmittel dürfen
auch in Zukunft in unbeschränkter Höhe
genehmigungsfrei
mitgeführt werden.
>> EU stärkt Urlauberrechte beim
Timesharing
Mit einer neuen Regelung will die Europäische
Kommission
das Vertrauen der Verbraucher in das so genannte
Time-
sharing stärken. Solche Teilzeitnutzungsrechte
erwerben
Urlauber, die ihre Ferien für mindestens
drei Jahre in der
gleichen Ferienanlage verbringen wollen.
In der Time-
sharing-Branche, die bei Deutschen, Briten
und Schweden
besonders beliebt ist, kommt es immer wieder
zu betrüger-
ischen Angeboten. Zwar garantiert eine Richtlinie
von 1994
den Verbrauchern bereits einen grundlegenden
Schutz. Der
neue Vorschlag der Kommission zielt aber
darauf ab,
Regelungslücken zu schließen.
So soll der Geltungsbereich
der Richtlinie auf neue Produkte ausgedehnt
werden –
darunter Travel Discount Clubs, Teilzeitnutzungsrechte
an
Kreuzfahrtschiffen, Hausbooten und Wohnmobilen.
„Die geltende Richtlinie hat gut funktioniert
– innerhalb
ihrer Grenzen“, sagte die für Verbraucherschutz
zuständige
EU-Kommissarin Meglena Kuneva. „Beim Verkauf
dieser
Urlaubsprodukte wird jedoch noch häufig
großer Druck
ausgeübt." Die Praktiken betrügerischer
Geschäftemacher
brächten seriöse Unternehmen in
Verruf, so die Kommissarin.
Die neue Regelung soll gleiche Wettbewerbsbedingungen
für
die gesamte Branche schaffen.
Dazu will die Kommission den Anwendungsbereich
der bis-
herigen Richtlinie ausdehnen. Künftig
sollen auch Verträge
mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren
gedeckt sein.
Weiterhin soll die Regelung für bewegliche
Sachen gelten,
wie zum Beispiel Hausboote oder Wohnmobile.
Auch Travel
Discount Clubs kommen ins Visier. Hierbei
werden
Verbrauchern oft "erhebliche Rabatte" auf
Ferienunter-
künfte, Flüge und Mietwagen versprochen,
in deren Genuss
sie aber erst kommen, wenn sie das Passwort
zu einer
entsprechenden Webseite erwerben. Dafür
werden bis zu
3 000 Euro verlangt. Häufig sind die
Angaben zur Höhe
der Rabatte irreführend.
Ein weiteres Problem, das die Regelung angeht,
ist der
Wiederverkauf von Timeshare-Produkten. Hierbei
wird von
Vermittlern zuweilen eine Gebühr verlangt.
Auch beim
Tausch von Timeshare-Produkten sollen Verbraucher
künftig
geschützt sein. Mancher Inhaber von
Teilzeitnutzungsrechten
tritt zusätzlich in eine kostenpflichtige
Tauschbörse ein,
um seine Ferien auf den Kanarischen Inseln
gegen eine
Woche in den Alpen tauschen zu können.
Informations-
pflichten sollen sicherstellen, dass sich
solche Kunden
ein realistisches Bild von dem Angebot machen
können.
Da es für langfristige Urlaubsprodukte
sowie für Wieder-
verkaufs- und Tauschsysteme derzeit keine
Regelung gibt,
gelten für sie auch nicht die Bestimmungen
über Bedenk-
zeiten, Anzahlungen und Informationspflichten.
Wer unter
Druck einen Vertrag unterschreibt, hat daher
bislang kaum
eine Chance, davon wieder loszukommen.
Quelle: Pressestelle EU-Komission
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für
Gebiete und Flüchtlingslager im Norden
und Süden des
Libanon 28.06.2007
Afghanistan: Reisewarnung 22.06.2007
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 13.06.2007
Irak: Reisewarnung und Hinweise 12.06.2007
Somalia: Reisewarnung und Hinweise 05.06.2007
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 08.05.2007
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
und
Hinweise 03.05.2007
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Check-in-Schalter - wer zu spät
kommt ...
Kommt ein Reisender zu spät am Check-in-Schalter
an, so ist
damit zu rechnen, daß die Airline den
Reisenden von der
Beförderung ausschließt. [...
weiterlesen ...]
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